70 Der preußische Staat; Verfassung. 8 41.
Schutz;14) auch wird ihre Unabhängigkeit durch mehrfache Vorschriften gewahrt
(Immunität). Während der Sitzungsperiode dürfen sie, soweit
sie nicht auf frischer Tat ergriffen werden, nur mit Genehmigung des
Hauses wegen strafbarer Handlungen verhaftet oder zur Untersuchung gezogen
werden. Auf Verlangen des Hauses wird auch jedes anhängige Strafverfahren,
wie jede schwebende Untersuchungs= oder Zivilhaft für diese Zeit
aufgehoben.15) Die Vernehmung der Landtagsmitglieder als Zeugen oder
Sachverständige ist außerhalb des Sitzungsortes nur mit Genehmigung des
Hauses zulässig.1) Bei Annahme eines besoldeten Staatsamtes oder bei
Eintritt eines Staatsdieners in ein mit höherem Range oder Gehalte verbundenes
Amt erlischt die Mitgliedschaft; sie kann nur durch Neuwahl wieder
erlangt werden. Zum Eintritt in den Landtag bedürfen Beamte keines
Urlaubs. Niemand kann Mitglied beider Häuser sein. 17) Präsident und
Mitglieder der Oberrechnungskammer sind vom Landtage ausgeschlossen. 6)
— Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses erhalten Tagegelder, auf die
sie nicht verzichten dürfen und freie Eisenbahnfahrt; 19) die Herrenhausmitglieder
genießen nur die letztere.
g 41.
b) Das Herrenhaus ist durch Königliche Anordnung gebildet.1) Es
besteht aus den vom König berufenen großjährigen königlichen Prinzen und
aus Mitgliedern, die mit erblicher Berechtigung oder auf Lebenszeit vom
König berufen werden. Für die Berufung wird preußische Staatsangehörigkeit,
Wohnsitz in Preußen, ein Alter von mindestens 30 Jahren, Vollbesitz
der bürgerlichen Rechte und Nichtbekleidung eines außerdeutschen
Staatsamtes vorausgesetzt.2)
Mit erblicher Berechtigung sind die Häupter der hohenzollernschen
Fürstenfamilie und der standesherrlichen Familien, die 1847 zur Herrenkurie
berufen gewesenen Fürsten, Grafen und Herren und die durch besondere
Verordnung mit diesem Rechte Beliehenen berufen.)
14) Das. 8 105 u. 106.
15) Vll. Art. 84 Abs. 2—4; G. 1. Feb.
21 (RG. 316) 8§6; ZPO. 8§ 9041 u.
16) § 17 Anm. 26 d. W.
17) Vu. Art. 78. — Übernahme der
Stellvertretungskosten für unmittelbare
Staatsbeamte auf Staatsfonds St M.
24. Okt. 69 (MB. 270).
18) VU. Art. 74 Löe. 2“ (Fassung des
G. 27. März 72 GS. 2
19) VU. Art. 84 u. G 20. Juli 76
(GS. 345).
1) V. 12. Okt. 54 (GS. 541), die auf
Grund der durch G. 7. Mai 53 (GS.
181) erteilten Ermächtigung erlassen u.
an Stelle der Art. 65—68 der Vl. getreten
ist. — Bedeutung § 1 Abs. 3 d. W.
2) V. § 1, 7; Verlust d. Mitgliedschaft,
der bei den auf Vorschlag Berufenen
mit dem Verlust der den Vorschlag begründenden
Eigenschaft eintritt, § 8—11.
Eine Berufung königlicher Prinzen hat
seither nicht stattgefunden.
83) V. § 2 u. 11.