Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

— 429 
den Bestimmungen des Art. 3 von der Arbeitspflicht 
frei ist, oder ob er nach Art. 2 diese Verpflichtung 
erfüllt hat. 
Art. 32. Die Zwangsmittel, die die Verwal- 
tungsbehörde anwenden darf, um die Befolgung 
ihrer Aufforderung durchzusetzen, falls dieselbe ver- 
weigert worden ist, sind ausschließlich die folgenden: 
a) Die Uebertreter, nöthigenfalls unter Be- 
deckung, vor sich zu rufen, ihnen die Ver- 
pflichtung, deren Erfüllung von ihnen ver- 
langt wird, zu erklären und sie wegen 
Nichterfüllung derselben zu vermahnen; 
b) sie unter Beobachtung der nöthigen Vor- 
sichtsmaßregeln, um ihre Entweichung zu 
verhindern, nach den Orten führen zu lassen, 
wo ihnen Arbeit angewiesen worden ist; 
e) sie den Beamten des Staates, der Ge- 
meinden oder den Dienstherren, die Arbeit 
für sie haben, vorzuführen oder vorführen 
zu lassen. 
Einziger Paragraph. Die Anwendung sonstiger 
Zwangsmittel wird verboten. 
Art. 33. Die Eingeborenen, die der Aufforde- 
rung nicht folgen und sich den durch die Art. 31 
und 32 erlaubten Zwangsmitteln widersetzen und sie 
unwirksam machen, diejenigen, die von den Orten, 
wo ihnen Arbeit gegeben worden ist, oder auf dem 
Wege dorthin entweichen, diejenigen, die nach der 
Vorführung bei den Dienstherren sich weigern, die 
angebotene Arbeit zu thun, werden dem Anwalt für 
Dienende und Ansiedler des Bezirks oder einem 
seiner Beauftragten überwiesen, um zu Besserungs- 
arbeit verurtheilt zu werden. 
Art. 34. Damit die Verwaltungsbehörde den 
Eingeborenen, die keine Arbeit suchen, solche an- 
weisen kann, bestimmen die örtlichen Vorschriften, 
daß die Beamten, die staatliche oder Gemeindedienst- 
zweige leiten, sowie die im einzigen Paragraph des Art. 
35 genannten heimischen oder fremden Privatpersonen, 
die Dienende zu erlaubten Beschäftigungen anstellen 
wollen, bei der Verwaltungsbehörde beantragen, daß 
diese ihnen Arbeiter zur Verfügung stellt, die nach 
den Bestimmungen des Art. 31 aufgefordert und 
gezwungen sind, die Verpflichtung zur Arbeit zu 
erfüllen. 
§ 1. Die zur Annahme dieser Gesuche zustän- 
digen Behörden sind: 
Die Gouverneure der Provinzen, wo die Dienen- 
den wohnen, wenn diese beantragt werden, um in 
emer anderen Provinz zu dienen. 
Die Gouverneure der Bezirte, wo die Dienenden 
wohnen, wenn diese für einen anderen Bezirk oder 
Kreis derselben Provinz beantragt werden. 
Die Vorstäude der Gemeinden, wo die Dienenden 
wohnen, die Kreisverwalter, die Militärbefehlshaber, 
Vorstände oder zweite Vorstände der Krongüter 2c., 
wenn die Beantragten in derselben Gemeinde arbeiten 
sollen. 
§ 2. Der Gouverneur der Provinzen und der 
  
—— 
01 
Bezirke haben anzuordnen, daß den Anträgen, die 
berücksichtigt werden können, von den ihnen unter- 
stellten Verwaltungsbehörden derjenigen Oertlichkeiten 
stattgegeben wird, von wo nach ihrer Meinung die 
Dienenden entnommen werden müssen. · 
Art. 35. Alle Anträge um Dienende, sei es 
für Staats-, Gemeinde= oder Privatdienst, sind 
schriftlich zu stellen und müssen folgende Angaben 
enthalten: 
1. Anzahl der Dienenden, die zu stellen sind; 
2. Ort oder Orte, wo sie verwendet werden 
sollen; 
3. Art 
wird; 
4. Zeit, während der der Antragsteller sich ver- 
pflichtet, sie zu beschäftigen. 
Einziger Paragraph. Die Anträge auf Privat- 
dienst können nur von Eigenthümern oder Pächtern 
von Grundstücken, die zur Bewirthschaftung bestimmt 
und mindestens 10 ha groß sind, von ansässigen 
Gewerbetreibenden oder Kaufleuten oder von deren Ge- 
schäftsführern und Betriebsleitern gestellt werden. 
Art. 36. Es können keine zwangsweise Dienen- 
den beantragen: 
1. Die Personen, die von den gewöhnlichen Ge- 
richten oder von den Anwälten für Dienende und 
Ansiedler wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen 
gegen dienende Eingeborene verurtheilt worden sind; 
2. diejenigen, die eine Strafe verbüßen; 
3. die im Dienste ihrer Regierung befindlichen 
Fremden; 
4. die nicht auf portugiesischem Gebiet ansässigen 
Fremden. 
Einziger Paragraph. Die Verwaltungsbeamten 
können zu ihrem Privatdienst keine zwangsweise 
Dienenden beantragen. 
Art. 37. Es werden nicht berücksichtigt Anträge 
1. auf weniger als 10 Dienende; 
2. für Hausdienste (Diener, Köche cc.); 
3. für persönliche Dienste an Tragsesseln, Trag- 
bahren und ähnlichen Beförderungsmitteln; 
4. zum Privatdienst für weniger als drei auf- 
einanderfolgende Monate; 
5. zum Privatdienst an Bord von Fahrzeugen, 
die aus den Häfen gehen; 
6. zum Dienst im Auslande; 
7. zu gefährlichen oder stark gesundheitschädlichen 
Diensten; 
8. zu Jagden oder Treiben; 
9. zu unsittlichen oder gesetzlich verbotenen Be- 
schäftigungen. 
Art. 38. Die zur Entgegennahme von Anträgen 
auf Zwangsdienende zuständigen Behörden sind in 
keinem Falle verpflichtet, Privatgesuche zu berück- 
sichtigen, und es darf nie zum Schaden der für den 
öffentlichen Dienst gestellten Anträge geschehen. Sie 
müssen jedoch mit größtem Entgegenkommen den 
einen oder anderen Antrag stiets dann ersüllen, 
wenn in ihren Amtsgebieten Eingeborene unter den 
der Arbeit, die von ihnen verlangt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.