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II.
Mit der Erklärung zum vollen Eintritt in den mit der South West Africa Company am
29. September 1899 abgeschlossenen Vertrag ist die Otavi-Minen- und Eisenbahngesellschaft in Gemäßheit
des Art. 3 ihrer Satzungen gegenüber der Kaiserlichen Regierung zur Ausführung einer Eisenbahn von
dem Otavi-Gebiete bis zum Kunene, an die Grenze der portugiesischen Provinz Angola, im Anschluß an
eine von dem Grenzpunkte direkt nach dem Hafen der Tiger-Bai zu erbauende Eisenbahn verpflichtet. Das
Uebereinkommen über diese Verkehrsverbindung mit dem Hafen der Tiger-Bai bedarf der Genehmigung
der Kaiserlichen Regierung.
III.
Die Spurweite der Otavi-Eisenbahn soll die in Afrika übliche sein und 1,0668 m betragen.
IV.
Die Bauzeit der Eisenbahn von dem Otavi-Gebiete bis zum Anschluß an die Bahn vom Kunene
nach der Tiger-Bai wird auf fünf Jahre festgesetzt, von dem Tage an gerechnet, an welchem sich die Otavi-
Mmen= und Eisenbahngesellschaft zum Eintritt in den Vertrag mit der South West Africa Company,
Limited, mit allen Rechten und Pflichten erklärt haben wird. Die Kaiserliche Regierung wird die für den
Bau gegebene Frist entsprechend verlängern, wenn der Bau durch unvorhergesehene Hindernisse ohne Ver-
schulden der Otavi-Gesellschaft eine Verzögerung erleiden sollte.
V.
Die Frist, innerhalb welcher die Otavi-Mnen= und Elsenbahngesellschaft nach vollem Eintritt in
den Vertrag mit der South West Africa Company gemäß Art. 10 des Uebereinkommens vom 11. Oltober
1898 den regelmäßigen Bergwerksbetrieb in bestimmtem Umfange nachzuweisen hat, wird bis zum Ablauf
von sieben Jahren, von dem Tage des Eintritts in den Vertrag an gerechnet, verlängert.
VI.
Die Kaiserliche Regierung verleiht der Otavi-Minen= und Eisenbahngesellschaft nach vollem Eintritt
in den mehrerwähnten Vertrag unentgeltlich das Eigenthum an dem Grund und Boden zu beiden Seiten
der Linie von dem Otavi-Gebiete nach dem Kunene in Blöcken von je 20 km Breite und 10 km Tiefe
mit einem Abstand von jedesmal 10 km Breite von einander nebst den Wasserrechten auf diesen Blöcken,
soweit der Gesellschaft das Eigenthum an dem Grund und Boden nebst den Wasserrechten nicht von der
South West Africa Company übertragen wird, und soweit der aufzutheilende Grund und Boden der
Regierung gehört oder sonst ihrer Verfügung untersteht.
VII.
Die Kaiserliche Regierung gewährt der Otavi-Minen= und Eisenbahngesellschaft während zehn
Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Gesellschaft den vollen Eintritt in den Vertrag mit
der South West Africa Company erklärt haben wird, das Vorrecht auf Uebernahme der Konzession der
nach der östlichen Grenze des Schutzgebietes als Glieder des transafrikanischen Eisenbahnsystems projektirten
Linien vom 19. Längengrad östlich von Greenwich unter den von der Kaiserlichen Regierung, abgesehen
von den Bestimmungen unter VIII bis X, festzusetzenden Bedingungen.
VIII.
Im Fall der Uebernahme einer solchen Konzession wird der Regierung der Otavi-Minen- und
Eisenbahngesellschaft unentgeltlich das Eigenthum des für die Eisenbahnlinie erforderlichen Grund und
Bodens, sowie des Grund und Bodens zu beiden Seiten der zu erbauenden Eisenbahn in Blöcken von
je 20 km Breite und 10 km Tiese mit einem Abstand von jedesmal 10 km Breite von einander nebst
den Wasserrechten auf diesen Blöcken, ferner die Minenrechte in einer Zone ron je 30 km Breite zu beiden
Seiten der zu erbauenden Eisenbahn verleihen, soweit der Gesellschaft das Eigenthum des Grund und
Bodens nebst den Wasserrechten und den Minenrechten nicht von der Sonth West Africa Company über-
tragen wird, und soweit der in Frage stehende Grund und Boden der Regierung gehört oder sonst nebst
den Wasserrechten und Minenrechten ihrer Verfügung untersteht.
IX.
Die in den Artikeln 3, 4 und 11 der Damaraland-Konzession gewährte Steuerfreiheit soll sich
auch auf das in Gemäßheit der Bestimmungen unter VI und VIII von der Kaiserlichen Regierung zu
verleihende Land erstrecken.
Die unter VIII zugesagte Verleihung der Minenrechte ist nicht an den Nachweis des Bergwerks-
betriebs in bestimmtem Umfange und in bestimmter Frist gebunden.
X.
Vorbehaltlich der abweichenden Bestimmungen in dieser Konzession werden das Grundeigenthum
nebst Wasserrechten und die Minenrechte (unter VI und VIII) von der Kaiserlichen Regierung unter
denselben Bedingungen verliehen, unter welchen der South West Africa Company solche Rechte und das