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den Bestimmungen des Art. 3 von der Arbeitspflicht
frei ist, oder ob er nach Art. 2 diese Verpflichtung
erfüllt hat.
Art. 32. Die Zwangsmittel, die die Verwal-
tungsbehörde anwenden darf, um die Befolgung
ihrer Aufforderung durchzusetzen, falls dieselbe ver-
weigert worden ist, sind ausschließlich die folgenden:
a) Die Uebertreter, nöthigenfalls unter Be-
deckung, vor sich zu rufen, ihnen die Ver-
pflichtung, deren Erfüllung von ihnen ver-
langt wird, zu erklären und sie wegen
Nichterfüllung derselben zu vermahnen;
b) sie unter Beobachtung der nöthigen Vor-
sichtsmaßregeln, um ihre Entweichung zu
verhindern, nach den Orten führen zu lassen,
wo ihnen Arbeit angewiesen worden ist;
e) sie den Beamten des Staates, der Ge-
meinden oder den Dienstherren, die Arbeit
für sie haben, vorzuführen oder vorführen
zu lassen.
Einziger Paragraph. Die Anwendung sonstiger
Zwangsmittel wird verboten.
Art. 33. Die Eingeborenen, die der Aufforde-
rung nicht folgen und sich den durch die Art. 31
und 32 erlaubten Zwangsmitteln widersetzen und sie
unwirksam machen, diejenigen, die von den Orten,
wo ihnen Arbeit gegeben worden ist, oder auf dem
Wege dorthin entweichen, diejenigen, die nach der
Vorführung bei den Dienstherren sich weigern, die
angebotene Arbeit zu thun, werden dem Anwalt für
Dienende und Ansiedler des Bezirks oder einem
seiner Beauftragten überwiesen, um zu Besserungs-
arbeit verurtheilt zu werden.
Art. 34. Damit die Verwaltungsbehörde den
Eingeborenen, die keine Arbeit suchen, solche an-
weisen kann, bestimmen die örtlichen Vorschriften,
daß die Beamten, die staatliche oder Gemeindedienst-
zweige leiten, sowie die im einzigen Paragraph des Art.
35 genannten heimischen oder fremden Privatpersonen,
die Dienende zu erlaubten Beschäftigungen anstellen
wollen, bei der Verwaltungsbehörde beantragen, daß
diese ihnen Arbeiter zur Verfügung stellt, die nach
den Bestimmungen des Art. 31 aufgefordert und
gezwungen sind, die Verpflichtung zur Arbeit zu
erfüllen.
§ 1. Die zur Annahme dieser Gesuche zustän-
digen Behörden sind:
Die Gouverneure der Provinzen, wo die Dienen-
den wohnen, wenn diese beantragt werden, um in
emer anderen Provinz zu dienen.
Die Gouverneure der Bezirte, wo die Dienenden
wohnen, wenn diese für einen anderen Bezirk oder
Kreis derselben Provinz beantragt werden.
Die Vorstäude der Gemeinden, wo die Dienenden
wohnen, die Kreisverwalter, die Militärbefehlshaber,
Vorstände oder zweite Vorstände der Krongüter 2c.,
wenn die Beantragten in derselben Gemeinde arbeiten
sollen.
§ 2. Der Gouverneur der Provinzen und der
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Bezirke haben anzuordnen, daß den Anträgen, die
berücksichtigt werden können, von den ihnen unter-
stellten Verwaltungsbehörden derjenigen Oertlichkeiten
stattgegeben wird, von wo nach ihrer Meinung die
Dienenden entnommen werden müssen. ·
Art. 35. Alle Anträge um Dienende, sei es
für Staats-, Gemeinde= oder Privatdienst, sind
schriftlich zu stellen und müssen folgende Angaben
enthalten:
1. Anzahl der Dienenden, die zu stellen sind;
2. Ort oder Orte, wo sie verwendet werden
sollen;
3. Art
wird;
4. Zeit, während der der Antragsteller sich ver-
pflichtet, sie zu beschäftigen.
Einziger Paragraph. Die Anträge auf Privat-
dienst können nur von Eigenthümern oder Pächtern
von Grundstücken, die zur Bewirthschaftung bestimmt
und mindestens 10 ha groß sind, von ansässigen
Gewerbetreibenden oder Kaufleuten oder von deren Ge-
schäftsführern und Betriebsleitern gestellt werden.
Art. 36. Es können keine zwangsweise Dienen-
den beantragen:
1. Die Personen, die von den gewöhnlichen Ge-
richten oder von den Anwälten für Dienende und
Ansiedler wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen
gegen dienende Eingeborene verurtheilt worden sind;
2. diejenigen, die eine Strafe verbüßen;
3. die im Dienste ihrer Regierung befindlichen
Fremden;
4. die nicht auf portugiesischem Gebiet ansässigen
Fremden.
Einziger Paragraph. Die Verwaltungsbeamten
können zu ihrem Privatdienst keine zwangsweise
Dienenden beantragen.
Art. 37. Es werden nicht berücksichtigt Anträge
1. auf weniger als 10 Dienende;
2. für Hausdienste (Diener, Köche cc.);
3. für persönliche Dienste an Tragsesseln, Trag-
bahren und ähnlichen Beförderungsmitteln;
4. zum Privatdienst für weniger als drei auf-
einanderfolgende Monate;
5. zum Privatdienst an Bord von Fahrzeugen,
die aus den Häfen gehen;
6. zum Dienst im Auslande;
7. zu gefährlichen oder stark gesundheitschädlichen
Diensten;
8. zu Jagden oder Treiben;
9. zu unsittlichen oder gesetzlich verbotenen Be-
schäftigungen.
Art. 38. Die zur Entgegennahme von Anträgen
auf Zwangsdienende zuständigen Behörden sind in
keinem Falle verpflichtet, Privatgesuche zu berück-
sichtigen, und es darf nie zum Schaden der für den
öffentlichen Dienst gestellten Anträge geschehen. Sie
müssen jedoch mit größtem Entgegenkommen den
einen oder anderen Antrag stiets dann ersüllen,
wenn in ihren Amtsgebieten Eingeborene unter den
der Arbeit, die von ihnen verlangt