1. Titel: Begriff und Umsang der Verwaltungsgerichtsbarkeit. 5
Natur des Vertrages verneint wird (IW. 98 582). Ist z. B. der Klageanspruch
darauf gegründet, daß von dem Kläger für den Beklagten Ausgaben bestritten
sein sollen, zu welchen dieser öffentlich-rechtlich verpflichtel gewesen
ist (Steuern, Abgaben), so liegt ein privatrechtlicher Anspruch aus der
nützlichen Verwendung vor, hinsichtlich dessen der Rechtsweg zulässig ist,
auch wenn nach öffentlichem Rechte zu befinden ist, ob der Beklagte zu
der Ausgabe verpflichtet war (JW. 99 320). Umgekehrt gehört die Angelegenheit
nach den Vorschriften in den §§ 56, 66 Zust G. vor die Verwaltungsgerichte,
wenn der Kläger in der Meinung, zu einer öffentlichrechtlichen
Leistung verpflichtet zu sein, oder von der Polizeibehörde
dazu gezwungen, einen Weg ausbessert oder ein Gewässer räumt, und
dann von dem nach öffentlichem Rechte wirklich Verpflichteten Ersatz des
Geleisteten beansprucht, wiewohl auch hier die Leistung zugunsten des Beklagten
nützlich verwendet war; die nützliche Verwendung ist aber nicht die
Veranlassung und der Grund der Leistung.
In folgenden Fällen enischeidet der Verwaltungerichter über privatrechtliche
Ansprüche:
a) Nach dem Feld- und Forstpolizei G. v. 1. IV. 80 kann bei Weidefreveln
usw. ein Ersatzgeld gefordert werden. Darüber entscheidet
zunächst die Ortspolizeibehörde durch einen Vermaltungsakt in Form
eines Bescheides, gegen den die Verwaltungsklage zulässig ist ( 76).
b) Ebenso hat nach der JagdO. v. 15. VII. 0O7 zunächst die Ortspolizeibehörde
über Wildschadenansprüche durch Bescheid zu befinden
(& 58), worauf den Beteiligten die Verwaltungsklage zusteht (§ 59).
e) Die im § 24 JahdO. v. 15. VII. 07 erwähnte Klage auf Nichtigkeitserklärung
von Pachtverträgen, die der Jagdvorsteher hinsichtlich
der Jagd auf einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke geschlossen hat
ist beim Verwaltungsgerichte anzubringen.
d) Wenn im Falle der § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2 u. 8 11 Abs. 2 der
Jagd . v. 15. VII. 07 der Inhaber des umschließenden Eigenjagdbezirks
zur Anpachtung bereit ist, eine Einigung über die Höhe der
Pachtentschädigung aber nicht erzielt wird, beschließt darüber der
Kreisausschuß (der Bezirksausschuß), dagegen steht den Beteiligten
E 26) der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren
zu.
e) Nach einzelnen Gefindeordnungen kann bei privatrechtlichen Streitigkeiten
der Herrschaften und des Gesindes die Polizeibehörde eine
polizeiliche Verfügung erlassen, über die der Verwaltungsrichter zu
befinden hat.
s) An sich gehören Streitigkeiten darüber, ob die Höhe des Wasserstandes
in rechtsverbindlicher und deutlicher Weise bestimmt sei, vor den
Zivilrichter. Ist aber ein administratives Verfahren behufs Festsetzung
der Höhe des Wasserstandes bei Stauwerken im Gange, so