Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Gouvernements-Verordnung. 
Auf Grund des § 2 der Verfügung des Reichskanzlers vom 17. Februar 1900, betreffend die 
Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlaß polizellicher und sonstiger die Verwaltung betreffender 
Vorschriften in Samoa, sowie auf Grund der vom Reichskanzler gemäß §§ 2 Absatz 2, 3 und 8 der 
Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in Samoa, vom 17. Februar 1900 ertheilten 
Ermächtigungen wird hiermit verordnet, was folgt: 
1. 
Die durch die General-Akte der Samoa-Konferenz in Berlin vom 14. Juni 1889 für Samoa 
eingeführten Beschränkungen hinsichtlich der Verfügung Eingeborener über ihre Ländereien (Artikel 4 
Abschnitt 1 der Akte) bleiben mit der Maßgabe bestehen, daß in Fällen, wo die Genehmigung solcher 
Verfügungen vorgeschrieben ist, an Stelle des Oberrichters und der Oberverwaltungsbehörde von Somoa 
der Gouverneur tritt. . 
Desgleichen werden die bisher auf Grund des Artikels 6, Abschnitt 2 zu A bis einschließlich E. 
und Abschnitt 4 erhobenen Zölle, Steuern und Gebühren für Rechnung des Gouvernements weiter erhoben. 
8 2. 
Die von dem Munizipalrath von Apia erlassenen gesetzlichen Vorschristen bleiben für alle im 
bisherigen Munizipalbezirk sich aufhaltenden Personen verbindlich. In diesen Vorschriften treten an Stelle 
des Munizipalraths und seines Vorsitzenden der Gouverneur, an Stelle des Munizipalmagistrats der zur 
Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigte Beamte, an Stelle der sonstigen Beamten der 
Munizipalität die entsprechenden Gouvernementsbeamten. 
Die „Liquor Prohibition Ordinance“ vom Jahre 1891, die „Arms and Ammnunition Ordi- 
nance, 1894“ und die Resolution des Munizipalraths vom 2. September 1896, betreffend die Emfuhr, 
Veräußerung und Verwendung von Dynamit, finden auf alle im Schutzgebiete sich aufhaltenden Personen 
Anwendung. Das Gleiche gilt von den zu den beiden genannten Verordnungen ergangenen zusätlichen 
Bestimmungen. 
83. 
Als Eingeborene im Sinne der Allerhöchsten Verordnung vom 17. Februar 1900 sind anzusehen: 
1. die Samoaner, 
2. die Angehörigen anderer farbiger Stämme. 
Eingeborene werden der Gerichtsbarkeit (85 1) der erwähnten Verordnung bis auf Weiteres in 
denjenigen Fällen unterstellt, in welchen dieselben bisher der Gerichtsbarkeit des Obergerichts von Samoa 
oder des Munizipalmagistrats von Apia unterworfen gewesen sind (Artikel 3 Abschnitt 9 und Artikel 5 
Abschnitt 4 der Samoa-Akte). 
Dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten bleibt es vorbehalten. 
einzelne der im vorhergehenden Absatz bezeichneten Fälle einem anderen Richter zu überweisen, auch für 
diese Fälle eine Berufungsinstanz zu bezeichnen. 
Apia, den 1. März 1900. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) Solf. 
Gouvernements-Verordnung. 
Alle Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Bekanntmachungen für das Schutzgebiet werden dulch 
Veröffentlichung in der unter dem Titel „Samoanisches Gouvernementsblatt“ fortgeführten „Samoa 
Government Gazette“ zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Gouvernements-Verordnungen treten, wenn nichts Anderes in ihnen bestimmt ist, mit dem Tage 
der Veröffentlichung im Gouvernementsblatt in Kraft. 
Apia, den 1. März 1900. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) Solf. 
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Südwestafrika. 
Der Kaiserliche Gouverneur von Deutsch-Südwestafrika hat unter dem 1. Februar 1900 eine 
Verordnung, betreffend das Halten von Hunden in Swakopmund, erlassen, welche im Wortlaut mit der 
unter dem 24. Dezember 1898 für Groß= und Klein-Windhoek (einschl. Avis und Lehmkuhle) ergangenen 
(Kol. Bl. 1899, S. 507) übereinstimmt.
	        
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