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Es wird vorbehalten, die im Vorstehenden bezeichneten gedachten, beziehungsweise durch eine
Benennung eines Längen- oder Breitengrades ausgedrückten Grenzlinien auf den Vorschlag des Kaiserlichen
Gouverneurs durch Grenzbestimmungen zu ersetzen, die den vorhandenen örtlichen Verhältnissen (Flußläufen,
Gebirgszügen, Sprachgrenzen) angepaßt. sind.
Selbstverständlich hat die Gesellschaft in dem Vertragsgebiet alle etwa von Dritten erworbenen
Rechte zu beachten.
8 2.
Solange die in § 4 der genannten Verordnung vom 15. Juni 1896 erwähnten Landkommissionen
in dem obenbezeichneten Gebiet noch nicht in Thätigkeit getreten sind, wird der „Gesellschaft Nordwest-
Kamerun" die Ermächtigung ertheilt, nach eingeholter Genehmigung des Kaiserlichen Gouverneurs in diesem
Gebiet ihrerseits Land aufzusuchen, mit etwaigen Eigenthümern und Betheiligten wegen Ueberlassung von
Land Abkommen zu tressen und solches Land vorläufig in Besitz zu nehmen. Auf das hiernach von der
„Gesellschaft Nordwest-Kamerun“ beanspruchte Land finden im Uebrigen die Bestimmungen des § 12 der
erwähnten Verordnung Anwendung.
83.
Der Kaiserliche Gouverneur wird ermächtizt, auf die Dauer von 20 Jahren alle Landankäufe der
„Gesellschaft Nordwest-Kamerun“ oder ihrer Bevollmächtigten in dem bezeichneten Gebiet von den Ein-
geborenen vor jedem Anderen zu genehmigen.
84.
Die „Gesellschaft Nordwest-Kamerun“ verpflichtet sich, das in ihrem Eigenthum befindliche, inner-
halb des oben bezeichneten Gebiets gelegene Land, insoweit es zu Eisenbahn-, Wege= und Stationenban
sowie zu Kirchen, Missions= und Schulzwecken und zu sonstigen gemeinnützigen und fiskalischen Anlagen
verwendet werden soll, unentgeltlich an den Landesfiskus von Kamerun abzutreten.
5.
Die „Gesellschaft Nordwest-Kamerun“ verdflichtet sich, alle ihre konzessionsmäßigen Rechte nicht
bceinträchtigenden Unternehmungen innerhalb des Vertragsgebiets zu dulden und vor Allem die Freiheit
des Handels zu respektiren.
8 6. «
Die „Gesellschaft Nordwest-Kamerun“ verpflichtet sich:
a. die ihr gehörenden und etwa noch in ihren Besitz gelangenden Gebiete auf ihre natürlichen
Hilssquellen jeder Art gründlich zu erforschen;
b. öffentliche Wege, Eisenbahnen, Kanäle, öffentliche Dampfschiffverbindungen und andere Mittel
für den inländischen und internationalen Verkehr selbst oder durch Andere herzustellen und zu betreiben,
in dem Maße, wie die Erschließung des Vertragsgebiets solches zweckmäßig erscheinen läßt.
Die Pläne für Anlagen beziehungsweise Einrichtungen vorgedachter Art sind vor der Ausführung
dem Kaiserlichen Gouverneur zur Genehmigung einzureichen, und zwar, namentlich soweit es sich um Eisen-
bahnen und Kanäle handelt, in Verbindung mit einem Konzessionsgesuch;
I. gewerbliche und kaufmännische Unternehmungen jeder Art, Landwirthschaft (Plantagenwirthschaft),
Bergbau, insbesondere durch Anlage von Plantagen und Faktoreien, zu betreiben oder zu unterstützen.
Für den Betrieb des Bergbaus greifen die Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das
Schürfen im Schutzgebiet von Kamerun, vom 28. November 1892 Platz;
d. die Produktionsfähigkeit des Vertragsgebiets nicht durch raubbauähnliche Ausbentung zu ver-
nichten, sondern vielmehr zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern.
87.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, bei Vornahme des Holzschlags im Vertragsgebiet 25 pCt. des
Waldbestandes unberührt zu lassen.
. · 88.
Der „Gesellschaft Nordwest-Kamerun“ wird die Verpflichtung auferlegt, vorweg 5 pCt. des Rein-
gewinns als Beitrag für öffentliche Zwecke an den Landesfiskus von Kamerun zu zahlen und alsdann
10 pCt. des Reingewinns, welcher ihr verbleibt, nachdem 5 pCt. des letzteren für den Reservefonds, bis
dieser die Höhe von 25 pCt. des Grundkapitals erreicht hat, in Abzug gebracht und 4 pCt. Dividende
auf das eingezahlte Gesellschaftskapital ausgeschüttet worden sind, an den Landesfiskus von Kamerun
abzuführen (vergl. § 29 des Gesellschaftsstatuts). Der verbleibende Rest des Reingewinns wird nach
Gewährung einer angemessenen Tantième an den Aussichtsrath rc. so lange an die Antheilseigner Serie A
und Serie B gleichmäßig vertheilt, bis dieselben einen Zins von zusammen 10 PpéCt. auf das eingezahlte
Kapital erhalten haben.
Von dem sich alsdann noch ergebenden Ueberschuß des Reingewinns werden 10 pPCt. an den
Landesfiskus abgeführt, während der übrige Betrag den Antheilseignern der Serie A und B gleichmäßig