Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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83. 
Die Kriegszulage (§ 12 des Gesetzes vom 27. Juni 1871, Reichs-Gesetzbl. S. 275) ist für al 
als Kriegsinvalide Anerkannten zuständig und beträgt monatlich: 
a) 100 Mk. für Offiziere vom Hauptmann abwärts, 
b) 60 = für Offiziere höheren Dienstgrades. 
8 4. 
Die Verstümmelungszulage (§ 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) beträgt für jede Ve 
stümmelung 90 Mk. monatlich ohne die Einschränkung im Abs. 2 des angeführten § 13. 
86. 
Kriegsinvaliden Offizieren, deren jahrliches Gesammteinkommen 3000 Mk. nicht erreicht, wir 
vom Ersten des Monats ab, in welchem sie das 55. Lebensjahr vollenden, eine Zulage (Alterszulage) b' 
zur Erreichung dieses Betrages gewährt. Die Zulage wird bereits früher gewährt, sobald dauernde völligt 
Erwerbsunfähigkeit vorhanden ist. 
II. Unteroffiziere und Gemeine. 
8 6. 
Die Pension der Unteroffiziere und Gemeinen beträgt je nach dem Grade der Erwerbsunfähigle 
monatlich in der 
1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse 4. Klasse 
Mk. Mk. Mk. Mk. 
a) für Feldwebe. 100 75 45 30 
b) für Sergeanten J5 60 36 24 
c) für Unteroffizierer 65 50 30 20 
d) für Gemeine 60 45 27 18 
Die Beträge der Pension . Klasse bleiben wie bisher. 
§ 7. 
Die Kriegszulage (§ 71 des Gesetzes vom 27. Juni 187 "1) beträgt monatlich: 
für die Ganzinvaliden 15 M. 
für die Halbinvalden: 1 - 
88. 
Die Verstümmelungszulage (§ 72 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) beträgt für jede Ver- 
stümmelung 27 Mk. monatlich ohne die Einschränkung im Abs. 3 des angeführten § 72. 
§ 9. 
Neben den nach § 6 erhöhten Pensionen ist die Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungs- 
scheins sowie die Anstellungsentschädigung nur für diejenigen Unteroffiziere zuständig, welche den Anspruch 
auf den Civilversorgungsschein durch zwölfjährigen aktiven Dienst erworben haben. 
8 10. 
Ganzinvaliden, deren jährliches Gesammteinkommen 600 Mk. nicht erreicht, wird vom Ersten des 
Monats ab, in welchem sie das 55. Lebensjahr vollenden, eine Zulage (Alterszulage) bis zur Erreichung 
dieses Betrages gewährt. Die Zulage wird bereits früher gewährt, sobald dauernde völlige Erwerbs- 
unfähigkeit vorhanden ist. 
III. Beamte. 
8 11. 
Die Kriegszulage beträgt monatlich für die oberen Beamten: 
a) 100 Mk., wenn die Pension der eines Hauptmanns oder eines Offiziers niederen Dienst- 
grades entspricht; 
b) 60 Mk., wenn die Pension der eines Offiziers höheren Dienstgrades entspricht; 
für die Unterbeamten 15 Mk. 
12. 
Die Verstümmelungszulage wird den oberen Beamten nach den Sätzen für Offiziere (§ 4), den 
Unterbeamten nach den Sätzen für Unteroffiziere und Gemeine (8 8) gewährt. 
§ 13. 
Die Alterszulage wird den oberen Beamten in gleicher Weise wie den Offizieren (§ 5), den 
Unterbeamten wie den Unterosfizieren und 6 72 (§ 10) gewährt. 
. Hinterbliebene. 
§ 14. 
Die jährliche Versorgung der Hinterbliebenen wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen 
festgesetzt.
	        
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