Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

86. 
Echte Reichsmünzen, welche infolge längerer Cirkulation und Abnutzung an Gewicht oder Erkenn- 
barkeit erheblich eingebüßt haben, Reichsgoldmünzen jedoch nur, sofern deren Gewicht um nicht mehr als 
fünf Tausendtheile hinter dem Normalgewicht zurückbleibt, werden zwar noch von den öffentlichen Kassen 
des Schutzgebietes zum vollen Werth angenommen, sind aber nicht wieder zu verausgaben, sondern auf 
Rechnung des Reichs einzuziehen. 
86. 
Gewaltsam beschädigte, aber vollwichtig gebliebene echte Reichsmünzen sind von den öffentlichen 
Kassen des Schutzgebietes anzuhalten, durch Zerschlagen oder Einschneiden für den Umlauf unbrauchbar zu 
machen und alsdann dem Einzahler zurückzugeben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung: 
1. auf Münzen, deren schadhafte Beschaffenheit von Mängeln bei der Ausprägung herrührt, 
2. auf Münzen, deren Beschädigung so geringfügig ist, daß dadurch ihre Umlaufsfähigkeit nicht 
beeinträchtigt wird. 
§ 7. 
Durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung am Gewicht verringerte echte Reichsmünzen 
(§ 150 des Deutschen Strafgesetzbuches) sind von den öffentlichen Kassen des Schutzgebietes anzuhalten. 
Liegt der Verdacht eines Münzverbrechens gegen eine bestimmte Person vor, so ist unter Vorlegung des 
Münzstücks und einer kurzen Verhandlung dem Gouvernement Anzeige zu machen, welches nach Maßgabe 
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. Mai 1876 (Centralblatt für das Deutsche Reich, S. 260) 
zu verfahren hat. Liegt ein solcher Verdacht nicht vor, so ist das Münzstück durch Zerschlagen oder Ein- 
schneiden für den Umlauf unbrauchbar zu machen und dem Einzahler zurückzugeben. Diese Bestimmungen 
finden keine Anwendung auf Münzen, welche von Emgeborenen zwecks Verwendung als Schmuckstücke 
durchlöchert und nur in Unkenntniß der bestehenden Vorschriften als Zahlungsmittel bei einer öffentlichen 
Kasse angeboten sind. " 
88. 
Die öffentlichen Kassen des Schutzgebietes haben die bei ihnen eingehenden nachgemachten oder 
verfälschten Reichsmünzen (88 146 bis 148 des Strafgesetzbuches) anzuhalten. Für das weitere Verfahren 
sind die Bestimmungen des § 7 Satz 2 dieser Verordnung maßgebend. 
Windhoek, den 15. Dezember 1900. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) Leutwein. 
* 
Bekanntmachung. 
Im Anschluß an die Verordnung, betreffend die Einführung der deutschen Reichsmarkrechnung, 
vom heutigen Taoge wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die öffentlichen Kassen des Schutz- 
gebietes angewiesen sind, bis zum 31. Dezember 1901 bei ihnen eingehende echte silberne Fünfmarkstücke 
unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 jener Verordnung als vollgültige Zahlungsmittel 
anzunehmen, jedoch nicht wieder zu verausgaben. Dieselben sollen vielmehr dem Verkehr dauernd entzogen 
werden. Ferner werden noch bis zum 1. Juli 1901 umlaufsfähige Münzen englischer Währung, soweit 
sie nach S 3 der Verordnung vom 15. Dezember 1900 und der Verordnung vom 1. August 1893 zu- 
gelassen sind, in Zahlung genommen. 
Hinsichtlich der Reichsbanknoten, der Reichskassenscheine und der Thaler bleibt es bei den bis- 
herigen Bestimmungen. 
Windhoek, den 15. Dezember 1900. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) Leutwein. 
  
  
— — — — — — — — — — — — — — — — — — — — 
  
Personalien. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den Major Grafen 
v. Götzen zum Gouverneur von Deutsch-Ostafrika zu ernennen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den Kaufmann 
R. Lorenbzen zum Vizekonsul des Reichs in Sandakan für den unter britischer Schutzherrschaft stehenden 
Theil der Insel Borneo zu ernennen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.