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II.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhapyn,
Neustadt und Tautenburg
22c. 2.
Um die im Großherzogthume bestehenden gesetzlichen Vorschriften über
die Heimathsverhältnisse mit der Gemeindeordnung vom gestrigen Tage in
Uebereinstimmung zu bringen, haben Wir, nach erklärter Zustimmung des ge-
treuen Landtages, unter Aufhebung des Gesetzes über die Heimathsverhältnisse
vom 11. April 1833, das nachfolgende Gesetz zu ertheilen beschlossen, dessen
Wirksamkeit jedoch nach dem Vorbehalte im . 60 von dem durch Unser
Staats-Ministerium zu bestimmenden Termine der Einführung der neuen Ge-
meindeordnung abhängig bleibt.
Erster Absehnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
g. 1.
Jeder Angehörige des Staates soll in einem Heimathsbezirke desselben
das Heimathsrecht haben. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind nur der
Landeöfurst und die Glieder seines Hauses (Art. 2 der Gemeindcordnung).
g. 2.
Die Heimathsbezirke werden lediglich durch die Orts-Gemeindebezirke ge-
bildet.
g. 8.
Das Heimathsrecht in einer Gemeinde verleiht diejenigen Befugnisse,
welche nach Art. 20 der Gemeindeordnung vom 22. Februar 1850 mit der
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