Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Verordnung  vom  18.  Februar  1865,  die  Bewegung  innerhalb  des  veterinärärztlichen
Personals  betreffend  (Seite  81  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1865),
und  dem,  in  der  Verordnung  vom  29.  September  1869,  den  Einfluß  der  Gewerbeordnung
  für  den  Norddeutschen  Bund  auf  die  Gesetzgebung  rc.  über  die  Thierheilkunde
betreffend  (Seite  279  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1869),
ad  A,  II,  1  Punkt  2,  7,  13  und  14  und  ad  A,  II,  2,  Lit.  m,  n  und  w  Vorgeschriebenen
gehörig  nachgegangen  werde,  ihr  besonderes  Augenmerk  zu  richten,  und  die  in  dieser
Beziehung  etwa  vorgekommenen  Zuwiderhandlungen  bei  der  zuständigen  Behörde  und
beziehentlich  bei  der  Commission  für  das  Veterinärwesen  zur  Anzeige  zu  bringen.

8  13.

Nehmen  die  Bezirksthierärzte  in  anderen  Beziehungen  als  in  Bezug  auf  die  Aus—
übung  der  Thierheilkunde,  z.  B.  seiten  einzelner  Thierbesitzer  Zuwiderhandlungen  gegen
Bestimmungen  veterinärpolizeilicher  Gesetze  und  Verordnungen  wahr,  oder  erlangen  sie
sonst  auf  glaubwürdige  Weise  Kenntniß  von  solchen  Zuwiderhandlungen,  so  haben  sie
darüber  in  den  Städten  Dresden,  Leipzig  und  Chemnitz  den  Stadträthen,  im  übrigen
Lande  den  Amtshauptmannschaften  Anzeige  zu  machen.

8  14.

Die  von  dem  Bezirksthierarzte  nach  A,  II,  2,  v  der  Verordnung  vom  29.  September
1869  an  die  Commission  für  das  Veterinärwesen  einzusendenden  Personaltabellen  sind
in  den  vorgeschriebenen  fünfjährigen  Intervallen  vollständig,  in  der  Zwischenzeit  aber
nur  in  tabellarischen  Uebersichten  der  im  verflossenen  Jahre  eingetretenen  Veränderungen
  (Ab=  und  Zugang)  einzureichen.

Die  Einreichung  hat  alljährlich  spätestens  bis  zum  Schlusse  des  auf  das  betreffende
Kalenderjahr  folgenden  Monats  Januar  zu  geschehen.  Wenn  keine  Veränderungen
stattgefunden  haben,  sind  an  Stelle  der  tabellarischen  Uebersichten  Vacatscheine  einzureichen.


§  15.

Den  allgemeinen  Gesundheitszustand  der  Haussäugethiere  in  seinem  Bezirke  hat
der  Bezirksthierarzt  fortdauernd  sorgfältig  im  Auge  zu  behalten  und  sein  Augenmerk
insbesondere  auf  das  Vorkommen  gemeingefährlicher  (seuchenartiger  und  ansteckender)
Krankheiten  zu  richten,  nächstdem  aber  auch  auf  alle  diejenigen  allgemeineren  Verhältnisse
  und  Einwirkungen  aufmerksam  zu  sein,  welche  die  Gesundheit  der  Haussäugethiere
zu  schädigen  und  Krankheiten  zu  veranlassen  im  Stande  sind.

16.
Sobald  Mißbräuche  und  Uebelstände  in  der  Fütterung  und  Haltung  der  Thiere,