Volltext : Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

70  Der  preußische  Staat;  Verfassung.  8  41.

Schutz;14)  auch  wird  ihre  Unabhängigkeit  durch  mehrfache  Vorschriften  gewahrt
  (Immunität).  Während  der  Sitzungsperiode  dürfen  sie,  soweit
sie  nicht  auf  frischer  Tat  ergriffen  werden,  nur  mit  Genehmigung  des
Hauses  wegen  strafbarer  Handlungen  verhaftet  oder  zur  Untersuchung  gezogen
  werden.  Auf  Verlangen  des  Hauses  wird  auch  jedes  anhängige  Strafverfahren,
  wie  jede  schwebende  Untersuchungs=  oder  Zivilhaft  für  diese  Zeit
aufgehoben.15)  Die  Vernehmung  der  Landtagsmitglieder  als  Zeugen  oder
Sachverständige  ist  außerhalb  des  Sitzungsortes  nur  mit  Genehmigung  des
Hauses  zulässig.1)  Bei  Annahme  eines  besoldeten  Staatsamtes  oder  bei
Eintritt  eines  Staatsdieners  in  ein  mit  höherem  Range  oder  Gehalte  verbundenes
  Amt  erlischt  die  Mitgliedschaft;  sie  kann  nur  durch  Neuwahl  wieder
erlangt  werden.  Zum  Eintritt  in  den  Landtag  bedürfen  Beamte  keines
Urlaubs.  Niemand  kann  Mitglied  beider  Häuser  sein.  17)  Präsident  und
Mitglieder  der  Oberrechnungskammer  sind  vom  Landtage  ausgeschlossen.  6)
—  Die  Mitglieder  des  Abgeordnetenhauses  erhalten  Tagegelder,  auf  die
sie  nicht  verzichten  dürfen  und  freie  Eisenbahnfahrt;  19)  die  Herrenhausmitglieder
  genießen  nur  die  letztere.

g  41.

b)  Das  Herrenhaus  ist  durch  Königliche  Anordnung  gebildet.1)  Es
besteht  aus  den  vom  König  berufenen  großjährigen  königlichen  Prinzen  und
aus  Mitgliedern,  die  mit  erblicher  Berechtigung  oder  auf  Lebenszeit  vom
König  berufen  werden.  Für  die  Berufung  wird  preußische  Staatsangehörigkeit,
  Wohnsitz  in  Preußen,  ein  Alter  von  mindestens  30  Jahren,  Vollbesitz
  der  bürgerlichen  Rechte  und  Nichtbekleidung  eines  außerdeutschen
Staatsamtes  vorausgesetzt.2)

Mit  erblicher  Berechtigung  sind  die  Häupter  der  hohenzollernschen
Fürstenfamilie  und  der  standesherrlichen  Familien,  die  1847  zur  Herrenkurie
  berufen  gewesenen  Fürsten,  Grafen  und  Herren  und  die  durch  besondere
  Verordnung  mit  diesem  Rechte  Beliehenen  berufen.)

14)  Das.  8  105  u.  106.

15)  Vll.  Art.  84  Abs.  2—4;  G.  1.  Feb.
21  (RG.  316)  8§6;  ZPO.  8§  9041  u.

16)  §  17  Anm.  26  d.  W.

17)  Vu.  Art.  78.  —  Übernahme  der
Stellvertretungskosten  für  unmittelbare
Staatsbeamte  auf  Staatsfonds  St  M.
24.  Okt.  69  (MB.  270).

18)  VU.  Art.  74  Löe.  2“  (Fassung  des
G.  27.  März  72  GS.  2

19)  VU.  Art.  84  u.  G  20.  Juli  76
(GS.  345).

 

1)  V.  12.  Okt.  54  (GS.  541),  die  auf
Grund  der  durch  G.  7.  Mai  53  (GS.
181)  erteilten  Ermächtigung  erlassen  u.
an  Stelle  der  Art.  65—68  der  Vl.  getreten
  ist.  —  Bedeutung  §  1  Abs.  3  d.  W.

2)  V.  §  1,  7;  Verlust  d.  Mitgliedschaft,
der  bei  den  auf  Vorschlag  Berufenen
mit  dem  Verlust  der  den  Vorschlag  begründenden
  Eigenschaft  eintritt,  §  8—11.
Eine  Berufung  königlicher  Prinzen  hat
seither  nicht  stattgefunden.

83)  V.  §  2  u.  11.