— 225 —
Der Reservefonds dient zur Deckung von außerordentlichen Ausgaben oder Verlusten. Ueber die
Verwendung beschließt der Verwaltungsrath.
Nachdem der Reservefonds 15 pCt. des Grundkapitals erreicht haben wird, hören die Beiträge
zu demselben auf, sofern nicht die Generalversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsraths etwas Anderes
beschließt. Im Falle von Entnahmen aus ihm ist er auf den festgestellten Betrag wieder zu ergänzen.
Die Direktion hat ihren Sitz in Berlin und vertritt die Gesellschaft nach außen in allen Rechts-
geschäften und sonstigen Angelegenheiten derselben, einschließlich derjenigen, welche nach den Gesetzen eine
Spezialvollmacht erfordern.
Die Direktion besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern, welche der Verwaltungsrath unter
Festsetzung der Anstellungsbedingungen ernennt. Die Mehrheit der Mitglieder muß die deutsche Reichs-
angehörigkeit besitzen.
Urkunden und Erklärungen der Direktion sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie unter
dem Namen der „Otavi-Minen= und Eisenbahngesellschaft“ von zwei Mitgliedern der Direktion oder von
einem Mitgliede und einem Stellvertreter oder von zwei Stellvertretern oder von einem Mitgliede der
Direktion bezw. einem Stellvertreter und einem von dem Verwaltungsrathe zur Mitzeichnung bevollmächtigten
Beamten der Gesellschaft unterschrieben sind.
Der Verwaltungsrath besteht aus wenigstens 6 und höchstens 12 von der Generalversammlung
aus der Zahl der Gesellschafter zu wählenden Mitgliedern, von welchen die Mehrheit die deutsche Reichs-
angehöͤrigteit besitzen muß und mindestens 4 Mitglieder in Berlin wohnhaft sein müssen.
Nach Erhöhung des Grundkapitals auf 40 000 000 Mark (Art. 6) muß jedes Mitglied 20 000
Mark in Antheilen der Gesellschaft besitzen oder erwerben, die während der Dienstzeit bei der Gesellschaft
zu hinterlegen sind.
Die Wahl erfolgt in der Regel in der ordentlichen Generalversammlung für die Zeitdauer bis zur
jolgenden vierten ordentlichen Generalversammlung.
Jährlich scheiden in möglichst regelmäßiger Reihenfolge mindestens zwei Mitglieder aus und werden
durch Neuwahl ersetzt. Bis die Reihe im Austritt gebildet ist, entscheidet darüber das Loos. Die Aus-
scheidenden sind wieder wählbar. Scheidet in der Zwischenzeit ein Mitglied aus, so sind die übrigen
Mitglieder berechtigt, eine bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung gültige Ersatzwahl zu treffen.
Die definitive Ersatzwahl erfolgt durch diese Generalversammlung, und zwar für den Rest der Wahldauer
des Ausgeschiedenen.
Der Verwaltungsrath wählt sofort nach der jedesmaligen ordentlichen Generalversammlung in
ciner Sitzung, zu welcher die anwesenden Mitglieder ohne besondere Einberufung zusammentreten, einen
Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben. Der Vorsitzende muß deutscher Reichsangehöriger sein und
in Berlin seinen Wohnsitz haben.
Der Verwaltungsrath hält seine Sitzungen in Berlin ab und wird von dem Vorsitzenden unter
Angabe der Berathungsgegenstände so oft berufen, als die Geschäfte dazu veranlassen. Er muß binnen
14 Tagen berufen werden, wenn es von wenigstens drei Mitgliedern oder von der Direktion schriftlich
beantragt wird.
Der Verwaltungsrath ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Alle Mitglieder des Verwaltungsraths haben gleiches Stimmrecht. Die Beschlüsse werden nach Stimmen-
mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt die Meinung des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Mitglieder des Verwaltungsraths beziehen keine Besoldung, erhalten jedoch Ersatz der aus
der Erfüllung ihres Berufes entspringenden Auslagen und eine Tantieme.
Alle Erklärungen des Verwaltungsraths sind rechtsgültig vollzogen, wenn sie die Unterschrift „Der
Verwaltungsrath der Otavi-Minen= und Eisenbahngesellschaft“ und die Namensunterschrift des Vorsitzenden
— bezw. seines Stellvertreters — und eines Mitgliedes des Verwaltungsraths tragen. Der Verwaltungs-
rath legitimirt sich durch ein auf Grund der Wahlverhandlung ausgefertigtes notarielles Attest über die
Personen seiner jedesmaligen Mitglieder sowie seines Vorsitzenden und dessen Stellvertreters.
Neben der allgemeinen Aufsicht über die Geschäftsführung der Direktion und den anderweit durch
diese Saungen ihm zugewiesenen Befugnissen steht dem Verwaltungsrathe insbesondere der Beschluß zu:
über die Grundsätze, nach welchen Ländereien zu erwerben, nutzbar zu machen und zu ver-
werthen sind;
2. über die Grundsätze, nach welchen der Bergbau, der Eisenbahnban und -Betrieb zu führen
und andere gewerbliche Unternehmungen zu betreiben sind;
3. über die Errichtung von Zweigniederlassungen;
4. über die Ernennung der oberen Beamten der Gesellschaft in Südwest-Afrika sowie solcher
Beamten, welche ein jährliches Gehalt von mehr als 5000 Mark erhalten oder auf länger als
drei Jahre angenommen werden, die mit ihnen einzugehenden Verträge sowie über deren
Entlassung;