Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

Frasestelslung  in  Schwurgerichtgfaͤllen.  23

der  Verhandlung  Hervorgehende“  gegeben,  Der  Antrag,
  auf  eine  solche  Zusatzfrage  ist  von  dem  Schwurgerichtshofe
  auch  in  dem  Falle  zurückzuweisen,  wenn
er  die  dem  Antrage  zu  Grunde  liegende  Rechtsansicht
für  richtig  hält.  Es  erwächst  daraus  kein  dem  Angeklagten.
  nachtheiliges  Präjudiz.  Denn  dem.  Gerichtshofe
  bleibt  es  für  den  Fall  der  Bejahung  der
Hauptfrage  vorbehalten,  die  in  dem  Wahrspruche  enthaltene
  Subsumtion  unter  das  Gesetz  zu  Gunsten  des
Schuldiggesprochenen  einer  Nevision  zu  unterziehen
und  seinem  Strafausspruche  jene  demselben  günstigere
Rechtsansicht  zu  Grunde  zu  legen  15).  Dieser  Aus
weg  erscheint  auch  als  angemessener,  indem  es  der
Natur:  des  Institutes  nicht  entspräche,  wollte  man
die  Geschwornen  durch  Stellung  von  Zusatzfragen
solchen  Gepräges  ganz  offen  zur  Entscheidung  über
eine  sirisische  Kontroverse  auffordern.  ·
leberall  aber,  wo  der  Beantragung  einer  Zusatzfrage
  eine  schon  in  der  Berhandlung  gelten  gemachte
  Modifikation  der  faktischen  Elemente  der  Hauptfrage,
  welche  auch  in  der  Behauptung  eines  besonderen
  Strafmilderungögrundes  (Art.  178)  enthalten
ist,  zu  Grunde  liegt,  wird  durch  die  Zurückveisung
des  Antrages  ein  Gesetz  unrichtig  angewendet,  un
dadurch  Anlaß  zur  Nichtigkeitsheschwerde  nach  Art.  231
Nr.  8  des  St  PG.  vom  10.  Nov.  1848  17)  gegeben.

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18))  Val.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XV  S.  353.  Schon  der  Präsident
  ist;  wenn  er  eine  der  Anklage  zu  Grunde  liegende
  Rechtsansicht  für  unrichtig  hält,  so  berechtigt
wie  verpflichtet,  die  ihm  zufolge  des  Art.  171  obliegende
Belehrung  der  Geschwornen  nach  seiner  Meinung
zu  ertheilen.  Das  ist  auch  in  der  Praxis  schon  vorgekommen,
  und  zwar  in  einem  dem  Verf.  bekannt
gewordenen  Falle  mit  der  Folge  eines  auf  Nichtschuldicg

  lautenden  Wahrspruches.  “½

I7)  Zu  den  Verletzungen  wesentlicher  Förmlichkeiten  ist
zu  rechnen  „8)  wenn  der  Schwurgerichts-