Full text : Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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(Nr.  2452.)  Verordnung  wegen  Anordnung  eines  Handelsraths  und  Errichtung  eines  Handelsames.
  Vom  7.  Juni  1841.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Köuig  von
Hreußen  2c.  2c.

haben  in  landesväterlicher  Fürsorge  für  die  Interessen  des  Handels  und  der
Gewerbe  beschlossen,  einen  Handelsrath  unter  Unserm  unmittelbaren  Vorsitze
anzuordnen,  und  ein  Handelsamt,  mit  welchem  das  statistische  Büreau  verbunden
  werden  soll,  zu  errichten,  und  verordnen  zu  dem  Ende,  was  folgt:

S.  1.

Im  Handelsrathe  sollen  unter  Unserem  Worsitze  die  wichtigeren  Angelegenheiten
  des  Handels  und  der  Gewerbe,  mit  Einschluß  der  Schifffahrt,  nachdem
  solche  in  den  betressenden  Ministerien  unter  Mitwirkung  des  Handelsamts
(6.  3.)  vollständig  vorbereitet  worden  sind,  berathen  und  zu  Unserer  Entscheidung
gebracht  werden.  —  Es  gehören  dahin  alle,  auf  jene  Angelegenheiten  bezügliche
allgemeine  Maaßregeln,  namentlich  die  Entwürfe  zu  Gesetzen  über  Handel  und
Gewerbe,  Veränderungen  des  golltarifs,  Handels=  und  Schifffahrtsverträge  mit
auswärtigen  Staaten,  Einrichtungen  im  Innern  zur  Belebung  des  Perkehrs
und  der  Industrie  2c.  Wegen  derjenigen  dieser  Angelegenheiten,  welche  noch
eine  weitere  Vorbereitung  im  Staats-Ministerium  oder  im  legislativen  Wege
ersordern,  werden  Wir,  bevor  Wir  über  dieselben  entscheiden,  das  Erforderliche
besonders  anordnen.

K  S.  2.
Der  Handelsrath  besteht  aus:
1)  dem  Minister,  welcher  in  Unserm  Kabinet  den  Vortrag  in  Handelsund
  Gewerbesachen  hat,
2)  dem  Kabinetsminister  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten,
3)  dem  Finanzminister,
4)  dem  Minister  des  Innern,

5)  dem  Justizminister,  und

6)  dem  Präsidenten  des  Handelsamts  (5.  4.).

Die  Mitwirkung  des  Justizministers  tritt  nur  bei  legislativen  Gegenstaͤnden
  ein.

Sollten  Wir  den  Vorsitz  im  Handelsrathe  Selbst  zu  führen,  verhindert
sein,  so  leitet  der  dlteste  der  anwesenden  Staatsminister  die  Berathung;  das
Resultat  derselben  muß  Uns  in  diesem  Falle  mittelst  Vorlegung  des  Protokolls
angezeigt  werden.

8.  3.

Das  Handelsamt  ist  bestimmt,  zu  fortwaͤhrender  Erhaltung  einer  vollstaͤndigen
  Uebersicht  uͤber  den  Zustand  und  Gang  des  Handels  und  der  Gewerbe
die  nöthigen  Nachrichten  zu  sammeln,  und  mittelst  derselben  die  nach  S.  1.  vor
den  Handelsrath  gehörenden  Angelegenheiten  vorzubereiten.  Demselben  steht
aber  eine  Theilnahme  an  der  Verwaltung  des  Handels=  und  Gewerbewestas

nicht