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genden Ehe= und Erbverträge 2c. Rücksicht zu nehmen haben.
Sind die Kinder bereits großjährig, auch sonst ihren Sachen
vorzustehen fähig, so hängt es blos von ihrem freien Ueber
einkommen mit ihren Eltern ab, ob und wie sie sich ausein-
andersetzen wollen. Sind Minderjährige oder unter gerichtliche
Kuratel gestellte Personen betheiligt, so müssen derartige Ver-
träge vor den Notaren abgeschlossen werden. Folgende Arten.
von Abtheilungen zwischen Eltern und Kindern finden statt:
1) Die Ab= und Grundtheilung, d. i. eine solche,
wo die Kinder noch bei Lebzeiten beider Eltern (oder
auch nach dem Tode des einen der Eltern) rücksichtlich
aller Ansprüche auf deren Vermögen und künftige Be-
erbung abgefunden werden.
2) Die sogenannte Voraus-Regulirung, als die ge-
wöhnlichste Art der Auseinandersetzung, wodurch auf
das Ableben eines Ehegatten der überlebende, wenn
er zur weitern Ehe schreitet sich mit den Kindern aus-
einandersetzt in der Art, daß eine bestimmte Geldsumme
oder bestimmte Gegenstände festgestellt werden, welche
sie einstens aus dem Nachlaß ihres rechten Vaters
(ihrer rechten Mutter) im Voraus erhalten sollen, nach
welcher Vorausnahme sie den übrigen Nachlaß mit den
andern Kindern (d. h. den aus der neuen Ehe zu
hoffenden und den vom andern Gatten in dieselbe ein-
gekindschafteten) zu theilen haben — unbeschadet ihrer
etwa noch bestehenden Ansprüche auf Ernährung, Er-
ziehung und Versorgung, alles nach Maßgabe der be-
stehenden Gesetze und Verträge. Es kann aber der
Voraus auch sofort ihnen ausgehändigt werden. Zweck
des Voraus ist, bei erheblicher Ungleichheit des Ver-
mögens der in die neue Ehe tretenden Gatten die
erstehelichen Kindern des reicheren dagegen zu sichern,
daß sie in dem zu erwartenden Vermögen durch halb-
bürtige und Stiefgeschwister allzu sehr geschmälert
werden.
Bei beiden Auseinandersetzungen kommt in Betracht:
ad 1) Soll auf Ableben eines der Eltern eine Grund-
theilung bezüglich der gänzlichen Abfindung der Kinder erfolgen
zum Zweck der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
und wegen anderweitiger Verheirathung des überlebenden Ehe-
gatten, so wird auch hier vorausgesetzt, daß die abgefundenen