Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

142  Eıster  Teil.  Drittes  Buch.  $$  51,  52.

12.  Die  Finanzen  des  Bundes.

8  51.

Die  Finanzen  des  Bundes  waren  sehr  einfach.  Der  Haushalt
  desselben  beruhte  lediglich  auf  Beiträgen  der  Einzelstaaten.
Diese  wurden  von  der  Bundesversammlung  nach  Bedürfnis  ausgeschrieben
  .  Zur  Aufnahme  derselben  bestanden  zwei  Kassen  ®:
die  Bundeskanzleikasse  zur  Bestreitung  der  Ausgaben
für  die  Bundeskanzlei,  in  welche  jede  der  siebzehn  Stimmen  des
Engeren  Rates  einen  gleichmäßigen  Beitrag  zahlte,  und  die
Bundesmatrikularkasse  für  alle  anderen  Ausgaben  des
Bundes.  Die  Beiträge  zur  letzteren  richteten  sich  nach  der  Bevölkerung
  der  einzelnen  Staaten  wie  sie  durch  die  Bundesmatrikel
festgestellt  war®.,

13.  Die  Bundesexekution.

8  52.

Die  Bundesversammlung  hatte  für  die  Aufrechterhaltung  der
Bundesgrundgesetze,  die  Vollziehung  der  Bundesbeschlüsse,  der
austrägal-  und  schiedsgerichtlichen  Erkenntnisse  zu  sorgen.  Das
Mittel,  säumige  Bundesglieder  zur  Erfüllung  ihrer  Pflichten  anzuhalten,
  war  die  Bundesexekution!.  Bei  austrägal-  und
schiedsgerichtlichen  Erkenntnissen  konnte  die  Bundesversammlung
nur  auf  Anrufen  der  Parteien  einschreiten,  in  allen  anderen  Fällen
handelte  sie  von  Amts  wegen.  Zunächst  hatte  der  Exekutionsausschuß
  einen  Bericht  über  die  Angelegenheit  abzustatten,  dann
wurde  die  beteiligte  Regierung  mit  ihren  Einwendungen  gehört,
und  hierauf  entschied  die  Bundesversammlung,  ob  die  Pflicht  erfüllt
  sei.  Fiel  die  Entscheidung  verneinend  aus,  so  richtete  die
Bundesversammlung  an  die  Regierung  eine  motivierte  Aufforderung
zur  Folgeleistung.  Erfolgte  diese  binnen  der  bestimmten  Frist
nicht,  so  trat  Exekution  ein.  Die  Ausführung  derselben  wurde

zeichnen.  Vgl.  namentlich  Protokoll  vom  20.  November  1815  Art.  X  („les
places  de  Mayence,  Luxembourg  et  Landau  sont  declarees  places  de  la
confederation  Germanique,  abstraction  faite.  de  la  souverainete
territoriale  de  ces  places“)  und  B.  B.  vom  20.  November  1820  Nr.  I  („Die
nach  den  europäischen  Verträgen  bereits  als  Bundesfestungen  bestehenden
Plätze  Mainz,  Luxemburg  und  Landau  werden  vom  Bunde  übernommen‘).


ı  W.S.  A.  Art.  52.

2  Regulativ  vom  21.  Juli  1827  (G.  v.  Meyer  a.a.  0.  2  189).  B.B.  vom
14.  Okt.  1830  und  27.  Jan.  1831  (G.  v.  Meyer  a.  a.  0.  219).

®  Die  ursprüngliche  Bundesmatrikel  war  vom  20.  Aug.  1818  (G.  v.  Meyer
a.  a.  O.  69).  Später  verschiedene  Male  rektifiziert,  bestand  sie  schließlich
in  der  Form,  wie  sie  am  26.  Januar  1860  festgestellt  war  (G.  v.  Meyer
a.  a.  0.  8  10).

ı  W.S.  A.  Art.  31—34.  Bundesexekutionsordnung  vom  3.  Aug.  1820
(G.  v.  Meyer  a.  a.  0.2  113  fl.)