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(L. S.) Cantagalli. (L. S.) Cantagalli.
(L. S.) R. de Pestel. (L. S.) R. de Pestel.
(L. S.) Cte de Tovar. (L. S.) Cte. de Tovar.
(L. S.) N. de Giers. (L. S.) N. de Giers.
(L. S.) Aug. F. Gyldenstolpe. (L. S.) Aug. F. Gyldenstolpe.
(L. S.) Et. Carathéodory. (L. S.) Et. Carathéodory.
Die vorstehende Konvention ist ratifizirt und das Protokoll über den Hinterlegungsakt vom
8. Juni 1900 vollzogen worden.
Perordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schuhgebieten.
Bekanntmachung des Kaiserlichen Gonverneurs von Togo, betreffend die
Abgrenzung der Stationsbezirke Misahöhe und Kete-Kratschi.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Abgrenzung der Stationsbezirke von
Misahöhe und Kete-Kratschi andererseits, wie folgt, stattgefunden hat:
Die Grenze läuft vom Volta zwischen den Dörfern Fanyäánkobo und Tetekrum an der Südgrenze
der Landschaft Tapa entlang, dann nordwärts zwischen den Landschaften Tapa und Worawora entlang bis
zum Asuokoko, den sie zwischen den Orten Ngadsyekrum und Asuokoko überschreitet, folgt dann dem Wege
Asuokoko —Tuntum bis zur Einmündung des Weges Tapa— Tuntum, läuft von da 13 km nordwärts,
sodann in östlicher Richtung bis zum Asuokoko, folgt dessen Lauf 6 km weit aufwärts und läuft dann
wieder in östlicher Richtung bis zum Westabhang des großen, zwischen Ahamansu und Blumfu liegenden
Bergzuges, dem sie sodann nach Süden bis zum Flusse Wawa folgt.
Lome, den 16. August 1900.
Der stellvertretende Kaiserliche Gouverneur.
(L. 8.) (ge) Heim.
Verordnung, betreffend die Kopfsteuer und die Arbeitsleistung im Infelgebiete
der Marianen. "
In Ausführung einer Verfügung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea wird
das Nachstehende bestimmt: Die unter der früheren spanischen Herrschaft erhobene Kopfsteuer sowie die
Arbeitsverpflichtung bleiben auch ferner bestehen. Im Einzelnen treten die folgenden Bestimmungen an
Stelle der seitherigen.
I. Kopfsteuer.
81.
Jeder männliche Bewohner des Inselgebietes vom vollendeten fünfzehnten bis zum vollendeten
fünfzigsten Lebensjahre sowie jeder Fremde desselben Alters, welcher sich länger als drei Monate im Insel-
gebiete aufhält, hat eine Jahressteuer von drei Mark zu entrichten.
* 2.
Die Steuer wird auf Grund des Einwohnerverzeichnisses im April jeden Jahres durch die Bezirks-
aufseher erhoben und dem Ortsschulzen abgeliefert. Dieser übergiebt den Gesammtbetrag dem Kaiserlichen
Bezirksamt am Ende des Monats April.
§ 3.
Jeder Steuerpflichtige erhält nach geleisteter Zahlung vom Bezirksaufseher eine mit dem Stempel
des Kaiserlichen Bezirksamtes versehene Empfangsbescheinigung.
§ 4.
Ausgenommen von der Steuer sind: a) Arbeitsunfähige, auf die Unterstützung Anderer angewiesene
Leute, die als solche in dem vom Kaiserlichen Bezirksamt geführten Einwohnerverzeichniß als solche vermerkt
werden. b) Väter von mehr als acht im Inselgebiete lebenden Kindern.
*5.
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit hat der Steuerpflichtige, abgesehen von der unter II. behandelten
Arbeitsverpflichtung eine entsprechende Anzahl von Tagen, nach Anordnung des Kaiserlichen Bezirksamtes
für öffentliche Zwecke zu arbeiten, wobei bis auf Weiteres der Arbeitstag mit 0,50 Mark angerechnet wird.
Eine Stundung der Steuer findet nicht statt.