Metadata : Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde.  §  72—73.  129

Veranstaltungen  durch  Polizeizwang.  Das  Ausfsichtsrecht  des  Staats
hat  zu  dem  landesherrlichen  Plazet  geführt,  das  im  vollen
Umfang  des  §  72  noch  gegenüber  der  evangelischen  Kirche  gilt,  dagegen
  im  Verhältnis  zur  katholischen  Kirche  durch  den  Art.  1  des
Gesetzes  vom  30.  Januar  1862  eine  Einschränkung  erfahren  hat  ½.

§  73.  Verhältais  der  Kirchendiener  zur  weltlichen  Obrigkeit.

Die  Kirchendiener  sind  in  Ansebung  ihrer  bürgerlichen
Handlungen  und  Derhältnisse  der  weltlichen  Obrigkeit  unterworfen.


1.  Grundsätzlich  sind  die  Kirchendiener  in  ihren  bürgerlichen
  Verhältnissen  den  übrigen  Staatsangehörigen  gleichgestellt.
  Von  dieser  Regel  bestehen  nur  vereinzelte  Ausnahmen:

a)  Personen  des  Beurlaubtenstandes,  die  ein  geistliches  Amt  in
einer  mit  Korporationsrechten  innerhalb  des  Reichs  bestehenden  Religionsgesellschaft
  bekleiden,  werden  zum  Dienst  mit  der  Waffe  nicht
herangezogen,  sondern  im  Falle  des  Bedürfnisses  im  Dienst  der
Krankenpflege  und  Seelsorge  verwendet  (Reichsmilitärgesetz  8  65
Abs.  2,  Wehrordnung  §  103  Ziff.  7).

b)  Kirchendiener  sind  nicht  verpflichtet  zur  Uebernahme  des
Amtes  eines  Mitglieds  des  Gemeinderats  oder  Bürgerausschusses
(Gemeindeangehörigkeitsges.  v.  16.  Juni  1885,  Art.  16  Ziff.  4
auch  sind  sie  ungeeignet  zur  Ausübung  des  Schöffen=  und  Geschworenenamtes
  (Gerichtsverf.Ges.  §  34  Ziff.  7  u.  §  85  Abs.  2).

(p)  Kirchendiener  sind  befreit  von  der  Leistung  von  persönlichen
Gemeindediensten  (Gemeindeangehörigkeitsges.  Art.  49  lit.  b),  sowie
  vom  Eintritt  in  die  Pflichtfeuerwehr  (Landesfeuerlöschordn.  v.
7.  Juni  1885  Art.  14  Abs.  2).

d)  Kirchendiener  haben  vermöge  ihres  Amtes  Anteil  an  den
Gemeindenutzungen  (Gemeindeangehörigkeitsges.  Art.  29).

e)  Einzelne  Handlungen  der  Geistlichen  sind  vom  Strafgesetz
als  Amtsdelikte  mit  besonderer  Strafe  bedroht  (Kanzelmißbrauch

1!  Wegen  der  Verkündigung  der  Beschlüsse  des  vatikanischen
Konzils  von  1870  in  Württemberg  vgl.  Bekanntmachung  des  Min.
des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  20.  April  1871  (Rbl.  S.  115).

Gbz,  Verfassungsurkunde.  9