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Zuständigkeit der Schöffengerichte noch zu den in den §#§ 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten
Handlungen gehört.
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Ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Zuziehung von zwei Beisitzern nicht ausführbar, so tritt
an die Stelle des Konsulargerichts der Konsul.
Ist in Strassachen die vorgeschriebene Zuziehung von vier Beisitzern nicht ausführbar, so genügt
die Zuziehung von zwei Beisitzern.
Die Gründe, aus denen die Zuziehung von Beisitzern nicht ausführbar war, müssen in dem
Sitzungsprotokoll angegeben werden.
Das Konsulargericht ist zuständig:
1. für die durch das Gerichtsverfassungsgesetz und die Prozeßordnungen den Landgerichten in
erster Instanz sowie den Schöffengerichten zugewiesenen Sachen;
2. für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Ent-
scheidungen des Konsuls in Strafsachen.
8 10.
§ 11.
In den vor das Konsulargericht gehörenden Sachen steht den Beisitzern ein unbeschränktes Stimm-
recht zu.
In den im § 10 Nr. 1 bezeichneten Sachen nehmen die Beisitzer nur an der mündlichen Ver-
handlung und an den im Laufe oder auf Grund dieser Verhandlung ergehenden Entscheidungen Theil; die
sonst erforderlichen Entscheidungen werden von dem Konsul erlassen.
8 12.
Der Konsul ernennt für die Dauer eines jeden Geschäftsjahres aus den achtbaren Gerichts-
eingesessenen oder in Ermangelung solcher aus sonstigen achtbaren Einwohnern seines Bezirkes vier Beisitzer
und mindestens zwei Hülfsbeisitzer.
Die Gerichtseingesessenen haben der an sie ergehenden Berufung Folge zu leinten; die 88 63, 56, 56
des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.
8 13.
Die Beeidigung der Beisitzer erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung. Sie
gilt für die Dauer des Geschäftsjahres. Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: „Sie
schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Beisitzers des deutschen Konsular-
gerichts getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.“
Die Beisitzer leisten den Eid, indem jeder einzeln, unter Erhebung der rechten Hand, die Worte
spricht: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“ Ist ein Beisitzer Mitglied einer Religionsgesellschaft,
der das Gesetz den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird die
Abgabe einer Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleich-
geachtet. Ueber die Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen.
8 14.
Das Reichsgericht ist zuständig für die Verhandlung und endgültige Entscheidung über die
Rechtsmittel
1. der Beschwerde und der Berufung in den vor dem Konsul oder dem Konsulargerichte ver-
handelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Konkurssachen;
2. * Beschwerde und der Berufung gegen die Entscheidungen des Konsulargerichts in Straf-
achen;
3. der Beschwerde gegen die Entscheidungen des Konsuls in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit. ·
§15.
Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet, soweit nicht in diesem Gesetz ein Anderes vor-
geschrieben ist, in den vor den Konsul oder das Konsulargericht gehörenden Sachen nicht statt.
16.
Die Personen, welche die Verrichtungen der Gerichtsschreiber und der Gerichtsvollzieher sowie die
Verrichtungen der Gerichtsdiener als Zustellungsbeamte auszuüben haben, werden von dem Konsul bestimmt.
Sofern diese Personen nicht bereits den Diensteid als Konsularbeamte geleistet haben, sind sie vor ihrem
Amtsantritt auf die Erfüllung der Obliegenheiten des ihnen übertragenen Amtes eidlich zu verpflichten.
Das Verzeichniß der Gerichtsvollzieher ist in der für konsularische Bekanntmachungen ortsüblichen
Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Gerichistafel, bekannt zu machen.
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