Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Heera#sdeben in der Holenial-Ibihellung des Juswärtigen Amla. 
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Jahrgang. berlin. 15. Febrnar 1900. Unmmer 4. 
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Ddiese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich 
richeinen den: „NMittheilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten"“. herausgegeben von Dr. Freiherr 
u. Danekelman. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die 
Buchhandlungen Mk. 8.—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3.50 für Deutschland einschl. der deutschen Schutzgebiete und 
Seuerreich- Ungarn, Mk. 3.75 für die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Oofbuchbhandlung von 
rust Siegfried Mittler und Sohn, Berlin 8W 12, Kochstr. 66—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preisliste für 1900 unter Nr. 2127.) 
  
  
Amhalt: Amtlicher Theil: Ertheilung von Ermächtigungen zur Beurkundung des Personenstandes S. 133. — 
Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend die Rechtsverhältnisse an 
unbeweglichen Sachen S. 134. — Personalien S. 134. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 134. — Deutsch-Ostafrika: Bericht des Bergassessors 
Dant über die Steinkohlen= Lagerstätte am Muêgabache Kandetebach!, nordwestlich des Nyassasees S. 135. — 
Kamerun: Aus dem Buliland S. 135. — Station Joko S. 135. — Bericht über die erfolgreiche Beendigung des 
Wute-Adamaua-Feldzuges "mit Plan der Station Joko: S. 135. — Personalverzeichniß der Gesellschaft „Nordwest- 
Kamerun“ S. 139. — Deutsch-Südwestafrika: Bahnbau S. 130. — Der Staudamm bei Hoachanas S. 139. 
— Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 140. — Aus fremden 
Kolonien: Kasseeernte in Java S. 149. — Aufhebung des Freihafens von Sansibar S. 149. — Rechts- 
verhältnisse der fremden Gesellschaften in den portugiesischen Kolonien S. 149. — Vertrag zwischen den Vereinigten 
Staaten und dem Sultan von Jolo S. 150. — Tanganyika-Gesellschaft S. 150. — Perlenfischerei und Perlenhandel 
im Persischen Golf S. 150. — Verschiedene Mittheilungen: Ausfsätze über die handelspolitische Bedeutung 
Afrikas S. 151. — Die Entwickelung der Tabakkultur in den deutschen Kolonien S. 157. — Zahresbericht über 
Kolonialwolle für 1899 von Gustav Ebell & Co. in Berlin S. 158. — Bericht über den Drogenhandel während 
des Jahres 1899 S. 160. — Litteratur S. 161. — Litteratur-Verzeichniß S. 163. — Schiffsbewegungen S. 163. 
— Verkehrs-Nachrichten S. 164. — Anzeigen. 
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Amtlicher Theil. 
Gesehe; Verordnungen der Reichsbehörden; Perträge. 
Ertheilung von Ermächtigungen zur Beurkundung des Personenstandes. 
Auf Grund des § 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete 
N.-G.-Bl. 1888, S. 75), des § 1 des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des 
kersonenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (B.-G.-Bl. 1870, S. 599) und 
der Kaiserlichen Verordnung vom 8. November 1892 (R.-G.-Bl. S. 1037) ist dem Kaiserlichen Richter 
Kaldemar Horn für seine Person und die Dauer seiner amtlichen Thätigkeit im südwestafrikanischen 
Schutzgebiete die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen betreffs 
aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle 
derselben zu beurkunden. -*4W*m 
Auf Grund des § 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete 
.G.-Bl. 1888, S. 71), und des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen-= 
stondes von Reichsangehörigen im Auslande (B.-G.-Bl. 1870, S. 509) ist dem Königlich preußischen 
Gerichtsassessor Knake in Dar-es-Saläm die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, innerhalb seines 
Amtsbezirks im Schutzgebiete bürgerlich gültige Eheschließungen bezüglich aller Personen, die nicht Eingeborenc 
sind, vorzunehmen und deren Geburten und Sterbefälle zu beurkunden.
	        
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