Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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a. Der Verwaltungsrath. 
Artikel 14. 
Der Verwaltungsrath besteht aus mindestens fünf und höchstens elf Mitgliedern. 
Artikel 15. 
Die Dauer des Amts der ersten und der von ihnen kooptirten Verwaltungsrathsmitglieder beträgt 
fünf Jahre. Die späteren Verwaltungsrathsmitglieder werden in ordentlichen Generalversammlungen 
gewählt. Von diesen späteren Verwaltungsrathsmitgliedern scheiden alljährlich die beiden der Amtsdauer 
nach ältesten aus. Bei gleichem Alter entscheidet das Loos. Wiederwahl ist zulässig. 
Der Verwaltungsrath ist berechtigt, für ausscheidende Mitglieder bis zur nächsten General- 
versammlung gültige Ersatzwahlen vorzunehmen. 
Artikel 16. 
Der Verwaltungsrath wählt jährlich in seiner ersten Sitzung nach der Generalversammlung den 
Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben. 
Der Vorsitzende des ersten Verwaltungsraths ist auf die Dauer von fünf Jahren und dessen Stell- 
vertreter ebenfalls auf die Dauer von fünf Jahren, Versammlungen des Verwaltungsraths werden unter 
Angabe des Berathungsgegenstandes berufen. Sie müssen berufen werden, wenn es von mindestens zwei 
Mitgliedern bezw. von einem Mitgliede des Direktoriums beantragt wird. 
Artikel 17. 
Der Vorsitzende des Verwaltungsraths, dessen Stellvertreter und /4 aller Mitglieder müssen aus 
Angehörigen des Deutschen Reichs bestehen, mindestens vier Mitglieder müssen im Reichsgebiet ansässig sein. 
Artikel 18. 
Der Verwaltungsrath überwacht die gesammte Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung 
und unterrichtet sich zu dem Zwecke von dem Gang der Angelegenheiten der Gesellschaft. Er kann jederzeit 
über dieselben Berichterstattung von dem Direktorium und den Geschäftsführern verlangen und selbst oder 
durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen, 
“ den Bestand der Gesellschaftskasse und die Bestände an Werthpapieren, Handelspapieren und Waaren 
untersuchen. 
Er entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern des Direktoriums. 
Artikel 19. 
Der Verwaltungsrath beschließt insbesondere: 
1. über die Grundsätze, nach welchen Ländereien der Gesellschaft nutzbar zu machen und zu ver- 
werthen sind; 
2. über diejenigen Grenzen, innerhalb welcher die Gesellschaft auf eigene Rechnung Bodenbau, 
Bergbau, Handel und sonstige Unternehmungen betreiben oder sich an solchen betheiligen wird; 
3. über die alljährlich der Verwaltung in Afrika zu ertheilende Entlastung; 
4. über die Aufstellung des Jahresabschlusses und dessen jährliche Vorlage an die General- 
versammlung sowie über die Vorschläge an Letztere bezüglich der Verwendung und Vertheilung von 
neberschäff sen; 
über die Anlegung und Verwendung der Reserven; 
. über die Bestellung des 2. Direktoriumsmitgliedes; 
7. über die Erhöhung des Grundkapitals und die Ausgabe weiterer voll einzuzahlender Antheile 
nach Maßgabe des Artikels Ca. 
Die Mitglieder des Verwaltungsraths erhalten neben der im Artikel 29e festgesetzten Tantichme 
ein Fixum von 1500 Mk. pro Jahr, der Vorsitzende das Doppelte. Die Mitglieder des Verwaltungsraths 
haben außerdem Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. 
Artikel 20. 
Die Versammlung des Verwaltungsraths ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder 
persönlich anwesend sind. Die abwesenden Mitglieder können anwesenden Mitgliedern ihre Vollmacht zur 
Abstimmung über solche Gegenstände, welche auf der Tagesordnung stehen, ertheilen. 
Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen Beschlüsse, falls ein Ein- 
spruch von seiten des Kommissars nicht erfolgt, nur bei Einstimmigkeit aller anwesenden Mitglieder gefaßt 
werden, wenn solche gleichzeitig mindestens Dreiviertel-Mehrheit der Gesammtzahl der Mitglieder bilden. 
Die Mitglieder des Verwaltungsraths haben gleiches Stimmrecht. Alle Beschlüsse, soweit nicht 
etwas Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist, werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit 
giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Auf Aufforderung des Vorsitzenden kann der Ver- 
waltungsrath auch ohne Berufung einer Versammlung durch schriftliche Stimmabgabe über solche Gegen- 
stände Beschluß fassen, zu deren Gültigkeit nach den Statuten nur die einfache Mehrheit erforderlich ist.
	        
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