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Eiee vom gesetzgebenden Rath am 16. Aug. 1900
aaænonmene Verordnung 12 von 1900 hat die
Kwitta Customs Tariff Ordinance, 18944, soweit
6 Sich ouf die Erhebung spezifischer Zölle von
—haaren bei der Einfuhr in den östlich vom Volta
Tlegenen Theil der Kolonie bezieht, in folgender
###abgändert:
Schill. Pce.
Serundy Gin, Rum und andere Spirituosen
eder Branntweine, nicht so versüßt oder
nit anderen Stoffen versetzt, daß der
Stärkegrad durch Sykes Hydrometer nicht
els von 12⅛½ Grad unter Normalstärke
crmitlelt werden kann, für das Imperial
Gallon oder einen Theil davon 2 2
Für jeden Grad oder Bruchtheil
eines Grades über 12½ unter Normal-
härke, für das Imperial Gallon oder
anen Theil davon — Zuschlag von .—
Für jeden vollen Grad weniger als
12½ Grad unter Normalstärke, für das
Imperial Gallon oder einen Theil da-
nu#n — Ermäßigug uu —
viandi, Rum, Gin, Liköre, Weingeist und
aindere Spirituosen oder Branntweine,
so ver füßt oder mit anderen Stoffen
versetzt, daß der Stärkegrad nicht wie
vorerwähnt eimittelt werden kann, für
das Jurperial Gallon oder einen Theil
danoaoaoan 2 2
berdak, für das Pfund — 2¾
Schießpulver, für das Pfund — 6
Feuerwassen, für das Stüück 2 —
Gleichzeitig ist die Verordnung 8 von 1900
aunta Tariff (Amendment] Ordinance, 1900),
de am 28. Juli 1900 in Kraft getreten ist und
dusch welche die Spirituosenzölle erhöht worden sind,
#igehoden worden. Gemäß § 3 der Verordnung
A. 12 von 1900 kann der Schatzmeister den Im-
korleuren die Differenz zwischen dem von ihnen ge-
riß der Berordnung Nr. 8 von 1900 gezahlten und
#enjenigen Zoll, der gezahlt worden wäre, wenn die
Serordnung Nr. 12 erlassen gewesen wäre, zurück-
itstanen. (The Bourd of Trade Journal.)
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Der Dalmfaserhandel in Algerien.
Algeriens Zwergpalmenwälder liefern eine erheb-
udte Menge Palmfasern, die in verschiedenen In-
dunriezweigen des Auslandes als Roßhaarsurrogate
am Polstern Verwendung finden. Der Werth der
balafaserproduktion bezifferte sich im Jahre 1898
k|2643 485 Franken und stieg im Jahre 1899
uAs 3496 172 Franken.
Bedeutende Sendungen erfolgen nach Deutschland,
Mland, Großbritannicn, serner nach Nordamerika,
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Aegypten und nach der Türkei. Im Jahre 1898
führte die Kolonie von dieser Waare 211 479 dz
aus. Im Jahre 1899 erreichte der Export die
Höhe von 279 694 dz.
Von den hellen Palmfasern wird die beste Qua-
lität mit 12 bis 13 Franken, die zweite Qualität
mit 10 bis 11 Franken und die schlechteste Qualität mit
8,50 bis 9 Franken für 1 dz bezahlt. Die dunklen
Fasern kosten dagegen 17 bis 19 Franken und die
allerfeinsten Sorten sogar 30 bis 35 Franken für
1 dr. (La Politique Coloninle.
Verbot der Einfuhr und des Verkaufs von Fpirituosen
in den Binnengegenden des Schutzgebietes von ZLüd-
Higeria.
Am 1. April 1901 ist im Schutzgebiete von
Süd-Nigera die „Spirituons Liquor Importation
Proclamation, 1901“ (Nr. 6 von 1901) in Kraft
getreten. Die bisherigen Bestimmungen über die
Einfuhr und den Verkauf von Spiritosen haben
dadurch, insbesondere was die Begriffsbestimmung für
„Binnengegenden“ und „Spirituosen“ betrifft (wenn
die Einfuhr nach den Binnengegenden nicht zur Durch-
fuhr nach Nord-Nigeria zum Zwecke des erlaubten
Verkaufs erfolgt) folgende Abänderungen erfahren:
1. Unter „Binnengegenden“ sind zu verstehen
alle Orte im Schutzgebiete nördlich von der Ver-
einigung des Nigerstromes mit dem Amambarafluß,
die früher unter der Oberhoheit der „Royal Niger
Company“ standen.
2. Der Ausdruck „Spirituosen“ soll umfassen
Rum, Brandy, Gin, Whisky, Absinth, Liköre und
alle anderen destillirten Getränke.
(The Board of Trade Journal)
Verschiedene Mittheilungen.
Jahresbericht des Rolonial-Wirthschaftlichen Romitees
für 1900/190.7)
In dem soeben erschienenen Bericht über das
fünfte Arbeitsjahr des Kolonial-Wirthschaftlichen
Komitees heißt es:
Im Verfolg seines Zweckes, die Kolonialwirth=
schaft im Interesse der heimischen Volkswirthschaft
zu fördern, hat das Kolonial-Wirthschaftliche Komitee
unter Heranziehung von Interessentengruppen im
Berichtsjahre gewirkt durch: Werthbestimmung wirth-
schaftlich noch unerforschter Gebiete; Studium der
Wirthschaftsverhältnisse in älteren fremden Kolonien;
Expeditionen nach deutschen Kolonien zwecks Renta-
bilitätsnachweises bestimmter wirthschaftlicher Unter-
nehmungen bezw. möglichster Verhütung von Fehl-
*) Vergl. Deutsches Kolonialblatt 1900, S. 560.