Die Bilanz mit der Gewinn= und Verlustrechnung sowie die Berichte der Direktion und des
Verwaltungsraths müssen während zwei Wochen vor der Versammlung in dem Geschäftslokale der Gesellschaft
zur Einficht eines jeden Mitgliedes ausgelegt sein.
Außerdem steht der ordentlichen Generalversammlung der Beschluß über jede Vorlage zu, welche
nicht unter Nr. 3 der außerordentlichen Generalversammlung überwiesen ist, insbesondere:
8 über die Ausgabe weiterer Antheile;
) über Aenderungen und Ergänzungen der Satzungen, insbesondere Aenderungen und Erweiterungen
des Zweckes der Gesellschaft.
Abänderungen und Ergänzungen dieser Satzungen können nur mit einer Mehrheit von wenigstens
zwei Dritteln der in der Versammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden.
Vorbehaltlich dieser Bestimmungen werden die Beschlüsse der Generalversammlung mit absoluter
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Einlösung der Genußscheine bedingt eine Abänderung der Satzungen. Einem Uebereinkommen
über die Einlösung sind alle Inhaber von Genußscheinen unterworfen, wenn in einer mittelst Bekanntmachung
unter Angabe des Gegenstandes der Tagesordnung zu berufenden Versammlung der Inhaber das Ueber-
eikommen von denselben mit wenigstens zwei Dritteln der bei der Abstimmung vertretenen Stimmen
genehmigt wird. In dieser Versammlung gewährt jeder Genußschein eine Stimme, im Uebrigen hat der
Verwaltungsrath über das Verfahren in der Versammlung Bestimmung zu treffen.
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden das Vermögen nach
Verhältniß der auf die Antheile geleisteten Einzahlungen zunächst auf Höhe dieser Einzahlungen unter die
Mitglieder und ein Ueberschuß auf Höhe von 50 pCt. in demselben Verhältniß unter die Mitglieder und
auf Höhe von 50 pCt. unter die Inhaber der Genußscheine in Mark vertheilt.
Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage
an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft unter Aufforderung der Gläubiger, sich bei ihr zu
melden, im „Deutschen Reichs-Anzeiger“ bekannt gemacht worden ist.
Bis zur Beendigung des Vertheilungsverfahrens verbleibt es bei der bisherigen Verfassung der
Gesellschaft und ihrem Gerichtsstande.
Eine theilweise Zurückzahlung des Gesellschaftskapitals an die Mitglieder unterliegt denselben
Bestimmungen wie die Auflösung der Gesellschaft.
Die Aussicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler geführt, der zu diesem Behufe einen
Kommissar bestellen kann. Der Kommissar ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsraths und an
den Generalversammlungen theilzunehmen, von dem Verwaltungsrathe jederzeit Bericht über die Angelegen-
heiten der Gesellschaft zu verlangen, auch die Bücher und Schriften derselben einzusehen sowie auf Kosten
der Gesellschaft, wenn dem Verlangen dazu berechtigter Mitglieder der Gesellschaft nicht entsprochen wird,
oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine außerordentliche Generalversammlung zu berufen.
Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sind insbesondere unterworfen:
1. die Ausgabe von weiteren Antheilen;
2. die Beschlüsse der Gesellschaft, nach welchen eine Aenderung oder Ergänzung der Satzungen
erfolgen, die Gesellschaft aufgelöst, mit emer anderen vereinigt oder in ihrer rechtlichen Form
umgewandelt werden soll.
Die sämmtlichen 10 000 zunächst auszugebenden Antheile erster Serie sind von den nachbenannten
Gründern der Gesellschaft übernommen worden, und zwar:
1. von der South West Africe Companv, Limited, Londöbln 500 Antheile,
2. von der Direltion der Diskonto-Gesellschaft, Berlinn. 14143750 -
3. von der Exploration Company, Limited, London 1750 OD
Auf die vorbezeichneten, von den Gründern übernommenen Antheule m von denselben die Voll-
zahlung geleistet, und zwar auf jeden Antheil 100 Mark.
Konzession zum Bergbau und Eisenbahnbau im nördlichen Theile des deutsch-
südwestafrikanischen Schutzgebietes an die Otavi-Minen= und Eisenbahngesellschaft
(Kolonialgesellschaft) zu Berlin.
J.
Vorbehaltlich der nachfolgenden Abänderungen und Zusätze gelten hinsichtlich der zu übertragenden
Berechtigungen für die Otavi-Minen- und Eisenbahngesellschaft dieselben Bedingungen, unter welchen die
Berechtigungen der South West Africa Company, Limited, zustehen. Die Berechtigungen gründen sich auf
die der Company gewährte Damaraland-Konzession vom 12. September 1892, das zugehörige Protokoll
vom 14. November 1892 und das Uebereinkommen vom 11. Oktober 1898.
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