Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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genehmigt,  auch  dem,  für  die  Anstalt  entworfenen  Regulative  unter  Bewilligung  der  88  12,
14,  15  und  16  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  die  nachgesuchte  Bestätigung  mit  der
Wirkung  ertheilt  haben,  daß  den  Bestimmungen  dieses  Regulativs  allenthalben  genau  nachgegangen
  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret

ausgefertigt  und  von  Uns,  unter  Beidruckung  Unseres  Königlichen  Siegels,  eigenhändig  vollzogen
  worden.  «

Dresden,  den  31  sten  Januar  1859.

Johann.

Friedrich  Ferdinand  Freiherr  von  Beust.
Johann  Heinrich  August  von  Behr.

 

2c.  2c.  2c.

12.  Rückzahlungen  erfolgen,  dafern  nicht  der  Verlust  oder  die  Entwendung  des  zur
Rückzahlung  producirten  Einlage=  und  Ouittungsbuchs  bereits  bei  der  Casse  angezeigt  worden
ist,  unweigerlich  an  den  Ueberbringer  des  gedachten  Buchs;  die  Casse  ist  daher  für  den  Nachtheil,
  der  durch  den  Mißbrauch  eines  solchen  Buchs  für  den  wirklichen  Eigenthümer  entstehen
sollte,  durchaus  nicht  verantwortlich.

14.  Sollte  dem  Einleger  ein  solches  Einlage=  und  Quittungsbuch  abhanden  kommen,
so  ist  die  Deputation  und  von  dieser  der  Gemeinderath  sofort  davon  in  Kenntniß  zu  setzen.
Letzterer  wird  sodann  gegen  Erlegung  der  dadurch  verursachten  Kosten  in  den  &  7  bezeichneten
Blättern  den  Verlust,  unter  Bemerkung  der  Nummer  und  des  Namens,  auf  welche  das  Buch
gestellt  ist,  bekannt  machen  und  den  etwaigen  Inhaber  auffordern,  wenn  er  gerechte  Ansprüche
auf  dasselbe  zu  haben  vermeint,  sich  damit  bei  Verlust  derselben  innerhalb  dreier  Monate  zu
melden,  und  Anordnung  treffen,  daß  binnen  dieser  Frist  mit  Zahlung  an  Capital  und  Zinsen
angestanden  werde.

Wird  innerhalb  dieser  Frist  das  Buch  durch  einen  anderen,  als  den,  der  den  Verlust  angezeigt
  hat,  bei  der  Cassenexpedition  oder  dem  Gemeinderathe  producirt,  so  wird  die  Sache  zu
weiterer  Erörterung  sofort  an  das  Königliche  Gerichtsamt  Augustusburg  abgegeben;  erfolgt
innerhalb  dieser  Frist  keine  Anmeldung,  so  erhält  der  Anzeiger  nach  Verfluß  jener  3  Monate,
wenn  er  zuvor  sein  Eigenthum  und  den  Verlust  vor  dem  genannten  Königlichen  Gerichtsamte
eidlich  bestärkt  haben  wird,  Zahlung  oder  ein  neues  Buch  und  das  alte  ist  sodann  für  völlig
ungültig  zu  halten.