Volltext : Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

§  4.

Eine  Aenderung  in  der  Zugehörigkeit  zu  einer  Kundschaft  kann  nur  im
Wege  eines  Antrags  beim  Magistrat  —  Nahrungsmittelstelle  —  unter  Vorlegung
  der  Kundenkarte  erfolgen,  wenn  erhebliche  Gründe  vorliegen.  An  Stelle
wegfallender  Kunden  darf  ein  Kundenfleischer  neue  Kunden  nur  annehmen,
soweit  dadurch  seine  Versorgungsziffer  nicht  überschritten  wird.

Alle  durch  Ab=  oder  Zugang  von  Kunden  eintretenden  Aenderungen  sind
dem  Magistrat  —  Nahrungsmittelstelle  —  unter  Beifügung  erledigter  Kundenkarten
  zu  melden.

86.

Die  Kundenlisten  sind  nach  dem  amtlichen  Vordruck  zu  führen.  Jeder
Kunde  ist  mit  der  Zahl  der  durch  ihn  laut  Wirtschaftsbuch  zu  versorgenden
Personen  in  die  Kundenliste  des  Fleischers  einzutragen.  Sobald  die  Summe
der  zu  versorgenden  Personen  die  Versorgungsziffer  des  Kundenfleischers  (8  2)
erreicht  hat,  sind  weitere  Anmeldungen  abzuweisen.

86.

Jede  erfolgte  Eintragung  in  eine  Kundenliste  ist  durch  Aushändigung  einer
Kundenkarte  mit  amtlichem  Vordruck  zu  bestätigen.  Jede  Kundenkarte  ist  mit
einer  Nummer  zu  versehen,  welche  derjenigen  in  der  Kundenliste  des  betreffenden
  Kundenfleischers  entsprechen  muß.  Außerdem  ist  die  Eintragung  von
dem  Fleischer  auf  dem  Deckel  des  Wirtschaftsbuches  mit  Namens=  oder  Firmenunterschrift
  oder  Stempel  zu  vermerken,  damit  die  Eintragung  in  meh-F
  Kundenkiften  verhütet  wird.  (Z.  B.  Kundenliste  Nr.  10,  Berg,  Fleischermeister).


§  7.

Fremde,  die  sich  besuchsweise  länger  als  drei  Tage  in  einem  Haushalt  aufhalten
  und  im  Besitz  einer  Fleischkarte  sind,  können  vom  Magistrat  —  Nahrungsmittelstelle
  —  auf  Antrag  der  Haushaltung  auf  eine  bestimmte  Zeit  in
eine  Kundschaft  eingewiesen  werden.  Dazu  gehören  auch  hier  auf  Urlaub  befindliche
  Militärpersonen.

88.

Jeder  Kundenfleischer  hat  die  Versorgung  seiner  Kundschaft  so  zu  regeln,
daß  sie  sich  in  Ruhe  und  Ordnung  mit  möglichst  geringem  Zeitverlust  und  un-⅝ter
  Vermeidung  von  Ansammlungen  vor  dem  Laden  vollzieht.  Zu  diesem
Zweck  hat  der  Fleischer  die  Zahl  seiner  Kunden  einzuteilen,  und  hat  durch
Aushang  im  Schaufenster  oder  durch  Bekanntmachung  bereits  am  Tage  vor
Beginn  des  Verkaufes  bekannt  zu  geben,  welche  Nummern  der  Kundenliste
und  zu  welcher  Zeit  er  abfertigen  will.

Die  Kundenfleischer  sind  dafür  verantwortlich,  daß  eine  sachgemäße  und
gerechte  Verteilung  des  Fleisches  und  der  Fleischwaren  unter  die  Kunden  stattfindet
  und  daß  die  Wünsche  jedes  Kunden  nach  Möglichkeit  befriedigt  werden.
Auch  haben  sich  die  Fleischer  eines  zuvorkommenden  und  freundlichen  Verhaltens
  ihrer  Kundschaft  gegenüber  zu  befleihigen.

Wer  vorstehenden  Bestimmungen  zuwiderhandelt,  wird  mit  Gefängnis
bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  bestraft.  Bei  Fleischern
  kann  auch  die  Schließung  ihres  Geschäfts  oder  ihre  Ausschließung  von
der  Fleischzuteilung  erfolgen.

Stolp,  den  21.  September  1916.
Der  Magistrat.

Um  zu  verhindern,  daß  die  Einrichtung  dieser  Kundenlisten  einzelnen
  Fleischern  einen  ungerechkfertigten  Vorkeil  brachte,  wurde  ergänzend
bestimmt,  daß  kein  Fleischer  mehr  als  600  Kunden  annehmen  dürfe,  wo-64