Frasestelslung in Schwurgerichtgfaͤllen. 23
der Verhandlung Hervorgehende“ gegeben, Der Antrag,
auf eine solche Zusatzfrage ist von dem Schwurgerichtshofe
auch in dem Falle zurückzuweisen, wenn
er die dem Antrage zu Grunde liegende Rechtsansicht
für richtig hält. Es erwächst daraus kein dem Angeklagten.
nachtheiliges Präjudiz. Denn dem. Gerichtshofe
bleibt es für den Fall der Bejahung der
Hauptfrage vorbehalten, die in dem Wahrspruche enthaltene
Subsumtion unter das Gesetz zu Gunsten des
Schuldiggesprochenen einer Nevision zu unterziehen
und seinem Strafausspruche jene demselben günstigere
Rechtsansicht zu Grunde zu legen 15). Dieser Aus
weg erscheint auch als angemessener, indem es der
Natur: des Institutes nicht entspräche, wollte man
die Geschwornen durch Stellung von Zusatzfragen
solchen Gepräges ganz offen zur Entscheidung über
eine sirisische Kontroverse auffordern. ·
leberall aber, wo der Beantragung einer Zusatzfrage
eine schon in der Berhandlung gelten gemachte
Modifikation der faktischen Elemente der Hauptfrage,
welche auch in der Behauptung eines besonderen
Strafmilderungögrundes (Art. 178) enthalten
ist, zu Grunde liegt, wird durch die Zurückveisung
des Antrages ein Gesetz unrichtig angewendet, un
dadurch Anlaß zur Nichtigkeitsheschwerde nach Art. 231
Nr. 8 des St PG. vom 10. Nov. 1848 17) gegeben.
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18)) Val. Bl. f. RA. Bd. XV S. 353. Schon der Präsident
ist; wenn er eine der Anklage zu Grunde liegende
Rechtsansicht für unrichtig hält, so berechtigt
wie verpflichtet, die ihm zufolge des Art. 171 obliegende
Belehrung der Geschwornen nach seiner Meinung
zu ertheilen. Das ist auch in der Praxis schon vorgekommen,
und zwar in einem dem Verf. bekannt
gewordenen Falle mit der Folge eines auf Nichtschuldicg
lautenden Wahrspruches. “½
I7) Zu den Verletzungen wesentlicher Förmlichkeiten ist
zu rechnen „8) wenn der Schwurgerichts-