Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Mit  dem  Antrage  des  Staatsanwalts  auf  Wiederaufnahme  ist  die  Nachweisung  über  die
Zeit  der  erlangten  Kenntniß,  oder  wenigstens  die  Angabe  der  Beweismittel  behufs  dieser  Nachweisung
  zu  verbinden.

Auch  ist  in  dem  Antrage  auszuführen,  wie  durch  die  neu  aufgefundenen  Thatsachen  oder
Beweismittel  im  Zusammenhalte  mit  den  schon  benutzten,  die  Behauptungen  des  Nachsuchen—
den  gerechtfertigt,  beziehendlich  die  wider  ihn  vorliegenden  Beweise  widerlegt  werden.

Der  Antrag  ist  von  dem  Gerichte  der  Staatsanwaltschaft,  dem  Privatankläger,  beziehend—
lich  dem  Angeklagten  mitzutheilen,  sofern  die  Mittheilung  nicht  mit  erheblichen  Weiterungen
verknüpft  ist.

Art.  393.

In  dringlichen  Fällen  kann  der  Untersuchungsrichter  auch  vor  der  Entscheidung  des  Ge—
richts  über  das  Wiederaufnahmegesuch  die  vorläufige  Verwahrung  des  Angeklagten  verfügen,
sowie  Erhebungen  vornehmen.

Art.  3943.
Entscheidende  Behörde.

Ueber  den  Antrag  auf  Wiederaufnahme  einer  eingestellten  Voruntersuchung  entscheidet  das
Bezirksgericht,  bei  welchem  die  Untersuchung  geführt  worden  ist.  Ueber  den  Antrag  auf  Wieder—
aufnahme  einer  durch  Enderkenntniß  entschiedenen  Untersuchung  entscheidet,  je  nachdem  dasselbe
von  dem  Einzelrichter  oder  dem  Bezirksgerichte  ertheilt  worden,  im  ersteren  Falle  das  Bezirks—
gericht,  im  letzteren  das  Oberappellationsgericht.

Das  Oberappellationsgericht  und  das  Bezirksgericht  haben  vor  der  Entscheidung,  welche
mittels  Erkenntnisses  geschieht,  die  Staatsanwaltschaft  (vergl.  Art.  28)  mit  ihren  Anträgen
und  Ausführungen  zu  hören.

Das  vorherige  Gehör  der  Staatsanwaltschaft  ist  jedoch  dann  nicht  erforderlich,  wenn  die
Untersuchung  auf  Antrag  eines  Privatanklägers  eingeleitet  worden  war.

Art.  394b.

Ist  ein  auf  Verurtheilung  oder  auf  Freisprechung  lautendes  Erkenntniß  im  Auslande  er—
folgt,  so  entscheidet  über  den  Antrag  lediglich  das  Oberappellationsgericht.  Erscheint  der  An—
trag  begründet,  so  wird  die  Sache  an  das  nach  den  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Prozeß—
ordnung  zuständige  Gericht  verwiesen.

Art.  395.

Die  Entscheidung  bei  den  Anträgen  auf  Wiederaufnahme  einer  eingestellten  Vorunter—
suchung  oder  einer  durch  Enderkenntniß  entschiedenen  Untersuchung  erstreckt  sich  sowohl  auf  die
Frage  wegen  Zulässigkeit  des  Antrags  an  sich,  als  auch  auf  die  Frage  wegen  Erheblichkeit  der
zu  seiner  Unterstützung  vorgebrachten  Gründe.