13. gat das Wollgewerbemeldeamt Kenntnis von der Annahme der Tuche durch das Kriegsekleidungs-Amt
erhalten, so teilt es dem Eigentümer der Tuche mit, daß das Eigentum der
in Rede stehenden Tuche dem betreffenden Kriegs-Bekleidungs-Amt übeptragen wird (Ubernahme).
44. Das — — welches die Tuche erhält, bezahlt sie spätestens 6 Wochen nach
mpfang.
Stettin, den 25. Juni 1915.
Der stellvertretende Kommandierende General des II. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments Königin.
Schriftleitung im Bureau der Königlichen Regierung. Druck von F. Hessenland G. m. b. H., Stettin. "