Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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Der Zweck der Gesellschaft besteht in der Erwerbung von Grundbesitz, Eigenthum, Bergwerks- 
rechten, sowie anderen Rechten jeder Art in Südwest-Afrika und in der wirthschaftlichen Erschließung und 
Verwerthung der gemachten Erwerbungen. 
Die Gesellschaft ist berechtigt: den Bau einer Eisenbahn von einem Hafen der Westküste nach dem 
Otavigebiete, den Betrieb der Kupferminen in diesem Gebiete, sowie die Ausbeutung der erworbenen Land- 
und sonstigen Bergwerksberechtigungen zu unternehmen. Bevor die Gesellschaft sich hierüber erklärt, wind 
sie eine ausreichende Untersuchung der Kupferminen im Otavigebiete vornehmen und die Vorarbeiten für 
die Eisenbahn ausführen lassen. 
Die Organe der Gesellschaft sind: 
Die Direktion, 
Der Verwaltungsrath, 
Die Generalversammlung. 
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen rechtswirksam, soweit nicht anderweite Formen 
oder östere Veröffentlichungen in diesen Satzungen vorgeschrieben sind, durch einmalige Veröfsentlichung im 
„Deutschen Reichs-Anzeiger“. . 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zunächst Mark 1000 000 — Francs 1250 000 — 
# Sterling 50 000, eingetheilt in 10 000 Antheile der ersten Serie zum Neunwerthe von je Mark 100 
— Francs 125 = 4 Sterling 5, und kann auf Beschluß des Verwaltungsraths auf Mark 40 000 000 
Francs 50 000 000 = 4 Sterling 2 000 000, eingetheilt in 400 000 Antheile zum Nennwerthe von 
je Mark 100 = Franks 125 = 2 Sterling 5, erhöht werden. Die zunächst auszugebenden Antheile der 
ersten Serie sind in Mark vollgezahlt; auf die hiernach bis zur vorstehend bestimmten Höhe in mebreren 
Serien auszugebenden Antheile ist bei der Zeichnung eine Einzahlung von 25 pCt. in Mark zu leisten. 
Die jeweiligen Besitzer der Antheile erster Serie sind berechtigt, sich bei dieser Erhöhung des Grundkapitals 
nach Verhältniß ihres Besitzes zu betheiligen. 
Die ersten Zeichner der auszugebenden Antheile sowie demnächst deren Rechtsnachfolger bilden die 
Gesellschaft. 
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschafts- 
vermögen. 
Die Urkunden über die Antheile lauten auf den Inhaber, können aber auch auf den Namen 
umgeschrieben werden. 
Der South West Africa (ompany, Limited, wird auf jeden ausgegebenen Antheil ein Genuß- 
schein gewährt. Die Genußscheme lauten auf den Inhaber, können aber auch auf den Namen umge- 
schrieben werden. 
Die Gesellschaft ist befugt, auf Beschluß des Verwaltungsraths Schuldverschreibungen auf den 
Inhaber bis zum Betrage der Hälfte des eingezahlten Grundkapitals auszugeben. 
Durch Zeichnung oder Erwerb von Antheilen, Interimsscheinen und Genußscheinen unterwersfen 
sich die Mitglieder für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnisse dem in 
Berlin für Handelssachen zuständigen Gericht erster Instanz. 
Auf den 31. März ist von der Direktion die Bilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr zu ziehen 
Dieselbe muß mit der Gewinn= und Verlustrechnung und mit einem, den Vermögensstand und die Ver- 
hältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht der Direktion, sowie mit dem darüber von dem Verwaltungs. 
rathe zu erstattenden Revisionsbericht der Generalversammlung jährlich vor dem 31. Dezember vorgelegt werden 
Der Reingewinn versteht sich nach den von dem Verwaltungsrathe festzusetzenden Abschreibungen 
und nach Absetzung des von demselben zu bestimmenden jährlichen Zuschusses aus den Betriebseinnahmen 
zu dem Erneuerungsfonds, aus welchem vornehmlich die Kosten der Erneuerung des rollenden Materiale 
sowie der Materialien des Oberbaues der Eisenbahn gedeckt werden sollen. 
Auf Vorschlag des Verwaltungsraths beschließt die Generalversammlung über die Verwendung des 
sich aus der Bilanz ergebenden Reingewinns. 
Von dem zur Verwendung bestimmten Betrage sind vorweg mindestens 5 und höchstens 15 pCt 
in einen Reservefonds zu legen. 
Von dem verbleibenden Betrage werden an die Mitglieder der Gesellschaft 5 pCt. des eingezahlten 
Grundkapitals als Diuddende gewährt. 
Der Rest ist mit 
50 pCt. auf das eingezahlte Grundkapital als Superdividende, 
50 pCt. auf die Genußscheine 
zu vertheilen, nachdem 10 pCt. für den Verwaltungsrath als Tantième vorweg genommen find. 
Die Generalversammlung kann keinen geringeren Beitrag zum Reservefonds und keine höher- 
Vertheilung vom Remgewinn an die Mitglieder der Gesellschaft beschließen, als der Verwaltungsratt 
vorschlägt.
	        
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