Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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3)  Die  Verdünnungen.

Sie  sind  in  enghalsigen,  farblosen  Gläsern  in  Schiebladen  oder  Kästchen  derart
unterzubringen,  daß  die  Verdünnungen  verschiedener  Arzneistoffe  nicht  in  Einem  der
eben  genannten  Behälter  vereinigt  sind.  Es  ist  strenge  darauf  zu  achten,  daß  bis  zur
höchsten  vorhandenen  Verdünnungsstufe  sämmtliche  Zwischenstufen  oder  wenigstens  deren
Gläser  vorhanden  find.  Zur  Bereitung  der  Medikamente  in  der  Form  von  Kügelchen
(Globuli)  ist  in  jede  Schieblade  beziehungsweise  in  jedes  Kästchen  ein  mit  dem  Namen
des  Arzueistoffs  signirtes  Glas  von  30—60  Gramm  Gehalt  (zu  höchstens  ½/  mit
Kügelchen  gefüllt)  und  ausschließlich  zum  Imprägniren  der  letztern  mit  den  Potenzen
des  Arzneistoffs  bestimmt  einzulegen.

Auf  sämmtlichen  Aufbewahrungsgefässen  der  in  Ziff.  1—3  erwähnten  Arzneimittel,
wie  auch  auf  den  Korken  derselben  ist  der  Name  des  Mittels  anzubringen.  Stark
riechende  Stoffe  find  unter  allen  Umständen  in  gesonderten  Kästchen  oder  Schiebladen,
welche  bei  häufigerem  Gebrauch  dieser  Stoffe  außerdem  signirte  Reibschalen  mit  Löffeln,
tleine  Wagen  und  mindestens  ein  Dutzend  Kartenblätter  enthalten  müssen,  getrennt  aufzubewahren.


S.  7.

Sind  die  vorhandenen  Vorräthe  homöopathischer  Präparate  zu  groß,  als  daß  sie
in  der  Offizin  unterzubringen  wären,  so  können  dieselben  auch  in  geschlossenen  Kästen
im  Arbeitszimmer  aufbewahrt  werden,  oder  es  ist  für  sie  ein  der  Vorschrift  des  §.  5
Abs.  1  entsprechender  Vorrathsraum  (Materialkammer)  zu  bestimmen.  In  einem  solchen
sind  auch  etwa  vorhandene  Rohstoffe  unter  Beobachtung  der  Vorschriften  der  Pharmacop.
Germ.  aufzubewahren.

B.  Von  den  homöopathischen  Dispensatorien.

F.  8.

Die  gleiche  Wirkung,  welche  in  §.  1  dieser  Verfügung  an  die  Errichtung  und
Anerkennung  einer  homöopathischen  Apotheke  geknüpft  ist,  wird  auch  der  Errichtung  und
Anerkennung  eines  mit  einer  Apotheke  verbundenen,  den  nachstehenden  Vorschriften
entsprechenden  homöopathischen  Dispensatoriums  eingeräumt.

§.  9.
Ein  solches  homöopathisches  Dispensatorium  muß  in  einem  besonderen,  von  den