Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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g.  2.

Die  Fuͤhrung  des  Schiffsregisters  und  die  Ausfertigung  der  Certifikatewird
  den  Handelsgerichten  übertragen,  in  deren  Bezirken  die  Seehäfen  belegen
sind.  Ein  jedes  dieser  Gerichte  hat  für  alle  Häfen  seines  Bezirks  nur  Ein
Schiffsregister  zu  führen.

g.  3.  ·
Ein  jedes  Schiff  kann  nur  in  dasjenige  Schiffsregister  eingetragen  werden,

  welches  fuͤr  seinen  Heimathshafen  (Artikel  435.  des  Handelsgesetzbuchs)
gefuͤhrt  wird.
g.  4.
Die  Eintragung  des  Schiffs  in  das  Schiffsregister  muß  enthalten:

1)  den  Namen  und  die  Gattung  des  Schiffs  (ob  Barke,  Brigg  u.  s.  w.);

2)  seine  Größe  und  die  nach  der  Größe  berechnete  Tragfähigkeit;

3)  die  Zeit  und  den  Ort  seiner  Erbauung,  oder,  wenn  es  einem  anderen
Lande  angehört  hat,  den  Thatumstand,  wodurch  es  das  Recht,  die  Landesflagge
  zu  führen,  erlangt  hat,  und  außerdem,  wenn  thunlich,  die  Zeit
und  den  Ort  der  Erbauung;

4)  den  Heimathshafen;

5)  den  Namen  und  die  nähere  Bezeichnung  des  Rheders  CArt.  450.  des
Handelsgesetzbuchs),  oder,  wenn  eine  Rhederei  bestehr  (Art.  456.  a.  a.  O.),
den  Namen  und  die  nähere  Bezeichnung  aller  Mitrheder  und  die
Größe  der  Schiffspart  eines  Jeden;  ist  eine  Handelsgesellschaft  Rheder
oder  Mitrheder,  so  sind  die  Firma  und  der  Ort,  an  welchem  die  Gesellschaft
  ihren  Sitz  hat,  und,  wenn  die  Gesellschaft  nicht  eine  Aktiengesellschaft
  ist,  die  Namen  und  die  nähere  Bezeichnung  aller  Gesellschafter
einzutragen;  bei  der  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  genuͤ  t  statt  der
Eintragung  aller  Gesellschafter  die  Eintragung  aller  persoͤnlich  haftenden
Gesellschafter;

6)  den  Rechtsgrund,  auf  welchem  die  Erwerbung  des  Eigenthums  des  Schiffs
oder  der  einzelnen  Schiffsparken  beruht;

7)  die  Nationalität  des  Rheders  oder  der  Mitrheder;

8)  den  Tag  der  Eintragung  des  Schiffs.

Ein  jedes  Schiff  wird  in  das  Schiffsregister  unter  einer  besonderen  Ordnungsnummer
  eingetragen.  .

g.5.

Die  Eintragung  des  Schiffs  in  das  Schiffsregister  darf  erst  geschehen,
nachdem  das  Recht  desselben,  die  Preußische  Flagge  zu  führen  (F.  1.),  und  alle
in  dem  §.  4.  bezeichneten  Thatsachen  glaubhaft  hachgewiesen  sind.

g.  6.

Das  Recht,  die  Preußische  Flagge  zu  führen,  darf  weder  vor  der  Eintra-