Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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streckung  von  Urtheilen  der  Strafgerichte,  die  Beschlußnahme  über  Anträge  auf
Unterdrückung  in  Beschlag  genommener  Druckschriften;

2)  Unterpfandssachen,  Erkenntnisse  über  Verträge;  Erecutionssachen;  Gesuche  um  provisorische
  Verfügungen  und  um  Beweisaufnahme  zum  ewigen  Gedächtniß;  Arrestsachen,
  insbesondere  die  Verfügung  der  Zahlungssperre  beim  Abhandenkommen  von
Schuloscheinen  und  Zinsabschnitten;  Wechselsachen;  Gantsachen,  insoweit  es  sich  um
Anordnung  und  Vornahme  von  Vermögens-Untersuchungen,  um  Erkennung  des
Gants,  um  Sicherung,  Verwaltung  und  Veräußerung  der  Activmasse  handelt;

3)  Obsignationen,  soweit  solche  überhaupt  den  Gerichten  obliegen,  Aufnahmé  und  Eröffnung
  letztwilliger  Verordnungen.

Art.  6.

Die  Gerichte  sind  verpflichtet,  auch  sonstige  Geschäfte,  sobald  sie  einer  besondern  Beshleunigung
  bedürfen,  sowohl  von  Amtswegen  als  auf  den  Antrag  einer  Partie  für
1  eriensachen“  zu  erklären,  was  bei  bürgerlichen  Streitsachen  durch  ausdrücklich  hierauf
autenden  Collegialbeschluß  geschieht.

Gerichtliche  Verfügungen  in  den  von  Gerichtswegen  für  dringend  erklärten  Angelegenbeiten
  sind  als  „Feriensache"  zu  bezeichnen.

Art.  7.

Der  Antrag  der  Partie  (Art.  6,  Abs.  1)  muß  gehörig  begründet  und,  wenn  schrifteingereicht,

  als  „Feriensache“  bezeichnet  seyn.

Wider  den  auf  Ablehnung  des  Antrags  lautenden  Beschluß  ist  eine  Beschwerde  bei
em  nächst  höheren  Richter  gestattet,  der  über  solche  endgültig  entscheidet.
di—  Gegen  einen  die  Dringlichkeit  der  Sache  aussprechenden  Beschluß  kann  von  keiner
eite  Beschwerde  erhoben  werden;  derselbe  ist  hinsichtlich  der  Berechnung  der  Fristen  von
schtemitteln  (Art.  4.)  auch  für  den  höheren  Richter  bindend.

Art.  8.
cage  Im  Uebrigen  behält  es  bei  der  Bestimmung  sein  Bewenden,  daß  außer  den  Sonn-##n
  nur  diejenigen  Fest=  und  Feiertage,  welche  für  allgemeine  bürgerliche  erklärt  sind
Gorduung  vom  28.  Juni  1849,  Reg.  Blatt  S.  234),  Entschuldigung  oder  Aufschub  für
chte-  und  gerichtliche  Handlungen  gewähren.