Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Her#a#usg#eeben in der HKolonial-Ibtheilung des Auswirtizen Ins. 
  
  
  
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In Jahrgang. bherlin, 1. Avril 1901. * #unmer 8. 
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Diese Zeitschrift in der E# em 1. und 15. sedes Monats. Derselben werden als — bel —* die — einmal viertelsa #rch 
ericheinenden: „Uttheil n von Vorschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. 
. Danekelm#an, Der # erteljährliche Abonnementspreis für das Kolonlatbra mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post 8 d#e 
Buchhandlungen Mk. 3,—, direkt unter Streifband durch die Veragebuchpondlung Mk. 3,50 für Deutschland einschl. der deutschen Schutzgebiete und 
Cesterreich- Ungarn, Mtk. à75 für die Länder des Meltvostvereins. — Einsendungen und Aufraten sind an die Könialiche Hofbuchhandlung von 
Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin 8W 12, Kochstr. 66—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preisliste für 1901 unter Nr. 2008.) 
  
  
Juhalt: Amtlicher Theil: Polizeiverordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betreffend zwangsweise 
Impfungen im Bezirk Victorta S. 269; desgleichen im Bezirk Kamerun S. 270. — Nachweisung der 
Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Januar 1901 S. 270. — Uebersicht 
der Geschäfte bei den Kaiserlichen Gerichten des deutsch ostafrikanischen Schutzgebietes im Geschäftsjahre 1900 
S. 271; desgleichen im Schutzgebiete der Marshall-Inseln S. 272. — Personalien S. 272. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 273. — Deutsch-Ostafrika: Deutsch-ostafrikanische Be- 
zirksämter und Stationen im Berichtsjahre 1899/1900 (U S. 273. — Kamerun: Namensänderung S. 275. — 
Erpedition des Gouverneurs nach den Croßschnellen (mit einer Karte) S. 275. — Erpedition des Hauptmanns 
v. Schimmelpfennig S. 278. — Militärisches aus Kamerun S. 278. — Togo: Bericht über die Verhältnisse im 
Bezirk Misahöhe (II.) S. 278. — Deutsch-Neu-Guinea: Reise des Gouverneurs nach dem Süden von Deutsch- 
Neu-Guinea S. 282. — Marshall-Inseln: Verzeichniß der im Schutgebiete der Marshall-Inseln thätigen 
Handels= und Erwerbsgesellschaften S. 283. — Samoa: Entwaffnung der Samoaner S. 284. — Aus dem 
Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-= Bewegung S. 284. — Aus fremden Kolonien und 
Produktionsgebieten: Der brasilianische Kasseehandel im Jahre 1900 S. 286. — Verschiedene Mit- 
theilungen: Bekämpfung der Malaria S. 287. — Kolonial-Wirtschaftliches Komitee S. 287. — Litteratur 
S. 288. — Litteratur-Verzeichniß S. 289. — Verlehrs· Nachrichten S. 289. — Fahrplan der Woermann-Linie für 
das zweite Vierteljahr 1901 S. 290. — Anzeigen. 
  
  
Amtlicher Theil. 
Gelene; Verordnungen der Reichsbehörden; Perträge. 
Polizeiverordnung, betreffend zwangsweise Impfungen im Bezirk Vietoria. 
Auf Grund des § 11, Absatz 2 und 3 des Geseßes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebiete, vom 15. März 1888, in Verbindung mit § 2, Absatz 1 der Verfügung des Reichskanzlers 
vom 29. März 1889, wird verordnet, wie folgt: 
81. 
Das Bezirksamt Victoria wird hiermit ermächtigt, zwangsweise Impfungen der schwarzen Arbeiter, 
Handwerker 2c. (sowohl eingeführte als einheimische) der Faktoreien, Plantagen und Missionen für seinen 
Bezirk anzuordnen. 
82. 
Die Plantagen, Faktoreien und Missionen sind verpflichtet, auf Aufforderung des Bezirksamts 
namentliche Listen ihrer noch nicht geimpften Arbeiter, Handwerker 2c. einzureichen und die Impflinge zu 
dem dazu festgesetzten Impftermine dem Regierungsarzt oder dessen Vertreter unter Leitung eines Weißen 
vorzuführen. 
§ 3. 
Für Ausübung des Impfgeschäftes ist im Einzelfalle eine Gebühr von einer Mark für den Kopf 
zu erstatten. Doch bleibt die Vereinbarung einer Pauschalsumme mit den Arbeitgebern als Gebühr für 
das Impsen einer größeren Zahl von Arbeitern, Handwerkern 2c. entsprechend dieser Zahl vorbehalten. 
§ 4. 
Nichtbefolgung der im § 2 enthaltenen Vorschriften kann in jedem einzelnen Falle mit Geldstrafe 
bis zu 1000 Mark geahndet werden. Im Nichtvermögensfalle wird die Geldstrafe in entsprechende Haft 
umgewandelt.
	        
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