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Zuständigkeitstabelle.
Gegenstand der Entscheidung
oder Beschlußfafsung
Zuständige Behörde
Rechtsmittel
229.
230.
5 77 ZG. Ernennung von
Kommissarien für das fernere
Verfahren, sowie Entscheidung
über die Widersprüche
gegen den von ersteren entworfenen
Plan, sowie über
die Frist zu seiner Ausführung.
878 86. G47 P. Flußgef.).
Ernennung der drei Taxatoren
und Feststellung der
Entschädigung dieser.
5 79 36. Einziehung
und Auszahlung oder Hinterlegung
der festgestellten Entschädigungssumme.
8 80 ZG. Entscheidung über
den Antrag auf vorläufige
Gestattung der Anlage und
über die Höhe der zu erlegenden
Kaution.
E. Strom-Schiffahrts- und
Rafenpolizei.
§95 Z. 1 86. Die Strom-Schiffahrts=
und Hafenpolizei
ist Sache der Landespolizei.
(Allgem. Verfügung
22. 1. 1889 [MBl. ö. Ar. S. 221,
Allerh. Order vom 23. 3. 1903
LMl. ö. Ar. S. 1071, Erlaß
20. 2. 1901.)
Besondere Bestimmungen
trifft: Das Geset betr.
die Befugnisseder Strombauverwaltung
gegen-Wie
vor und Antrag
innerhalb zwei Wochen
auf mündliche Verhandlung
im Verwaltumgsstreitverfahren.
Urteil des Kreis-(Stadthausschusses
ohne besondere Klage
oder Antrag.
Landrat, in Stadtkreisen
Gemeindevorstand.
Beschluß des Kreis-(Stadt)ausschusses.
Regierungspräsident
sowie die Oberpräsidenten
von Westpreu-Ken,
Schlesien, Sachsen,
Hannover, Rheinprovinz
u. Westfalen.
Berufung an den Bezirksausschuß
(im
Landespolizeibezirk
Berlin an den Bezirksausschuß
I1 Berlin),
Nevifion ans OC.
Berufung an das
Oberlandeskulturgericht
(steht nur den
Entschädigungsbeteitigten,
nicht dem
Unternehmer zu).
Fristlose Beschwerde
an die Aufsichtsbehörde,
d. h. Regierungspräsident,
Oberpräsident und
Landwirtschafsminister.
Beschwerde innerhalb
zwei Wochen an den
Bezirksausschuß (im
Landespolizeibezirk
Berlin an den Bezirksausschuß
1).
Fristlose Beschwerde
an den Oberpräsidenten
bzw. den Minister
der öffentlichen Arbeiten.