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In diesem Verzelchnisse muß das nech
Brauchbare von dem Unbrauchbaren wohl
ausgeschieden, und bemerkt werden, wenn
irgendwo Armatur und tederwerk nicht bürgerliches
Eigenthum ist, sondern Unseren
Zeughäusern zugebört.
c) Da durch die Veräußerung der unbrauchbaren
Zeughaus-Vorräthe der Bürgerschaften,
und durch die Geldbeiträge der
vermöglichen, aber, wegen Gebrechen, undienstbaren
Bürger in den Städten und
Mirkten Kassen entstehen, mit denselben
aber eine Rechnungsführung verbunden
ist; so soll, zur Verhinderung jeder unzweckmißigen
Anwendung dieses Fonds,
die Ad'ustirung dieser Rechnungen ebenfalls
Unseren General= tandes= Kommissariaten
zukommen.
d) Auch Künstler, vorausgesezt, daß
sie Bürger sind, sollen in die Musterrolle
ausgenommen werden.
g.) In Betreff der Offziers-Wahlen wird
näber bestimmt:
Es bat zwar sedes Bürger-Militär für
jede ibrer Waffengattungen, als: Grenadiers
und Fusiliers zusammen, dann für die
Schüzen, Kavallerie, und Artillerie besondere
Ranglisten, nach dem in der Armee
eingeführten Formular, aufzustellen; damit
aber bei Beförderungen nicht sowohl auf
die Reichen, als vielmehr auf jene, in Hinsicht
ibrer Moralirät, reinen Ebrgefühles,
ibrer Geistes= und körperlichen Fähigkeiten,
und ihrer durch thätigen Diensteifer um
das Bürger-Militär erworbenen Verdienste,
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vorzüglichen Subjekte, obne alle Partbeilichkeit,
Rücksicht genommen werde, ist bereits
in Unserer Entschließung vom 3. vorigen
Monaks die Wahl der Offiziere und
Unteroffiziere dem geeigneten Ermessen der
Bürger-Korps überlassen worden.
Diese Wahl selbst wird bei jedem obenbemerkten
Korps durch eine eigene Kommission,
bei welcher die zwei im Range ältesten
Kapitäns, zwei Oberlicutenants, und zwei
Unterlieutenants, unter dem Vorsize des
Kommandeurs des Bataillons, oder der
Dioision, erscheinen, mittelst eines förmlichen
motivirten Protokolls, vorgenommen.
Wo zwei, oder mehrere Baraillons, respektive
ein Regiment eristirt, geht das Avanz
cement durch das ganze Regiment, und es
bat jedes Bataillon seinen Kommandanten,
die zwei im Range ktesten Kapitäns, zwei
Ober= und zwei Unterlieutenants zur Wabl-Kommission
zu geben, und der Regiments-=Kommandant
zu präsidiren.
Wo das Bürger-Militär so schwach ist,
daß die steben Kommissions-Glieder nicht
alle durch Offziers ersezt werden können,
werden, so viel als nöthig, die im Range
Allesten Unteroffiziere beigezogen.
Wo aber weisger, als eine Kompagnie
sormirt wird, hat der Magistrat, mittelst
geeigneten Benehmens mit dem Stadt-Kommissca#cr
und tandrichter, die Unteroffiziere zu
bestimmen, und die Offziere dem Generaltandes
Kommissariate vorzuschlagen; indem
die Wahlen der Offziere zur Anstellung
und Beförderung zwar von den Magistraten