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In Erwägung, wie wichtig es daher ist, daß so-
wohl bei der Gründung von Kolonien, wie bei der
Gewährung von Ueberfahrten oder sonstigen Unter-
stützungen an portugiesische Auswanderer, die sich nach
jenen Provinzen begeben, alle Bedingungen beobachtet
werden, die die gute Auswahl der Ansiedler sichern
und ihte Unterbringung in den überseeischen Gebieten
unter Umständen verbürgen, die nachhaltig zur ge-
eignetsten Verwerthung jener Gebiete beitragen.
In Anbetracht, daß es ein unmittelbares Er-
forderniß ist, die Kolonisation zu regeln, damit schon
jetzt einige darauf bezügliche Dienstzweige in gehörige
Ordnung gebracht werden, die, wie die Gewährung
von Ueberfahrten an Ansiedler, schleunigst geändert
werden müssen, und daß das Parlament, dem schon
ein Gesetzentwurf über den Gegenstand vorgelegt ist,
das jetzt erlassene Dekret gelegentlich ändern und ver-
vollständigen kann.
Nach Anhörung des Kolonialrathes und des
Ministerrathes, und, indem ich von der der Regierung
durch Artikel 15 der ersten Zusatzakte zur Verfassung
gewährten Besugniß Gebrauch mache, halte ich für
gut, Folgendes zu bestimmen:
Art. 1. Die Vorschrift über die Kolonisation in
den überseeischen Provinzen, die vom Marineminister
unterzeichnet zurückerfolgt, wird genehmigt.
* 2. Entgegenstehende Gesetze werden aufge-
oben
Der Marineminister hat hiernach zu verfahren.
Palast, den 16. November 1899.
Vorschrift über die Kolonisation.
Art. 1. Die im allgemeinen Staatshaushalt und
in den Wirthschaftsplänen der überseeischen Provinzen
für Ansiedelungszwecke angegebenen Beträge und alle
in dieser Vorschrift zu diesem Zwecke bezeichneten
Posten werden verwandt:
1. Um Ackerbaukolonien zu errichten.
2. Um koloniale Unternehmungen, die die Acker-
bauansiedelungen zu befördern streben, zu
unterstützen.
3. Um die Niederlassung von Ansiedlern, die ge-
werblichen Berufen obliegen, zu unterstützen.
Art. 2. Ist die Einrichtung einer Ansiedelung
angeordnet, so ernennt der Gouverneur der Provinz,
wo sie errichtet werden soll, eine aus Beamten und
sonstigen zuständigen Personen zusammengesetzte Kom-
mission, der der Entwurf zur Einrichtung dieser An-
siedelung obliegt. Dieser Entwurf hat den folgenden
Bedingungen zu entsprechen:
1. Der zur Einrichtung der Ansiedelung ausge-
suchte Ort soll in einer anerkannt gesunden Gegend
mit dem zum Leben von europässchen Ansiedlern
nöthigen Bedingungen liegen und muß sich in der
Nähe einer Militärkolonie, eines Kommandos oder
Siß#es von Streitkräften oder Verwaltungsbehörden
oder nahe von bereits eingerichteten Ansiedelungen
oder Musionen befinden.
2. Das ausgesuchte Gebiet wird nach genügenden
Anbauversuchen in Stücke zu 5 ha getheilt und ge-
hörig abgegrenzt; die Stücke sollen soviel wie möglich
gleiche Bedingungen für Ausnutzung und Bebauung
haben.
3. Auf jedem Stück, oder, sofern es nöthig ist,
in kleinem Abstande davon soll eine bescheidene, aber
dauerhafte und feste Wohnung in Uebereinstimmung
mit den örtlichen Hülfsmitteln erbaut und darauf
Bedacht genommen werden, daß die einzelnen Woh-
nungen nicht zu weit voneinander entfernt sind.
4. Zu jeder Wohnung müssen die nothwendigsten
Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und die
geeignetsten Ackerbaugeräthe gehören.
5. An der geeignetsten Stelle der Ansiedelung
soll ein Gebäude errichtet werden, das Raum für
eine Verwaltungsbehörde, einen Missionar, eine Volks-
schule, eine Kapelle und eine Apotheke hat, wenn die
Kolonie mehr als 5 km von einer Ortschaft, wo diese
Einrichtungen bestehen, entfernt ist.
§ 1. Der von der obengenannten Kommission
ausgearbeitete Plan soll umfassen:
1. Die Eintheilung des Gebietes in Abschnitte,
mit Angabe der Stellen, wo die Wohnungen der
Ansiedler gebaut werden sollen.
2. Die Andeutung der zu eröffnenden Straßen
und Wege und der sonst auszuführenden Arbeiten,
durch die das Gebiet in den angeführten Zustand
gebracht werden soll.
3. Die Aufführung der Zahl und Art der Acker-
geräthe, Sämereien und des Hausraths, die jeder
Familie und deren Zugehörigen den Bestimmungen
dieser Vorschrift und den Sonderumständen der Ko-
lonie gemäß überwiesen werden sollen.
4. Die Zusammenstellung aller Ausgaben, die
bei gleichzeitiger Ansiedelung von mindestens 50 Fa-
milien dafür nöthig sind.
§ 2. Der Entwurf muß derart aufgestellt sein,
daß er alle Bedingungen zu seiner schnellen und ge-
nauen Ausführung erfüllt, und es muß darauf Be-
dacht genommen werden, daß die Ansiedler alle Ein-
richtungen vorfinden, damit sie sofort die Bebauung
des Bodens beginnen können.
§ 3. Der so aufgestellte Plan muß nach seiner
Durchsicht seitens des Generalgouverneurs der Re-
gierung zur Genehmigung unterbreitet und mit allen
Gutachten, die zu seiner Ausstellung abgegeben worden
sind, im Boletin der Provinz veröffentlicht werden.
Art. 3. Außer den Landstücken, die für die zur
Bildung der Kolonie bestimmten Familien nöthig sind,
soll im Zusammenhange damit eine gleiche Anzahl
anderer Bodenabschnitte unter gleichen Bedingungen
abgesteckt werden, die für diejenigen Ansiedlerfamilien
bestimmt sind, die ohne Staatsunterstützung durch
Kauf oder Konzessionen sich dort niederlassen.
Einziger Paragraph. Der Verkaufspreis dieser
Abschnitte oder die Erwerbsbedingungen werden in
Uebereinstimmung mit den Angaben der Provinzial-
regierung festgesetzt und nach Genehmigung durch die