Hypothek für „Holzgelder“. 59
Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit, und ebenda ist in § 19 bestimmt,
daß gegen die Verfügungen des Gerichts erster Instanz das
Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet, über welche das Landgericht entscheidet.
Die Verfügungen umfassen alle Entscheidungen oder Beschlüsse des
Gerichts (vgl. § 16 FG.; Keidel, Handausgabe des FG. S. 21 und 23).
Demgemäß findet gegen Beschlüsse des Register gerichts, durch welche eine
Eintragung in das Handels= oder Genossenschaftsregister abgelehnt wird,
die einfache Beschwerde nach §§ 19 ff. FG. statt.
Das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts
ist, sofern die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, die
weitere Beschwerde nach § 27 FG. Für die sofortige Beschwerde, die
ja nur eine Unterart der einfachen Beschwerde ist, ist kein Raum; denn
sie findet nur in den vom Gesetze besonders vorgesehenen Fällen statt, unter
welchen die Verfügungen über Eintragungen in das Handels= bezw. Genossenschaftsregister
nicht sich vorfinden.
Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist in Bayern nach
8 199 FG. mit Art. 42 Abs. 3 des AG. z. GBG. das Oberste Landesgericht
zuständig, unbeschadet der Zuständigkeit des Reichsgerichts (8 28
Abs. 2 und 3 JFG.).
II Hypothek für „Holzgelder“?).
Von Notar Dr. Dennler in Lauf.
Die Rentämter haben die Gepflogenheit, für die sog. „Holzgelder"
Hypothek auf dem Grundbesitze der Zahlungspflichtigen eintragen zu lassen.
Das Recht hiezu gründen sie entweder auf einen gesetzlichen Hypothekentitel,
oder — beim Vorliegen eines Ausstandsverzeichnisses — auf
einen Vollstreckungstitel.
Beide Wege dürften aber nicht, bezw. nicht mehr zulässig sein.
I. Seit 1. Januar 1900 ist auf Grund des Art. 91 EG. z. BGB.
an die Stelle des § 12 Ziff. 1 Hyp.-Ges. der Art. 123 AG. z. BG.
in Verbindung mit Art. 50 des Ges., betr. die Uebergangsvorschriften,
getreten.
Art. 123 a. a. O. giebt der Staatskasse das Recht, für ihre Ansprüche
wegen fälliger öffentlicher Abgaben die Eintragung einer Sicherungshypothek
an den Grundstücken des Schuldners zu verlangen.
Der Begriff der „oöffentlichen Abgaben“ ist auch hier der allgemeine
(Henle und Schneider, Bayr. Ausf.-Gesetze S. 193).
») Aum. d. Red. Bei dem Belange der Frage für bayerische Verhältnisse geben
wir gerne auch einer gegentheiligen Erörterung Raum.
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