Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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Umwandlung der rechtlichen Form der Gesellschaft oder eine theilweise Zurückzahlung des 
Gesellschaftskapitals an die Mitglieder; 
b) Aenderung der Statuten 
kann in einer Generalversammlung bei Zustimmung des Kommissars nur Beschluß gefaßt werden, wenn 
wenigstens drei Viertel aller Antheile Serie A und aller ausgegebenen Antheilscheine Serie B in der Ver- 
sammlung vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so kann zu gleichem Zweck innerhalb der nächsten sechs 
Wochen abermals eine außerordentliche Generalversammlung berufen werden, in welcher gültig Beschluß 
gefaßt werden kann, auch wenn weniger als drei Viertel der Antheile Serie A und Antheilscheine Serie B 
vertreten sind. 
Immer aber ist zur Gültigkeit des Beschlusses in der ersten oder zweiten Generalversammlung 
erforderlich, daß derselbe mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der in der Versammlung ab- 
gegebenen Stimmen angenommen werde. 
Abgesehen von diesen Bestimmungen, werden die Beschlüsse der Generalversammlung durch ein- 
fache Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen oder wenn, sofern ein Beschluß eine Drei- 
viertelmehrheit erfordert, ein Viertel gegen drei Viertel der Stimmen steht, giebt die Stimme des Vor- 
sitzenden den Ausschlag. Die Wahlen finden, falls gegen einen anderen vorgeschlagenen Abstimmungsmodus 
Einspruch erhoben wird, durch Abgabe von Stimmzetteln nach relativer Stimmenmehrheit statt, so daß die- 
jenigen Personen als gewählt gelten, welche die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichgeit 
giebt die Stimme des Vorsitenden den Ausschlag. 
VI. Bllanz, Gewinnvertheilung und Reservefonds. 
Artikel 28. 
Das Geschätssahr ist das Kalenderjahr, so daß für den 31. Dezember jeden Jahres die Rechnung 
abgeschlossen und die Bilanz aufgestellt wird. 
Artikel 29. 
Der aus dem Jahresabschlusse sich ergebende Reingewinn wird, wie folgt, vertheilt: 
a) An den Landesfiskus von Kamerun werden vorweg als Beitrag für öffentliche Zwecke 5 pECt. 
gezahlt. 1 
b) Alsdann wird zunächst eine Summe zur Bildung des Reservefonds verwendet, welche so lange 
nicht unter 5 pCt. des Reingewinns betragen darf, bis der Reservefonds 25 pCt. des Grundkapitals der 
Gesellschaft erreicht hat, beziehentlich wieder erreicht hat, wenn er angegriffen worden war. Dieser Reserve- 
sonds darf nur zur Ergänzung des durch Verlust verminderten Gesellschaftskapitals verwendet werden. 
J) Alsdann erhalten die Antheile Serie A 4 pCt. auf die eingezahlten Beträge. 
4) Von dem verbleibenden Gewinn erhalten alsdann der Landesfiskus von Kamerun 10 PCt. 
ec) Der Verwaltungsrath und das Direktorium insgesammt 10 pCt. und zwar derart, daß auf 
dien Verwaltungsrathemitglieder zusammen 5 pCt. und auf die Direktoriumsmitglieder zusammen 5 pCt. 
entsallen. 
1) Der Ueberschuß wird unter alle Antheile der Serie A und die Antheilscheine Serie B gleich- 
mäßig vertheilt, bis dieselben einen Zins von — einschließlich der an die Antheilscheine Serie A bereits 
ausgeschütteten 4 pCt. — zusammen 10 pCt. auf das eingezahlte Kapital erhalten haben. 
68) Von dem sich alsdann noch ergebenden Ueberschuß des Reingewinns werden 10 pCt. an den 
Landesfiskus abgeführt, während der übrige Betrag unter die Antheile der Serie A und die Antheilscheine 
Serie B gleichmäßig so lange vertheilt wird, bis dieselben zusammen 12 pCt. auf das eingezahlte Kapital 
erhalten haben. 
h) Von dem sich alsdann noch ergebenden Ueberschuß des Reingewinns werden 33½ péCt. an 
den Landesfiskus abgeführt, während der übrige Betrag unter die Antheile der Serie A und die Antheil- 
scheine Serie B gleichmäßig solange vertheilt wird, bis dieselben zusammen 20 pCt. auf das eingezahlte 
Kapital erhalten haben. 
i) Von dem sich alsdann noch ergebenden Ueberschusse des Reingewinns wird die Hälfte an den 
Landesfiskus überwiesen, die andere Hälfte unter die Antheile Serie A und die Antheilscheine Serie ! 
gleichmäßig vertheilt. 
Von dem Beitrag für öffentliche Zwecke (vergl. sub a) ist die Gesellschaft „Nordwest-Kamerun" 
für dasjenige Rechnungsjahr befreit, in welchem der mit der Kaiserlichen Regierung vereinbarte Zuschuß 
zu einer Expedition in der Richtung auf den Tschadsee geleistet wird. 
Artikel 30. 
Ueber die Anlage der Neserven entscheidet der Verwaltungsrath. Dieselben können in den. Ge- 
schäften der Gesellschaft angelegt werden.
	        
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