Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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Die Versorgung ist zuständig: 
1. wenn der Kriegstheilnehmer an erlittener Verwundung oder äußerer Kriegsdienstbeschädigung 
verstorben ist: ohne Rücksicht auf die Zeit des Todes; 
2. wenn der Kriegstheilnehmer im Laufe des Krieges erkrankt ist oder eine innere Dienstbeschädigung 
erlitten hat: sofern er infolge der Krankheit oder Dienstbeschädigung vor Ablauf eines Jahres 
nach dem Friedensschlusse verstorben ist. 
Für die Hinterbliebenen von Theilnehmern an den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beendeten 
eiidzugen ist dabei Bedingung, daß die Ehe vor dem Jahre 1901 geschlossen gewesen ist. 
15. 
A. Wittwenbeihülfe 
(§§ 41, 94 und 95 des Gesetzes vom 27. Juni 1871). 
Diese beträgt für: 
1. die Wittwe eines Generals oder in Generalsstellung stehenden Osftziers . . . 2000 Mt, 
2. die Wittwe eines Stabsoffiziers. .. 1600 
3. die Wittwe eines Offiziers vom Hauptmann abwärts oder eines Deckoffiziers 1200 
4. die Wittwe eines Feldwebels, Vizefeldwebels oder der diesen Dienstgraden gleich- 
stehenden Militärpersonen oder Unterbeamten 600 
5. die Wittwe eines Sergeanten, Unteroffiziers oder der biesen Dienstoraden aleicy 
stehenden Militärpersonen oder Unterbeamten 500 
6. die Wittwe eines Gemeinen 4400 
B. Erziehungsbethülfe 
(§§ 42 und 96 des Gesetzes vom 27. Juni 1871). 
Diese beträgt für: 
1. jedes vaterlose Kind 
a) eines Generals oder eines Stabsoffiziers in Generals= oder Regimentskommandcur-Stellung, 
falls gesetzliches Wittwengeld zustänggdd 150 Mk., 
anderenfalls d200 = 
b) eines jeden anderen Offziers oder eines Deckoffiziers .. ..-..200- 
c)einesSoldatenvomFeldwebelabwärtsoderemes Unterbeamten ...sz. 168-; 
2. jedes elternlose Kind 
a) eines Generals oder eines Stabsoffiziers in Generals= oder Redimenis Kommandeur- Stellung. 
falls gesetzliches Waisengeld zustängdgn 225 Mk., 
anderenfalls 300 
b) eines jeden anderen Offiziers oder eines Deckoffiziers .. ....300- 
c)eutesSoldatenvomFeldwebelabwattsoderemes Unterbeamten 240 
C. Elternbeihülfe 
(§§ 42 und 96 des Gesetzes vom 27. Juni 1871). 
Diese beträgt dafür: 
1. den Vater oder den Großvater, die Mutter oder die Großmutter eines Offiziers 
oder Deckoffiziers 450 Mk., 
2. den Vater oder den Großvater, die Mutter oder die Großmutter eines Soldaten 
vom Feldwebel abwärts oder eines Unterbeamten . 250 
Die Beihülfe für Eltern und Großeltern wird gewährt, wenn ihr Lebensunterhalt ganz oder 
eliuwiegend durch den Verstorbenen zur Zeit seines Todes bestritten worden war und so lange die 
balfebedürftigkeit dauert. 
16. 
Erreicht das jährliche Gesammteinkommen der Wittwe 
eines Generals (§ 15 A 1) nicht .. . . 3000 Mk., 
eines anderen Offiziers mit Ausnahme der Feldwebelleutnants nicht .. . . 2000 - 
eines Feldwebelleutnants oder Deckoffiziers nict. 1500 -„ 
*f werden die zuständigen Wittwenbeihülfen bis zur Erreichung dieser Säte erhöht. 
§ 17. " 
Den Wittwen von Kriegsinvaliden werden, auch wenn der Tod des Ehegatten nicht eine Folge 
der Kriegsdienstbeschädigung ist, Wittwenbeihülfen in der Art gewährt, daß das jährliche Gesammt- 
ar lammen 
a) der Wittwe eines Generals (8 15 A 1) .. . . 3000 Mk. 
b) der Wittwe eines anderen Offiziers mit Ausnahme der Feldwebelleutnants . 2000 -- 
c) der Wittwe eines Feldwebelleutnants oder Deckoffiziers. .. 1500
	        
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