Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Art. 3 macht den Kommissaren zur Pflicht, ihren erhöht; das Minus pro 1899 hat sich dagegen von 
Gesellschaften und deren Untergesellschaften gegenüber 
in allen Fällen von Zuwiderhandlungen gegen die 
Bestimmungen des Art. 1 und jederzeit auf Befehl 
der Kolonialdirektion einzuschreiten. 
Art. 4 bestimmt, daß die Regierungskommissare 
zu gemeinsamer Berathung unter dem Vorsitz des 
Kolonialdirektors berufen werden können. 
Art. 5 regelt die Bezüge der Kommissare. Ihren 
Gehalt beziehen sie durch die Kolonialdirektion auf 
Rechnung der betreffenden Provinz bezw. der ein- 
zelnen Gesellschaften. Führt eine Gesellschaft ihren 
Antheil an der Bezahlung der Kommissare nicht in 
der bestimmten Höhe an die Staatskasse ab, so wird 
dies als ausreichender Grund für Aufhebung des 
Kontraktes angesehen. 
Die gegenwärtigen Königlichen Kommissare bei 
den Gesellschaften führen von jetzt ab den Titel 
Regierungskommissare. 
Art. 7 hebt entgegenstehende Gesetzesbestimmungen 
auf. 
Reform der Finanzverwaltung der portugiesischen 
Rolonien. 
Durch ein Dekret vom 14. September 1900 hat 
die portugiesische Regierung eine Reform der Finanz- 
verwaltung der Kolonien angeordnet. Im Marine- 
ministerium ist eine Generalinspektion der Kolonial= 
finanzen vorgesehen, welche die Ueberwachung ausüben 
soll. Im Kolonialbudget werden erhebliche Erspa- 
rungen beabsichtigt. 
Tribut der Eingeborenen Erotbräas. 
Der von den Eingeborenen Erythräas im Jahre 
1900/1901 zu zahlende Tribut ist auf 607 450 Lire 
bemessen worden. 
Etat von Uniederländisch-Indien für das Jahr 1901. 
Der Etat für Neederländisch-Indien auf das 
Jahr 1901 ist den Generalstaaten zur Berathung 
vorgelegt worden. 
Er veranschlagt: 
a) die in den Niederlanden bereit zu Fl. 
  
  
stellenden Einnahmen auf 28 693 434 
b) die in Indien zu erwartenden Ein- 
nahmen auf . .121242500 
also eine Gesammteinnahme von 149 935 934 
welcher an Ausgaben gegenüberstehen 149 885 383 
es würde sich mithin ein Ueberschuß 
ergeben von . . 50 551 
Aus der dem Etat beigesügten Denkschrift ent- 
nehmen wir Folgendes: 
Der für das Jahr 1898 auf Fl. 17 013 300 
veranschlagte Fehlbetrag hat sich um Fl. 1 450 255 
  
  
Fl. 11 795 312 auf 1 858 505 vermindert. 
Mit Bezug auf das Etatsjahr 1900 wird er- 
wartet, daß nach dem Stande der jetzigen Preise fir 
Kaffee und Zinn die Nettoeinnahme den Anschlog 
um 7 ½ Millionen Gulden übersteigen werden; anstan 
des auf Fl. 5777 255 veranschlagten Minus wiurd 
mithin voraussichtlich ein vortheilhaftes Saldo er- 
wartet werden können. 
Eine von Regierungs wegen zu errichtende Gutta- 
percha-Unternehmung hat den Zweck, einen Markt in 
der Kolonie für dieses Produkt ins Leben zu rufen, 
das bisher größtentheils außer Landes verhanden 
wurde. 
Eine Schule für mittleren und fachwissenschaft- 
lichen Unterricht, verbunden mit einem Technikun, 
soll in Batavia errichtet werden. 
Unter Leitung der Direktion des reichsbotanischen 
Gartens in Buitenzorg soll eine Landbauschule ent- 
stehen, in der Unterricht in der Blumen-, Obst= und 
Gemüsezucht ertheilt werden wird. 
Dem Laboratorium zu Weltevreden wird die 
Aufgabe zu Theil werden, einen Kursus zur Er- 
kennung tropischer Krankheiten einzurichten. 
Das im Jahre 1893 im Solothal begonnene 
Bewässerungswerk, mit dem die Verlegung der Sole-= 
flußmündung nach der Javasee verbunden ist, wird 
vorläufig nicht weitergeführt werden. Die Kosten 
dieses Unternehmens waren seiner Zeit auf 14½ Mill. 
Gulden veranschlagt; nachdem für die Arbeiten ein 
Betrag von 11 Mill. Gulden bereits verausgabt war. 
stellte es sich heraus, daß noch etwa 27½ Mil. 
Gulden erforderlich sein würden, um das Unternehmen 
zum Abschluß zu bringen. Um nun entscheiden zo 
können, ob die Bewilligung einer solch hohen Summe 
in ökonomischer wie technischer Hinsicht den Erwor- 
tungen entsprechen würde, ist eine Kommission im 
vorigen Jahre entsondt worden, welche die Angelegen- 
heit an Ort und Stelle untersuchen sollte. Da die 
Sachverständigen nicht zu einer Einigung gelangt 
sind, so wird die Fortsetzung der Solothalarbeiten 
so lange unterbleiben, bis der Generalgouverneur in 
der Lage gewesen ist, sein Urtheil dieserhalb abzu- 
geben. 
Für die Ausbreitung der Vertheidigungswerke in 
Batavia ist ein Betrag von Fl. 290 000 ausgeworfen 
und für die Vermehrung des Geschützparkes in den 
befestigten Stellungen von Batavia und Tandiong- 
Priok ein Betrag von Fl. 400 000. 
Die Erbschaftssteuer sowie die Steuer für Ueber- 
tragung von Gütern an Europäer soll nach nieder- 
ländischem Muster geregelt werden. Dadurch werden 
die in Indien noch bestehenden Befreiungen von der 
Erbschaftssteuer bei Vererbung in gerader Linie und 
zwischen Eheleuten mit Kindern beseitigt und die 
Steuersätze erhöht werden. 
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