Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Konsulargerichte nach den Vorschriften über das Verfahren vor den Amtsgerichten mit der Maßgabe, daß 
auch die Vorschriften der §§ 348 bis 354 der Civilprozeßordnung Anwendung finden. 
8 42. 
In Rechtsstreitigkeiten, die die Nichtigkeit einer Ehe zum Gegenstande haben, werden die Ver- 
richtungen der Staatsanwaltschaft von dem Konsul einer der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zuge- 
lassenen Personen, einem anderen achtbaren Gerichtseingesessenen oder sonst im Konsulargerichtsbezirke be- 
findlichen Deutschen oder Schutzgenossen übertragen. Das Gleiche gilt in Entmündigungssachen sowie im 
Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung. 
* 43. 
In den nach § 7 Nr. 1 zur Zuständigkeit des Konsuls gehörenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
findet, sofern der Werth des Streitgegenstandes die Summe von dreihundert Mark nicht übersteigt, ein 
Rechtsmittel nicht statt. 
8 44. 
Der Konsul ist zur Abänderung seiner durch sofortige Beschwerde angefochtenen Entscheidung auch 
außer den im § 577 Abs. 3 der Civilprozeßordnung bezeichneten Fällen befugt. 
5. 
Das Rechtsmittel der Berufung wird bei dem Konsul eingelegt. Die Einlegung erfolgt durch 
Einreichung der Berufungsschrift. Auf die Einlegung findet die Vorschrift des § 78 Abs. 1 der Civdil- 
prozeßordnung keine Anwendung. Die Berufungsschrift ist der Gegenpartei unter Beachtung der Vor- 
schriften des § 179 der Civilprozeßordnung von Amtswegen zuzustellen. Der Konsul hat die Prozeßakten 
mit dem Nachweise der Zustellung dem Reichsgerichte zu übersenden. 
Das Reichsgericht hat den Termin zur mündlichen Verhandlung von Amtswegen zu bestimmen 
und den Parteien bekannt zu machen. 
Die Bekanntmachung des Termins erfolgt an den für die Berufungsinstanz bestellten und dem 
Reichsgerichte durch Vermittelung des Konsuls oder durch die Partei selbst rechtzeitig benannten Prozeß- 
bevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an die Partei selbst. 
Die im § 520 der Civilprozeßordnung vorgesehene Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der 
Termin dem Berufungsbeklagten bekannt gemacht worden ist. 
8 46. 
Die Zwangsvollstreckung im Konsulargerichtsbezirk aus den bei der Ausübung der Konsulargerichts- 
barkeit für diesen Bezirk entstandenen vollstreckbaren Schuldtiteln erfolgt gegen die der Konsulargerichts- 
barkeit unterworfenen Personen nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung im Inlande. Im 
Uebrigen wird die Vollstreckung im Konsulargerichtsbezirke gegen solche Personen durch den Konsul auf 
ein an ihn gemäß 8§ 791 der Civilprozeßordnung gerichtetes Ersuchen veranlaßt. 
§ 47. 
In den Fällen der §§ 110, 179 der Konkursordnung soll der Termin zur Beschlußfassung über 
die Wahl eines anderen Verwalters und über die Bestellung eines Gläubigerausschusses sowie der Vergleichs- 
termin nicht über zwei Monate hinaus anberaumt werden. 
Diese Termine können bis auf drei Monate hinausgeschoben werden, wenn der Bezirk des Konsular- 
gerichts, vor dem das Verfahren schwebt, nicht in Europa, in Aegypten oder an der asiatischen Küste des 
Schwarzen oder des Mittelländischen Meeres liegt. 
Der Zeitraum, der nach § 138 der Konkursordnung zwischen dem Ablaufe der Anmeldefrist und dem 
allgemeinen Prüfungstermine liegen muß, soll mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate betragen. 
An die Stelle der in den 88 152, 203 der Konkursordnung vorgesehenen Fristen tritt eine Frist 
von einem Monat, im Falle des Abs. 2 eine Frist von zwei Monaten. 
8 48. 
Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit findet auf eine durch Beschwerde angefochtene Verfügung des Konsuls keine Anwendung. 
Sechster Abschnitt. 
Besondere Vorschriften über das Strafrecht. 
8 49. 
In den Konsulargerichtsbezirken finden die von der dortigen Staatsgewalt erlassenen Strafgesetze 
soweit Anwendung, als dies durch Herkommen oder durch Staatsverträge bestimmt ist. 
8 50. 
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit in den Konsulargerichtsbezirken 
die strafrechtlichen Vorschriften der allgemeinen Gesetze Anwendung finden, die innerhalb Preußens im bis- 
herigen Geltungsbereiche des preußischen Allgemeinen Landrechts in Kraft stehen. 
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