Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

802 
so lange überwiesen wird, bis dieselben einen Zins von zusammen 12 pCt. auf das eingezahlte Kapital 
erhalten haben. Von dem sich alsdann noch ergebenden Ueberschuß des Reingewinns werden 33½ pét. 
an den Landesfiskus abgeführt, während der übrige Betrag den Antheilseignern der Serie A und B nach 
Maßgabe der vorstehenden Vorschriften so lange überwiesen wird, bis dieselben zusammen 20 pCt. auf das 
eingezahlte Kapital erhalten haben. Der sich alsdann noch ergebende Ueberschuß des Reingewinns wird 
zu gleichen Theilen zwischen dem Landesfiskus einerseits sowie den Antheilseignern Serie A und B anderer- 
seits dergestalt vertheilt, daß die Antheilseigner hinsichtlich der auf beide Serien zusammen entfallenden 
Hälfte des Ueberschusses gleichmäßig bedacht werden. 
Von dem für öffentliche Zwecke an den Landesfiskus von Kamerun vorweg zu leistenden Beitrag 
ist die „Gesellschaft Nordwest-Kamerun“ in demjenigen Rechnungsjahre, in welchem der im § 10 fest- 
gesetzte Zuschuß zur Tschadsee-Expedition geleistet wird, befreit. 
Falls die „Gesellschaft Nordwest-Kamerun“ neue Gesellschaften gründet oder sich an der Bildung 
neuer Gesellschaften betheiligt und für die Ueberlassung von Land oder die Gewährung von Vergünstigungen 
Aktien oder Genußscheine von den neu gebildeten Gesellschaften erhält, so hat der Landesfiskus das Recht, 
an dem durch solche Geschäfte erzielten Reingewinn nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen theil- 
zunehmen. 
. §9. 
Die „Gesellschaft Nordwest-Kamerun“ ist verpflichtet, jährlich wenigstens 100 000 Mk., binnen 
zehn Jahren aber 3 000 000 Mk, auf das Vertragsgebiet zu Gesellschaftszwecken thatsächlich zu verwenden 
und die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Vorlage der Jahresabschlüsse bei der Kolonial-Abtheilung des 
Auswärtigen Amts bis zum 1. Juli jedes Jahres nachzuweisen. 
o 10. 
Die „Gesellschaft Nordwest-Kamerun“ leistet zu der geplanten Expedition über Garua zum 
Tschadsee eine einmalige baare Beihülfe von 100 000 Mk. 
* 11. 
Die Geltungsdauer der vorstehenden Vereinbarung wird auf 50 Jahre bestimmt, durch deren 
Ablauf die von der „Gesellschaft Nordwest-Kamerun“ auf Grund dieser Vereinbarung erworbenen Rechte 
nicht berührt werden. Sollte die „Gesellschaft Nordwest-Kamerun“ nach dem Ablauf von zwölf Jahren 
eine Eisenbahnverbindung zwischen der Kamerunküste und dem Konzessionsgebiete zur Durchführung gebracht 
haben, so wird die Geltungsdauer bis auf 60 Jahre verlängert. « 
Für den Max Schöller, 
Landesfiskus von Kamerun: als Vertreter des Syndikats bezw. der 
v. Buchka. Handelsgesellschaft „Nordwest-Kamerun“. 
Berlin, den 31. Juli 1899. 
Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch- 
Ostafrika im Monat August 1899. 
(Eine Rupie zum Kurse von 1,395 Mk.) 
  
  
—.—.—.— — 
  
Zölle für Schifffahrts.] Holzschlag. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Neben- Insgesammt 
Haupt-Zollamt AusfuhrEinfuhr Abgabe Gebühren Einnahmen 9 
Rp. P. Rp. .] Np. P.] Np. P. Np. P.] RKp. P. -— Mk. Pf. 
. a " | . 4" 
Tana 2055 " 16 7816 22 26 — 78 01 — — 9975 39 = 13915 97 
Panginnn 2131 47 3465 35 18 — 13 04 3 48 5632 06 = 7856 77 
Saadin 1364 27 1012 12 — — *5 22 — 32 2412 59 = 3366 03 
Bagamono 7896 10 19734 19 10 — 82 25 20 10 027775 09 = 38746 32 
Dar-es= Salam 7893 2921287 12 28 — 36 16 41 52 29280 = 40854 95 
—— 2773 52 7514 55 37 — 76 12 353 32 110755 23 = 15003 73 
Liidd 2090 42 6588 13 18 — 48 51 1 32 9647 10 = 13457 7 
Mikinndndean 2247 50 2370 45 3— 3 38 — — 4634 — 6464 54 
Zusammen93 55 2669798 51 170 — 373 41 41 14 100119 04 -139666 09 
— — — — —— — — — — 
40950 MKT369 Mfk.37 MT. Mk. 7 Mk. 
79 Pf. 32 Pf. 15 Pf. 23 Pf. 60 Pf. .
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.