Full text : Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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und  unwiderruflicher  anzusehen  sei.  „Wenn  man  nach  der  Geschäftsordnung
des  Bundesrats  die  Uebertragung  der  Stimmen  von  einem  Mitgliede  auf  das
andere  als  zulässig  ansehen  will,  so  werde  man  dies  doch  nur  können  im  Sinne
augenblicklicher  Erleichterung  der  Geschäfte.  Aber  man  werde  schwerlich  be—
haupten  wollen,  daß  es  im  Sinne  der  Institution  des  Bundesrats  liege,  wenn
während  einer  ganzen  Legislaturperiode  einzelne  Bundesstaaten  ihre  Stimmen
im  Bundesrat  so  gut  wie  niemals  führen,  sondern  im  Wege  der  Substitution
sich  vertreten  lassen.  Es  hört  damit  die  Verantwortlichkeit  der  Bundesregierungen,
  die  so  verfahren,  sowohl  gegen  ihr  eigenes  Land  wie  gegen  das
Reich  auf,  zu  dessen  Gedeihen  mitzuwirken  sie  verfassungsmäßig  die  Pflicht
haben."“

Endlich  bemerkte  die  „Nordd.  Allg.  Ztg.“  in  der  Nr.  166  vom  9.  April
1880  an  leitender  Stelle:  „Ueber  das  inzwischen  vorläufig  erledigte  Abschiedsgesuch
  des  Reichskanzlers  sind  mannigfache  und  zum  Teil  sehr  unrichtige  Angaben
  telegraphisch  verbreitet  worden.  In  einer  derselben  findet  sich  folgender
Passus:

„Die  Minister  Bitter  und  Hofmann,  letzterer  namentlich  als  Chef  einer
Reichsbehörde,  scheinen  sich  nicht  zeitig  genug  mit  dem  neuernannten  Kommissar
  im  Bundesrate,  Geheimrat  Fischer  (von  der  Postverwaltung)  ins  Benehmen
  gesetzt  zu  haben,  da  sonst  ein  derartiger  Widerspruch  unter  den  Reichsbehörden
  wohl  nicht  möglich  gewesen  wäre.“

Diese  Darstellung  beruht  auf  einer  unvollkommenen  Kenntnis  der  Verfassung
  und  der  Gesetze.  Ein  Widerspruch  unter  den  Reichsbehörden  ist  bei
Abstimmungen  überhaupt  niemals  zulässig  oder  gesetzlich  genommen  „möglich“.
Die  Reichsbehörden  sind  nicht  anders  vertreten,  als  insoweit  die  Chefs  der
meisten  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  ein  Mandat  als
preußische  Bevollmächtigte  zum  Bundesrat  erhalten  haben.  Keiner  von  ihnen
ist  daher  in  der  Lage,  sich  mit  einer  Königlich  preußischen  Abstimmung  in
Widerspruch  zu  setzen.  Die  Abstimmungen  des  Bundesrats  können  nach  Art.  6
der  Reichsverfassung  nur  einheitlich  abgegeben  werden.  Diese  einheitliche  Abgabe
  erfolgt  durch  den  stimmführenden  preußischen  Bevollmächtigten,  d.  h.  der
Regel  nach,  wenn  er  anwesend  ist,  durch  den  Reichskanzler  und,  wenn  er  abwesend
  ist,  durch  den  von  ihm  in  der  Stimmführung  Substituirten,  in  vorliegendem
  Falle  den  Minister  Hofmann.  Gegen  diese  im  Namen  des  Königs
abgegebene  preußische  Abstimmung  kann  weder  von  einem  anderen  preußischen
Bevollmächtigten,  mag  derselbe  außerhalb  des  Bundesrats  Chef  einer  Reichsbehörde
  sein  oder  nicht,  und  noch  viel  weniger  von  einem  Kommissar  eines
solchen  ein  Votum  abgegeben  oder  auch  nur  eine  Erinnerung  erhoben  werden.
Etwaige  abweichende  Meinungen  der  Chefs  der  Reichsbehörden  kommen  in  den
Ausschußverhandlungen  und  in  den  Korrespondenzen  der  Ministerien  unter  einander
  vollständig  zur  Geltung,  wenn  sie  rechtzeitig  angebracht  werden.  In  der