Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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4.  Justi  zwesen.

An  Stelle  der  im  Zentralblatt  1906  S.  1083  veröffentlichten  Nachweisung  derjenigen  Behörden  und
Personen,  die  im  Geschäftsbereiche  der  Königlich  Preußischen  Militärverwaltung  bei  der  Pfändung  des
Diensteinkommens  von  Offizieren')  und  von  Beamten  der  Militärverwaltung  sowie  der  Pensionen
dieser  Personen  nach  deren  Versetzung  in  den  Ruhestand  und  der  aus  Militärfonds  fließenden  Gebührnisse
  der  Hinterbliebenen  von  Personen  des  Soldatenstandes  und  von  Beamten  der  Militärverwaltung
berufen  sind,  den  Reichs-(Militär-)  Fiskus  als  Drittschuldner  im  Sinne  der  89§  829ff.  der  Zivilprozeßordnung
  zu  vertreten,  tritt  vom  1.  März  1914  ab  folgende

 

Laufende

Nr.

Uachmeisung.

Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:

Bemerkungen.

 

II.

 

A.  Betreffs  der  altiven  Dffiziere  und  Beamten:

den  Regimentskommandeuren,  den  Kommandeuren
  der  selbständigen  (nicht  regimentierten)
Bataillone,  dem  Kommandeur  der  Infanterie-Schießschule,
  dem  Präses  der  Gewehr-Prüfungskommission,
  dem  Kommandeur  der  Mirntär-Turnanstalt,
  den  Kommandeuren  der  Kriegsschulen,
  der  Kadettenanstalten,  der  Oberfeuerwerkerschule,
  der  Unteroffizierschulen,  der  Unteroffiziervorschulen
  und  der  Militär-Knaben-Erzichungsanstalt,
  dem  Chef  des  Militär-Reit-Ju--stituts,
  den  Kommandeuren  der  Offizier-Reitschulen
  in  Paderborn  und  Soltau,  des  Lehr-Regiments
  der  Feldartillerie-Schießschule,  des
Lehr-Regiments  der  Fußartillerie-Schießschule,
dem  Präses  der  verkehrstechnischen  Prüfungskommission,
  dem  Direktor  der  Militär-Eisenbahn,
dem  Chef  der  Versuchsbatterie  der  Artillerie-Prüfungskommission,
  dem  Kommandeur  der
Kriegstelegraphenschule,  den  Verkehrsoffizieren
vom  Platz  in  den  Festungen,  dem  Veterinär-Inspekteur,
  dem  Direktor  der  Militär-Veterinär-Akademie,
  den  Inspekteuren  der  Landwehr-Inspektionen
  sowie  den  Kommandeuren  der  Landwehrbezirke
  und  den  Vorständen  der  Bekleidungsämter.


der  Militärintendantur  des  betreffenden  Armeckorps
  (Korpsintendantur)  und  der  Intendantur
des  Militär-Verkehrswesens.

 

Bei  Pfändung  des  Diensteinkommens
der  ihnen  unterstellten,  Gehalt  empfangenden
  Offiziere  und  Beamten  einschließlich
  der  aggregierten  Offiziere,
jedoch  mit  Ausnahme  der  Offiziere  bei
den  Pionier-Bataillonen  und  der
au  la  suite  der  Truppentceile  stehenden
Offigiere.

Bei  Pfändung  des  Diensteinkommens:

1.  der  Regimentskommandeurec,  der
Kommandeure  der  Trains,  der  Kommandeure
  der  selbständigen  (nicht
regimentierten)  Bataillonc  —  ausschließlich
  der  Pionier-Bataillonei)
  —,  der  Infanterie-Schießschule,
  der  Unteroffizierschulen,  der
Unteroffiziervorschulen,  der  Militär-Knaben-Erziehungsanstalt,
  der  Offizier-Reitschulen
  in  Paderborn  und

 

Bei

 

Pfändung  des
Diensteinkommens  der
#n  la  Suite  der  Truppenteile
  stehenden  Offiziere
—  soweit  diese  nicht
unter  II  bis  IV  gehören
  —  sowie  aller
Ingenieur=  und  Pionier-Offiziere
  hat  die
Zustellung  an  das
Kriegsmimsteriumssehe
lfd.  Nr.  U)  zu  erfolgen.

1)  Betreffs  der  Kommandeurec

  der  Pionier-Bataillonc
  siche  lfd.  Nr.  V.

*)  Soweit  die  Nachweisung  keine  besonderen  Bestimmungen  enthält,  sind  unter  der  Bezeichnung  „Offiziere“  auch
die  Sanitätsoffiziere  (Militärärzte)  und  Veterinäroffiziere  einbegriffen.