Eigenthumsübertragung. Separationsrecht. 347
28. März 1700 (WMS. Bd. l S. 499) ein Reklamations=
oder Anfechtungs-Recht dagegen eingeräumt
wäre.
Dasselbe muß aber von einem Vergleiche, welcher
zur Beendigung eines Prozesses von dem Ehemanne
abgeschlossen wird, um so mehr gelten, als
derselbe doch zunächst nur einen Akt der Prozeßführung
bildet, in den Gesetzen einem rechtskräftigen
Erkenntnisse gleichgestellt ist und das gemeinschafkliche
Vermögen in der Regel weit weniger gefährdet,
als dieß durch andere Handlungen oder Unterlassungen
im Prozesse geschehen kann.
OAGErk. v. 31. Dez. 1867 Rr. 11566%.
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5.
Eigenthumsübertragung einer Sachengesammtheit. Separationsrecht
im Konkurse.
Hierüber sagen oberstrichterliche Entscheidungsgründe
Folgendes:
Nach §F. 2 der Prioritätsordnung vom 1. Juni
1822 können das Separationsrecht im Koukurse
diejenigen verlangen, deren Eigenthum im Gewahrsam
des Gemeinschuldners sich befindet, vorausgesetzt,
daß es sich bei Ausbruch des Konkurses noch
in Natur unter dem Vermögen des Gemeinschuld-=ners
befunden habe.
Es frägt sich nun vor Allem, ob der Revident
H. S. in Folge des notariellen Vertrages vom
28. Sept. 1865 das Eigenthum der in Frage stehenden
Gegenstände erworben habe. Diese Frage ist
zu verneinen.
Es kann zwar eine Tradition eines verkauften
Gegenstandes durch einen bloßen Willensakt geschehen,
wenn der Veräußernde erklärt, diese Sache
fernerhin blos im Namen des Erwerbers inne haben