vernementsbeiraths von sieben — der Mehrzahl nach
deutschen — Ansiedlern, und neuerdings auch durch
Schaffung eines Eingeborenenraths, an dessen Spitze
der Höuptling Mataafa steht, ist der Versuch ge-
macht worden, das Laienelement im weitesten Umfang
an der Verwaltung zu betheiligen.
Allgemeine Maßnahmen für sämmtliche
Schutzgebiete.
Im Anschluß an das Erscheinen eines neuen
Konsulargerichtsbarkeits-Gesetzes war die Abänderung
der bestehenden Gesetze, betreffend die Rechtsver-
hältnisse in den deutschen Schutzgebieten, geboten.
Außer einer diesbezüglichen Gesetzesnovelle vom
25. Juli d. Is. ist zur besseren Uebersicht eine Neu-
redaktion der ganzen Materie erfolgt. Alle Vor-
schriften sind jetzt unter dem Namen Schutzgebietsgesetz
zusammengefaßt. Zu seiner Ausführung werden eine
Kaiserliche Verordnung und Dienstanweisungen ergehen.
Auf dem Gebiete des Gesundheitswesens in
den Schutzgebieten liegen keine besonderen Mel-
dungen über endemische und epidemische Krank-
heiten vor.
Im Vordergrunde des Interesses für die Tropen-
hygiene steht die Rückkehr des Geheimen Medizinal-
raths Professors Dr. Koch von seiner Malaria=
forschungsreise. Seine großen praktischen Erfolge
und die daraus abgeleiteten aussichtsvollen Methoden
zur Bekämpfung der Malaria sind in seinen Reise-
berichten niedergelegt und in der medizinischen Fach-
presse (Deutsche Medizinische Wochenschrift) ver-
öffentlicht.
Neben den Ergebnissen der Kochschen Forschungs-
reise liegen noch von zwei Seiten Vorschläge über
neue Methoden zur Malariabekämpfung vor:
Regierungsarzt z. D. Dr. F. Plehn und Stabsarzt
Zupitza haben über die von Engländern und
Italienern in Europa durchgeführten Versuche, durch
Moskitoschutz der einzelnen Menschen die Malaria
zu vermeiden, günstig berichtet.
Ein anderer Weg ist von Stabsarzt Dr. Kuhn
in Südwestafrika eingeschlagen: Die Gewinnung
eines Heil- und Immunisirungsmittels gegen Ma-
laria aus thierischen Säften (Pferdeblut). Ueber
diese Erfindung, die im Widerspruch zu allen bis-
herigen diesbezüglichen Versuchen Anderer stehen
würde, liegen abschließende wissenschaftliche Berichte
noch nicht vor.
Das neue Institut für Schiffs= und Tropen-
krankheiten in Hamburg wird in nächster Zeit er-
öffnet werden.
B. Schutztruppen.
1. Die Schutztruppe für Kamerun ist um
5 Hauptleute,
5 Oberleutnants,
8 Leutnants,
28 Unteroffiziere 2c.,
5 Sanitätsoffiziere
und etwa 350 Köpfe farbiger Mannschaften
vermehrt worden.
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2. Neuregelung der Militärstrafgerichtspflege:
Mit Einführung der Militärstrafgerichtsordnung
vom 1. Dezember 1898 für das deutsche Reichs-
heer zum 1. Oktober 1900 wurde es erforderlich,
eine Abänderung der Allerhöchsten Verordnung,
betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen
Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen,
vom 26. Juli 1896 herbeizuführen.
Es wurde demzufolge eine anderweitige Ver-
ordnung von Seiner Majestät dem Kaiser unter
dem 18. Juli d. Is. erlassen. Im Anschlusse
hieran erließ unter dem 23. Juli d. Is. der Herr
Reichskanzler die erforderlichen Ausführungs-
bestimmungen.
Durch die genannte Allerhöchste Verordnung
wurde bestimmt, daß Gerichtsherren
I. der höheren Gerichtsbarkeit sind:
a) der kommandirende General des Gardekorps
mit den gerichtsherrlichen Befugnissen eines
kommandirenden Generals über alle mili-
tärischen Angehörigen der Schutztruppen,
und zwar im ordentlichen Verfahren als
unmittelbarer Befehlshaber im Sinne des
§ 31 M. St. G. O.;
in jedem Schutzgebiete der dort angestellte
rangälteste Offizier, und zwar mit den
Befugnissen eines Divisionskommandeurs;
II. der niederen Gerichtsbarkeit: Befehlshaber
einer selbständigen Abtheilung.
3. Die Pensionsvorschrift für das preußische Heer
vom 2. Juni 1900 erhielt als Anlage:
„Sonderbestimmungen für die Pensionirung
von Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppen
in Afrika“ zum Zwecke der Herbeiführung eines
einheitlichen Verfahrens in dem umfangreichen
Schriftwechsel des Oberkommandos mit den
Truppentheilen und Behörden der Armee in
Invalidisirungsangelegenheiten.
4. Die Bekleidungsvorschrift für die Keiserlichen
Schutztruppen in Afrika, Anlage 10 der Schutz-
truppenordnung vom 25. Juli 1898, erhielt durch
Allerhöchste Kabinetsordre vom 28. Nov. 1899
einige Ergänzungen bezw. Abänderungen.
5. Auf dem Gebiete des Gesundheitswesens der
Kaiserlichen Schutztruppen ist erwähnenswerth,
daß nach dem General-Sanitätsbericht des Chef-
arztes der Schutztruppe für Südwestafrika, Ober-
stabsarzt Dr. Lübbert, über das Jahr 1898/99
die Malariaerkrankungen in dieser Schutztruppe
erheblich abgenommen haben, zum Theil infolge
der neu ins Land gekommenen gesunden Ersatz-
mannschaften, größtentheils aber infolge der zu-
nehmend verbesserten hygienischen Einrichtungen
für Unterkunft der Truppe, Entwässerung sumpfig
gelegener Stationen 2c.
Das neue Institut für Schiffs= und Tropen-
hygiene in Hamburg, an welchem in Zukunft die
Sanitätsoffiziere der Schutztruppen vor Antritt
der Ausreise eine Sonderausbildung genießen
sollen, ist noch nicht eröffnet. 4
b)