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4. Justi zwesen.
An Stelle der im Zentralblatt 1906 S. 1083 veröffentlichten Nachweisung derjenigen Behörden und
Personen, die im Geschäftsbereiche der Königlich Preußischen Militärverwaltung bei der Pfändung des
Diensteinkommens von Offizieren') und von Beamten der Militärverwaltung sowie der Pensionen
dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse
der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung
berufen sind, den Reichs-(Militär-) Fiskus als Drittschuldner im Sinne der 89§ 829ff. der Zivilprozeßordnung
zu vertreten, tritt vom 1. März 1914 ab folgende
Laufende
Nr.
Uachmeisung.
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Bemerkungen.
II.
A. Betreffs der altiven Dffiziere und Beamten:
den Regimentskommandeuren, den Kommandeuren
der selbständigen (nicht regimentierten)
Bataillone, dem Kommandeur der Infanterie-Schießschule,
dem Präses der Gewehr-Prüfungskommission,
dem Kommandeur der Mirntär-Turnanstalt,
den Kommandeuren der Kriegsschulen,
der Kadettenanstalten, der Oberfeuerwerkerschule,
der Unteroffizierschulen, der Unteroffiziervorschulen
und der Militär-Knaben-Erzichungsanstalt,
dem Chef des Militär-Reit-Ju--stituts,
den Kommandeuren der Offizier-Reitschulen
in Paderborn und Soltau, des Lehr-Regiments
der Feldartillerie-Schießschule, des
Lehr-Regiments der Fußartillerie-Schießschule,
dem Präses der verkehrstechnischen Prüfungskommission,
dem Direktor der Militär-Eisenbahn,
dem Chef der Versuchsbatterie der Artillerie-Prüfungskommission,
dem Kommandeur der
Kriegstelegraphenschule, den Verkehrsoffizieren
vom Platz in den Festungen, dem Veterinär-Inspekteur,
dem Direktor der Militär-Veterinär-Akademie,
den Inspekteuren der Landwehr-Inspektionen
sowie den Kommandeuren der Landwehrbezirke
und den Vorständen der Bekleidungsämter.
der Militärintendantur des betreffenden Armeckorps
(Korpsintendantur) und der Intendantur
des Militär-Verkehrswesens.
Bei Pfändung des Diensteinkommens
der ihnen unterstellten, Gehalt empfangenden
Offiziere und Beamten einschließlich
der aggregierten Offiziere,
jedoch mit Ausnahme der Offiziere bei
den Pionier-Bataillonen und der
au la suite der Truppentceile stehenden
Offigiere.
Bei Pfändung des Diensteinkommens:
1. der Regimentskommandeurec, der
Kommandeure der Trains, der Kommandeure
der selbständigen (nicht
regimentierten) Bataillonc — ausschließlich
der Pionier-Bataillonei)
—, der Infanterie-Schießschule,
der Unteroffizierschulen, der
Unteroffiziervorschulen, der Militär-Knaben-Erziehungsanstalt,
der Offizier-Reitschulen
in Paderborn und
Bei
Pfändung des
Diensteinkommens der
#n la Suite der Truppenteile
stehenden Offiziere
— soweit diese nicht
unter II bis IV gehören
— sowie aller
Ingenieur= und Pionier-Offiziere
hat die
Zustellung an das
Kriegsmimsteriumssehe
lfd. Nr. U) zu erfolgen.
1) Betreffs der Kommandeurec
der Pionier-Bataillonc
siche lfd. Nr. V.
*) Soweit die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ auch
die Sanitätsoffiziere (Militärärzte) und Veterinäroffiziere einbegriffen.