Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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des Gutes verweigert, berechtigt, zu verlangen, daß der Absender auf dem Frachtbriefe und dem Duplikate 
das Fehlen oder die Mängel der Verpackung unter spezieller Bezeichnung anerkennt. 
4. Die Fracht ist bei der Aufgabe zu zahlen. 
Verfügungsrecht. 
5. Der Absender allein hat das Recht, die Verfügung zu treffen, daß das Gut auf der Ver- 
sandtstation zurückgegeben, unterwegs angehalten oder an einen anderen als den im Frachtbriefe bezeichneten 
Empfänger am Bestimmungsorte oder auf einer Zwischenstation abgeliefert werde. 
Derartige Verfügungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie der Empfangsstation 
durch die Versandtstation zugehen. 
Ablieferung des Gutes. 
6. Die Eisenbahn ist verpflichtet, am Bestimmungsorte dem bezeichneten Empfänger gegen 
Bezahlung der im Frachtbriefe ersichtlich gemachten Beträge (Wäge-, Lade= und Lagergeld) und gegen 
Bescheinigung des Empfanges auf dem Frachtbriefe das Gut auszuhändigen. 
7. Die Eisenbahn kann, wo sie es als angemessen erachtet, Rollfuhrunternehmer bestellen, welchen 
die ankommenden Güter zur Aushändigung bezw. Weiterbeförderung an den Empfänger übergeben werden. 
8. Diejenigen Empfänger, welche ihre Güter selbst abholen oder sich anderer als der von der 
Eisenbahn bestellten Fuhrunternehmer bedienen wollen, haben dies der Güterabfertigungsstelle rechtzeitig 
schriftlich anzuzeigen. 
Haftung. 
9. Die Haftpflicht ergiebt sich aus den diesbezüglichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches 
bezw. der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 
Betreffs der Tarife und Abfertigungsvorschriften für Beförderung lebenden Viehes sowie wegen 
der Lieferfristen für die Beförderung von Gütern jeder Art, bleibt Bestimmung vorbehalten. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Leutwein. 
  
Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch- 
Ostafrika im Monat Juni 1900. 
(Eine Rupie zum Kurse von 139375 Mk.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zölle für Schifffahrts · Holzschlag. Neben- « 
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X 86 Pf. 89 Pf. 91 Pf. 95 Pf. l - 
Personalien. 
Kaiserliche Schutgtruppen. 
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika. 
A. K. O. vom 28. August 1900. 
Freiherr v. Nordeck zur Rabenau, Leutnant im Hessischen Jäger-Bataillon Nr. 11, mit dem 4. Sep- 
tember d. Is. aus dem Heere ausgeschieden und mit dem 5. September d. Is. als Leutnant. mit 
seinem bisherigen Patent in der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika wiederangestellt. 
A. K. O. vom 5. September 1900. 
Dr. Engeland, Assistenzarzt beim Infanterie-Regiment Nr. 128, mit dem 4. September d. Is. aus dem 
Heere ausgeschieden und mit dem 5. September d. Is. als Assistenzarzt mit seinem bisherigen 
Patent bei der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika angestellt. 
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