Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

--  11  --Bei

  Bauwerken  erstreckt  sich  die  Befugnis  zur  Vervielfältigung  nur  auf
die  äußere  Ansicht.

Soweit  ein  Werk  hiernach  vervielfältigt  werden  darf,  ist  auch  die  Verbreitung
  und  Vorführung  zulässig.

§  21.

Eine  Vervielfältigung  auf  Grund  der  §§  19,  20  ist  nur  zulässig,  wenn
an  dem  wiedergegebenen  Werke  keine  Änderung  vorgenommen  wird.  Jedoch  sind
Übertragungen  des  Werkes  in  eine  andere  Größe  und  solche  Änderungen  gestattet,
welche  das  für  die  Vervielfältigung  angewendete  Verfahren  mit  sich  bringt.

§  22.

Bildnisse  dürfen  nur  mit  Einwilligung  des  Abgebildeten  verbreitet  oder
öffentlich  zur  Schau  gestellt  werden.  Die  Einwilligung  gilt  im  Zweifel  als  erteilt,
wenn  der  Abgebildete  dafür,  daß  er  sich  abbilden  ließ,  eine  Entlohnung  erhielt.
Nach  dem  Tode  des  Abgebildeten  bedarf  es  bis  zum  Ablaufe  von  10  Jahren
der  Einwilligung  der  Angehörigen  des  Abgebildeten.  Angehörige  im  Sinne  dieses
Gesetzes  sind  der  überlebende  Ehegatte  und  die  Kinder  des  Abgebildeten,  und
wenn  weder  ein  Ehegatte  noch  Kinder  vorhanden  sind,  die  Eltern  des  Abgebildeten.

§  23.
Ohne  die  nach  §  22  erforderliche  Einwilligung  dürfen  verbreitet  und  zur
Schau  gestellt  werden:
1.  Bildnisse  aus  dem  Bereiche  der  Zeitgeschichte;
2.  Bilder,  auf  denen  die  Personen  nur  als  Beiwerk  neben  einer  Landschaft
oder  sonstigen  Örtlichkeit  erscheinen;
3.  Bilder  von  Versammlungen,  Aufzügen  und  ähnlichen  Vorgängen,  an
denen  die  dargestellten  Personen  teilgenommen  haben;
4.  Bildnisse,  die  nicht  auf  Bestellung  angefertigt  sind,  sofern  die  Verbreitung
  oder  Schaustellung  einem  höheren  Interesse  der  Kunst  dient.
Die  Befugnis  erstreckt  sich  jedoch  nicht  auf  eine  Verbreitung  und  Schaustellung,
  durch  die  ein  berechtigtes  Interesse  des  Abgebildeten  oder,  falls  dieser
verstorben  ist,  seiner  Angehörigen  verletzt  wird.

  

§  21.

Für  Zwecke  der  Rechtspflege  und  der  öffentlichen  Sicherheit  dürfen  von
den  Behörden  Bildnisse  ohne  Einwilligung  des  Berechtigten  sowie  des  Abgebildeten
  oder  seiner  Angehörigen  vervielfältigt,  verbreitet  und  öffentlich  zur  Schau
gestellt  werden.