Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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In Erwägung, wie wichtig es daher ist, daß so- 
wohl bei der Gründung von Kolonien, wie bei der 
Gewährung von Ueberfahrten oder sonstigen Unter- 
stützungen an portugiesische Auswanderer, die sich nach 
jenen Provinzen begeben, alle Bedingungen beobachtet 
werden, die die gute Auswahl der Ansiedler sichern 
und ihte Unterbringung in den überseeischen Gebieten 
unter Umständen verbürgen, die nachhaltig zur ge- 
eignetsten Verwerthung jener Gebiete beitragen. 
In Anbetracht, daß es ein unmittelbares Er- 
forderniß ist, die Kolonisation zu regeln, damit schon 
jetzt einige darauf bezügliche Dienstzweige in gehörige 
Ordnung gebracht werden, die, wie die Gewährung 
von Ueberfahrten an Ansiedler, schleunigst geändert 
werden müssen, und daß das Parlament, dem schon 
ein Gesetzentwurf über den Gegenstand vorgelegt ist, 
das jetzt erlassene Dekret gelegentlich ändern und ver- 
vollständigen kann. 
Nach Anhörung des Kolonialrathes und des 
Ministerrathes, und, indem ich von der der Regierung 
durch Artikel 15 der ersten Zusatzakte zur Verfassung 
gewährten Besugniß Gebrauch mache, halte ich für 
gut, Folgendes zu bestimmen: 
Art. 1. Die Vorschrift über die Kolonisation in 
den überseeischen Provinzen, die vom Marineminister 
unterzeichnet zurückerfolgt, wird genehmigt. 
* 2. Entgegenstehende Gesetze werden aufge- 
oben 
Der Marineminister hat hiernach zu verfahren. 
Palast, den 16. November 1899. 
Vorschrift über die Kolonisation. 
Art. 1. Die im allgemeinen Staatshaushalt und 
in den Wirthschaftsplänen der überseeischen Provinzen 
für Ansiedelungszwecke angegebenen Beträge und alle 
in dieser Vorschrift zu diesem Zwecke bezeichneten 
Posten werden verwandt: 
1. Um Ackerbaukolonien zu errichten. 
2. Um koloniale Unternehmungen, die die Acker- 
bauansiedelungen zu befördern streben, zu 
unterstützen. 
3. Um die Niederlassung von Ansiedlern, die ge- 
werblichen Berufen obliegen, zu unterstützen. 
Art. 2. Ist die Einrichtung einer Ansiedelung 
angeordnet, so ernennt der Gouverneur der Provinz, 
wo sie errichtet werden soll, eine aus Beamten und 
sonstigen zuständigen Personen zusammengesetzte Kom- 
mission, der der Entwurf zur Einrichtung dieser An- 
siedelung obliegt. Dieser Entwurf hat den folgenden 
Bedingungen zu entsprechen: 
1. Der zur Einrichtung der Ansiedelung ausge- 
suchte Ort soll in einer anerkannt gesunden Gegend 
mit dem zum Leben von europässchen Ansiedlern 
nöthigen Bedingungen liegen und muß sich in der 
Nähe einer Militärkolonie, eines Kommandos oder 
Siß#es von Streitkräften oder Verwaltungsbehörden 
oder nahe von bereits eingerichteten Ansiedelungen 
oder Musionen befinden. 
  
2. Das ausgesuchte Gebiet wird nach genügenden 
Anbauversuchen in Stücke zu 5 ha getheilt und ge- 
hörig abgegrenzt; die Stücke sollen soviel wie möglich 
gleiche Bedingungen für Ausnutzung und Bebauung 
haben. 
3. Auf jedem Stück, oder, sofern es nöthig ist, 
in kleinem Abstande davon soll eine bescheidene, aber 
dauerhafte und feste Wohnung in Uebereinstimmung 
mit den örtlichen Hülfsmitteln erbaut und darauf 
Bedacht genommen werden, daß die einzelnen Woh- 
nungen nicht zu weit voneinander entfernt sind. 
4. Zu jeder Wohnung müssen die nothwendigsten 
Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und die 
geeignetsten Ackerbaugeräthe gehören. 
5. An der geeignetsten Stelle der Ansiedelung 
soll ein Gebäude errichtet werden, das Raum für 
eine Verwaltungsbehörde, einen Missionar, eine Volks- 
schule, eine Kapelle und eine Apotheke hat, wenn die 
Kolonie mehr als 5 km von einer Ortschaft, wo diese 
Einrichtungen bestehen, entfernt ist. 
§ 1. Der von der obengenannten Kommission 
ausgearbeitete Plan soll umfassen: 
1. Die Eintheilung des Gebietes in Abschnitte, 
mit Angabe der Stellen, wo die Wohnungen der 
Ansiedler gebaut werden sollen. 
2. Die Andeutung der zu eröffnenden Straßen 
und Wege und der sonst auszuführenden Arbeiten, 
durch die das Gebiet in den angeführten Zustand 
gebracht werden soll. 
3. Die Aufführung der Zahl und Art der Acker- 
geräthe, Sämereien und des Hausraths, die jeder 
Familie und deren Zugehörigen den Bestimmungen 
dieser Vorschrift und den Sonderumständen der Ko- 
lonie gemäß überwiesen werden sollen. 
4. Die Zusammenstellung aller Ausgaben, die 
bei gleichzeitiger Ansiedelung von mindestens 50 Fa- 
milien dafür nöthig sind. 
§ 2. Der Entwurf muß derart aufgestellt sein, 
daß er alle Bedingungen zu seiner schnellen und ge- 
nauen Ausführung erfüllt, und es muß darauf Be- 
dacht genommen werden, daß die Ansiedler alle Ein- 
richtungen vorfinden, damit sie sofort die Bebauung 
des Bodens beginnen können. 
§ 3. Der so aufgestellte Plan muß nach seiner 
Durchsicht seitens des Generalgouverneurs der Re- 
gierung zur Genehmigung unterbreitet und mit allen 
Gutachten, die zu seiner Ausstellung abgegeben worden 
sind, im Boletin der Provinz veröffentlicht werden. 
Art. 3. Außer den Landstücken, die für die zur 
Bildung der Kolonie bestimmten Familien nöthig sind, 
soll im Zusammenhange damit eine gleiche Anzahl 
anderer Bodenabschnitte unter gleichen Bedingungen 
abgesteckt werden, die für diejenigen Ansiedlerfamilien 
bestimmt sind, die ohne Staatsunterstützung durch 
Kauf oder Konzessionen sich dort niederlassen. 
Einziger Paragraph. Der Verkaufspreis dieser 
Abschnitte oder die Erwerbsbedingungen werden in 
Uebereinstimmung mit den Angaben der Provinzial- 
regierung festgesetzt und nach Genehmigung durch die
	        
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