Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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In  diesem  Verzelchnisse  muß  das  nech
Brauchbare  von  dem  Unbrauchbaren  wohl
ausgeschieden,  und  bemerkt  werden,  wenn
irgendwo  Armatur  und  tederwerk  nicht  bürgerliches
  Eigenthum  ist,  sondern  Unseren
Zeughäusern  zugebört.

c)  Da  durch  die  Veräußerung  der  unbrauchbaren
  Zeughaus-Vorräthe  der  Bürgerschaften,
  und  durch  die  Geldbeiträge  der
vermöglichen,  aber,  wegen  Gebrechen,  undienstbaren
  Bürger  in  den  Städten  und
Mirkten  Kassen  entstehen,  mit  denselben
aber  eine  Rechnungsführung  verbunden
ist;  so  soll,  zur  Verhinderung  jeder  unzweckmißigen
  Anwendung  dieses  Fonds,
die  Ad'ustirung  dieser  Rechnungen  ebenfalls
  Unseren  General=  tandes=  Kommissariaten
  zukommen.

d)  Auch  Künstler,  vorausgesezt,  daß
sie  Bürger  sind,  sollen  in  die  Musterrolle
  ausgenommen  werden.

g.)  In  Betreff  der  Offziers-Wahlen  wird
näber  bestimmt:

Es  bat  zwar  sedes  Bürger-Militär  für
jede  ibrer  Waffengattungen,  als:  Grenadiers
  und  Fusiliers  zusammen,  dann  für  die
Schüzen,  Kavallerie,  und  Artillerie  besondere
  Ranglisten,  nach  dem  in  der  Armee
eingeführten  Formular,  aufzustellen;  damit
aber  bei  Beförderungen  nicht  sowohl  auf
die  Reichen,  als  vielmehr  auf  jene,  in  Hinsicht
  ibrer  Moralirät,  reinen  Ebrgefühles,
ibrer  Geistes=  und  körperlichen  Fähigkeiten,
und  ihrer  durch  thätigen  Diensteifer  um
das  Bürger-Militär  erworbenen  Verdienste,

 

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vorzüglichen  Subjekte,  obne  alle  Partbeilichkeit,
  Rücksicht  genommen  werde,  ist  bereits
  in  Unserer  Entschließung  vom  3.  vorigen
  Monaks  die  Wahl  der  Offiziere  und
Unteroffiziere  dem  geeigneten  Ermessen  der
Bürger-Korps  überlassen  worden.

Diese  Wahl  selbst  wird  bei  jedem  obenbemerkten
  Korps  durch  eine  eigene  Kommission,
  bei  welcher  die  zwei  im  Range  ältesten
Kapitäns,  zwei  Oberlicutenants,  und  zwei
Unterlieutenants,  unter  dem  Vorsize  des
Kommandeurs  des  Bataillons,  oder  der
Dioision,  erscheinen,  mittelst  eines  förmlichen
  motivirten  Protokolls,  vorgenommen.

Wo  zwei,  oder  mehrere  Baraillons,  respektive
  ein  Regiment  eristirt,  geht  das  Avanz
cement  durch  das  ganze  Regiment,  und  es
bat  jedes  Bataillon  seinen  Kommandanten,
die  zwei  im  Range  ktesten  Kapitäns,  zwei
Ober=  und  zwei  Unterlieutenants  zur  Wabl-Kommission
  zu  geben,  und  der  Regiments-=Kommandant
  zu  präsidiren.

Wo  das  Bürger-Militär  so  schwach  ist,
daß  die  steben  Kommissions-Glieder  nicht
alle  durch  Offziers  ersezt  werden  können,
werden,  so  viel  als  nöthig,  die  im  Range
Allesten  Unteroffiziere  beigezogen.

Wo  aber  weisger,  als  eine  Kompagnie
sormirt  wird,  hat  der  Magistrat,  mittelst
geeigneten  Benehmens  mit  dem  Stadt-Kommissca#cr
  und  tandrichter,  die  Unteroffiziere  zu
bestimmen,  und  die  Offziere  dem  Generaltandes
  Kommissariate  vorzuschlagen;  indem
die  Wahlen  der  Offziere  zur  Anstellung
und  Beförderung  zwar  von  den  Magistraten