Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

vernementsbeiraths von sieben — der Mehrzahl nach 
deutschen — Ansiedlern, und neuerdings auch durch 
Schaffung eines Eingeborenenraths, an dessen Spitze 
der Höuptling Mataafa steht, ist der Versuch ge- 
macht worden, das Laienelement im weitesten Umfang 
an der Verwaltung zu betheiligen. 
Allgemeine Maßnahmen für sämmtliche 
Schutzgebiete. 
Im Anschluß an das Erscheinen eines neuen 
Konsulargerichtsbarkeits-Gesetzes war die Abänderung 
der bestehenden Gesetze, betreffend die Rechtsver- 
hältnisse in den deutschen Schutzgebieten, geboten. 
Außer einer diesbezüglichen Gesetzesnovelle vom 
25. Juli d. Is. ist zur besseren Uebersicht eine Neu- 
redaktion der ganzen Materie erfolgt. Alle Vor- 
schriften sind jetzt unter dem Namen Schutzgebietsgesetz 
zusammengefaßt. Zu seiner Ausführung werden eine 
Kaiserliche Verordnung und Dienstanweisungen ergehen. 
Auf dem Gebiete des Gesundheitswesens in 
den Schutzgebieten liegen keine besonderen Mel- 
dungen über endemische und epidemische Krank- 
heiten vor. 
Im Vordergrunde des Interesses für die Tropen- 
hygiene steht die Rückkehr des Geheimen Medizinal- 
raths Professors Dr. Koch von seiner Malaria= 
forschungsreise. Seine großen praktischen Erfolge 
und die daraus abgeleiteten aussichtsvollen Methoden 
zur Bekämpfung der Malaria sind in seinen Reise- 
berichten niedergelegt und in der medizinischen Fach- 
presse (Deutsche Medizinische Wochenschrift) ver- 
öffentlicht. 
Neben den Ergebnissen der Kochschen Forschungs- 
reise liegen noch von zwei Seiten Vorschläge über 
neue Methoden zur Malariabekämpfung vor: 
Regierungsarzt z. D. Dr. F. Plehn und Stabsarzt 
Zupitza haben über die von Engländern und 
Italienern in Europa durchgeführten Versuche, durch 
Moskitoschutz der einzelnen Menschen die Malaria 
zu vermeiden, günstig berichtet. 
Ein anderer Weg ist von Stabsarzt Dr. Kuhn 
in Südwestafrika eingeschlagen: Die Gewinnung 
eines Heil- und Immunisirungsmittels gegen Ma- 
laria aus thierischen Säften (Pferdeblut). Ueber 
diese Erfindung, die im Widerspruch zu allen bis- 
herigen diesbezüglichen Versuchen Anderer stehen 
würde, liegen abschließende wissenschaftliche Berichte 
noch nicht vor. 
Das neue Institut für Schiffs= und Tropen- 
krankheiten in Hamburg wird in nächster Zeit er- 
öffnet werden. 
B. Schutztruppen. 
1. Die Schutztruppe für Kamerun ist um 
5 Hauptleute, 
5 Oberleutnants, 
8 Leutnants, 
28 Unteroffiziere 2c., 
5 Sanitätsoffiziere 
und etwa 350 Köpfe farbiger Mannschaften 
vermehrt worden. 
869 
  
2. Neuregelung der Militärstrafgerichtspflege: 
Mit Einführung der Militärstrafgerichtsordnung 
vom 1. Dezember 1898 für das deutsche Reichs- 
heer zum 1. Oktober 1900 wurde es erforderlich, 
eine Abänderung der Allerhöchsten Verordnung, 
betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen 
Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen, 
vom 26. Juli 1896 herbeizuführen. 
Es wurde demzufolge eine anderweitige Ver- 
ordnung von Seiner Majestät dem Kaiser unter 
dem 18. Juli d. Is. erlassen. Im Anschlusse 
hieran erließ unter dem 23. Juli d. Is. der Herr 
Reichskanzler die erforderlichen Ausführungs- 
bestimmungen. 
Durch die genannte Allerhöchste Verordnung 
wurde bestimmt, daß Gerichtsherren 
I. der höheren Gerichtsbarkeit sind: 
a) der kommandirende General des Gardekorps 
mit den gerichtsherrlichen Befugnissen eines 
kommandirenden Generals über alle mili- 
tärischen Angehörigen der Schutztruppen, 
und zwar im ordentlichen Verfahren als 
unmittelbarer Befehlshaber im Sinne des 
§ 31 M. St. G. O.; 
in jedem Schutzgebiete der dort angestellte 
rangälteste Offizier, und zwar mit den 
Befugnissen eines Divisionskommandeurs; 
II. der niederen Gerichtsbarkeit: Befehlshaber 
einer selbständigen Abtheilung. 
3. Die Pensionsvorschrift für das preußische Heer 
vom 2. Juni 1900 erhielt als Anlage: 
„Sonderbestimmungen für die Pensionirung 
von Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppen 
in Afrika“ zum Zwecke der Herbeiführung eines 
einheitlichen Verfahrens in dem umfangreichen 
Schriftwechsel des Oberkommandos mit den 
Truppentheilen und Behörden der Armee in 
Invalidisirungsangelegenheiten. 
4. Die Bekleidungsvorschrift für die Keiserlichen 
Schutztruppen in Afrika, Anlage 10 der Schutz- 
truppenordnung vom 25. Juli 1898, erhielt durch 
Allerhöchste Kabinetsordre vom 28. Nov. 1899 
einige Ergänzungen bezw. Abänderungen. 
5. Auf dem Gebiete des Gesundheitswesens der 
Kaiserlichen Schutztruppen ist erwähnenswerth, 
daß nach dem General-Sanitätsbericht des Chef- 
arztes der Schutztruppe für Südwestafrika, Ober- 
stabsarzt Dr. Lübbert, über das Jahr 1898/99 
die Malariaerkrankungen in dieser Schutztruppe 
erheblich abgenommen haben, zum Theil infolge 
der neu ins Land gekommenen gesunden Ersatz- 
mannschaften, größtentheils aber infolge der zu- 
nehmend verbesserten hygienischen Einrichtungen 
für Unterkunft der Truppe, Entwässerung sumpfig 
gelegener Stationen 2c. 
Das neue Institut für Schiffs= und Tropen- 
hygiene in Hamburg, an welchem in Zukunft die 
Sanitätsoffiziere der Schutztruppen vor Antritt 
der Ausreise eine Sonderausbildung genießen 
sollen, ist noch nicht eröffnet. 4 
b)
	        
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