Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

Hypothek  für  „Holzgelder“.  59

Gesetzes  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit,  und  ebenda  ist  in  §  19  bestimmt,
  daß  gegen  die  Verfügungen  des  Gerichts  erster  Instanz  das
Rechtsmittel  der  Beschwerde  stattfindet,  über  welche  das  Landgericht  entscheidet.


Die  Verfügungen  umfassen  alle  Entscheidungen  oder  Beschlüsse  des
Gerichts  (vgl.  §  16  FG.;  Keidel,  Handausgabe  des  FG.  S.  21  und  23).
Demgemäß  findet  gegen  Beschlüsse  des  Register  gerichts,  durch  welche  eine
Eintragung  in  das  Handels=  oder  Genossenschaftsregister  abgelehnt  wird,
die  einfache  Beschwerde  nach  §§  19  ff.  FG.  statt.

Das  Rechtsmittel  gegen  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts
ist,  sofern  die  Entscheidung  auf  einer  Verletzung  des  Gesetzes  beruht,  die
weitere  Beschwerde  nach  §  27  FG.  Für  die  sofortige  Beschwerde,  die
ja  nur  eine  Unterart  der  einfachen  Beschwerde  ist,  ist  kein  Raum;  denn
sie  findet  nur  in  den  vom  Gesetze  besonders  vorgesehenen  Fällen  statt,  unter
welchen  die  Verfügungen  über  Eintragungen  in  das  Handels=  bezw.  Genossenschaftsregister
  nicht  sich  vorfinden.

Für  die  Entscheidung  über  die  weitere  Beschwerde  ist  in  Bayern  nach
8  199  FG.  mit  Art.  42  Abs.  3  des  AG.  z.  GBG.  das  Oberste  Landesgericht
  zuständig,  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  (8  28
Abs.  2  und  3  JFG.).

II  Hypothek  für  „Holzgelder“?).
Von  Notar  Dr.  Dennler  in  Lauf.

Die  Rentämter  haben  die  Gepflogenheit,  für  die  sog.  „Holzgelder"
Hypothek  auf  dem  Grundbesitze  der  Zahlungspflichtigen  eintragen  zu  lassen.

Das  Recht  hiezu  gründen  sie  entweder  auf  einen  gesetzlichen  Hypothekentitel,
  oder  —  beim  Vorliegen  eines  Ausstandsverzeichnisses  —  auf
einen  Vollstreckungstitel.

Beide  Wege  dürften  aber  nicht,  bezw.  nicht  mehr  zulässig  sein.

I.  Seit  1.  Januar  1900  ist  auf  Grund  des  Art.  91  EG.  z.  BGB.
an  die  Stelle  des  §  12  Ziff.  1  Hyp.-Ges.  der  Art.  123  AG.  z.  BG.
in  Verbindung  mit  Art.  50  des  Ges.,  betr.  die  Uebergangsvorschriften,
getreten.

Art.  123  a.  a.  O.  giebt  der  Staatskasse  das  Recht,  für  ihre  Ansprüche
wegen  fälliger  öffentlicher  Abgaben  die  Eintragung  einer  Sicherungshypothek
  an  den  Grundstücken  des  Schuldners  zu  verlangen.

Der  Begriff  der  „oöffentlichen  Abgaben“  ist  auch  hier  der  allgemeine
(Henle  und  Schneider,  Bayr.  Ausf.-Gesetze  S.  193).

»)  Aum.  d.  Red.  Bei  dem  Belange  der  Frage  für  bayerische  Verhältnisse  geben

wir  gerne  auch  einer  gegentheiligen  Erörterung  Raum.
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