Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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v #2. 
Den Eingeborenen des Togogebietes ist die Auswanderung aus dem Schutzgebiete nur mit 
Genehmigung des Kaiserlichen Gouverneurs gestattet. 
Der Antrag auf Genehmigung kann unmtttelbar bei dem Gouvernement oder bei einem Bezirksamt 
bezw. bei einer Station gestellt werden und ist bei den genannten Dienststellen schriftlich einzureichen 
oder zu Protokoll zu erllären. 
. 88. 
Die Entscheidung erfolgt schriftlich. 
Im Falle der Genehmigung ist eine Gebühr von 10 Mark pro Kopf zu entrichten. 
Dem Ermessen des Gouverneurs bleibt vorbehalten, die Genehmigung an gewisse Bedingungen 
zu knüpfen. 
« §4. 
Ein vorübergehendes, die Dauer von drei Monaten nicht übersteigendes Verlassen des Schutz- 
gebietes ist nicht als Auswanderung im Sinne dieser Verordnung zu betrachten. 
Dasselbe gilt bezüglich des herkömmlichen Verkehrs mit den Nachdarkolonien zu Besuchs= oder 
Handelszwecken. 
5. 
Zuwiderhandlungen werden an den Uebertretern oder deren Familiengliedern, oder Denjenigen, 
welche die Auswanderungen veranlaßt haben, mit Geldstrafe bis zu Eintausend Mark, an deren Stelle im 
Unvermögensfalle entsprechende Freiheitsstrafe tritt, bestraft. 
8 6. 
Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. 
Lome, den 15. November 1899. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) Köhler. 
————.. —–. ——— 
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, 
betreffend die Einführung des deutschen Maß= und Gewichtssystems für das 
südwestafrikanische Schutzgebict. 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete 
(N. G. Bl. 1888, S. 75), und des § 2 Ziffer 8 der Dienstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichts- 
varkeit in dem südwestafrikanischen Schutzgebiete, vom 27. August 1890 (Centralblatt für das Deutsche Reich, 
S. 304) wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Vom 1. Juli 1900 dürfen für das Zumessen und Zuwägen von Waaren im öffentlichen Verkehr 
nur solche Maße und Gewichte angewendet werden, welche unter Zugrundelegung der durch das Bundes- 
gesetz vom 17. August 1868 (B. G. Bl., S. 473), das Reichsgesetz vom 11. Juli 1884 (R. G. Bl., S. 115) 
und das Reichsgesetz vom 26. April 1893 (N. G. Bl., S. 151) eingeführten metrischen Maße und Gewichie 
gehörig gestempelt worden sind. 
–2. 
Die Stempelung der Maße und Gewichte erfolgt ausschließlich und kostenfrei durch die zuständigen 
Bezirksämter. Es werden nur solche Maße und Gewichte zur Stempelung zugelassen, welche den im § 1 
An. 14 des Gesetzes vom 11. Juli 1884 ausgeführten Längen-, Körper= und Gewichtsmaßen entsprechen. 
83. 
Gewerbetreibende, welche sich einer Verletzung der Vorschriften des § 1 dieser Verordnung schuldig 
machen, oder bei denen nach dem 1. Juli 1900 zum Gebrauche in ihrem Gewerbe geeignete, mit dem 
durch diese Verordnung vorgeschriebenen Stempel nicht versehene Maße und Gewichte vorgefunden werden, 
werden, insoweit nach den allgemeinen Strasgesetzen keine härteren Strafen einzutreten haben, mit Geldstrafe 
bis zu Einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. Neben der Geldstrafe oder der Haft 
in auf Einziehung der vorschriftswidrigen Maße und Gewichte zu erkennen. 
Windhoek, den 8. November 1899. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. 8.) (gez.) Leutwein.
	        
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