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d) der Wittwe eines Feldwebels, Vizefeldwebels oder der diesen Dienstgraden
gleichstehenden Militärpersonen oder Unterbeamten 600 Mk.
e) der Wittwe eines Sergeanten, Unteroffiziers oder der diesen Dien sigraden
gleichstehenden Militärpersonen oder Unterbeamten 500
t) der Wittwe eines Gemeinen . .........400-
beträgt.
8 18.
Für die Höhe des Versorgungsgeldes der Hinterbliebenen von oberen Beamten ist das zules
bezogene pensionsfähige Militärdiensteinkommen dieser Beamten dergestalt maßgebend, daß, je nachdem
dem pensionsfähigen Diensteinkommen einer der im § 15 A 1 bis 3 erwähnten Militärdienstgrade am#
nächsten gestanden hat, auch die für Hinterbliebene dieses Dienstgrads zuständigen Sätze gewährt werde
§ 17 findet entsprechende Anwendung.
V. Allgemeine Bestimmungen.
* 19.
Soweit dieses Gesetz nicht ein Anderes bestimmt, bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmunge
in Kraft. Die nach denselben zuständigen Gebührnisse und Bewilligungen werden auf die nach dieser
Gesetze bewilligten Bezüge angerechnet. Die Mehrbeträge werden als Zuschüsse gewährt.
8 20.
Die Zuschüsse (§ 19 letzter Satz) stehen den Bezügen gleich, welche das Gesetz vom 27. Juni 187
nebst Abänderungen und Ergänzungen gewährt, und unterliegen denselben gesetzlichen Bestimmungen.
Bei Anstellung und Beschäftigung im Civildienst sind diese Zuschüsse jedoch nicht der Kürzun
unterworfen und beim Ausscheiden aus dem Civildienst mit einer Civilpension auf diese nicht in Anrechnun
zu bringen.
Die Zuschüsse bleiben bei der Veranlagung zu den Steuern und anderen öffentlichen Abgaber
jeder Art außer Ansatz; sie sind weder der Pfändung unterworfen noch bei der Ermittelung, ob und ze
welchem Betrag ein Einkommen der Pfändung unterliegt, zu berechnen.
Bei Berechnung des Wittwen= und Waisengeldes nach den Gesetzen vom 20. April 1881 (Reichs
Gesetzbl. S. 85), vom 17. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 237) und vom 17. Mai 1897 (Reichs
Gesetzbl. S. 455) bleiben die Zuschüsse unberücksichtigt.
§ 21.
Auf die Theilnehmer an der zur Zeit des Erlasses dieses Gesetzes gegen China gerichteter
Expedition kommen seine Bestimmungen zur Anwendung.
In welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkte dieses stattzufinden hat, sowie unter welchen
Voraussetzungen eine Doppelrechnung der Dienstzeit erfolgt, bestimmt der Kaiser.
8 22.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäße Anwendung:
1. auf diejenigen Personen des Soldatenstandes und Beamten (§ 1), welche im Dienst durch
Schiffbruch invalide geworden sind, sowie die Hinterbliebenen der aus gleichem Anlasse Verstorbenen vor-
gedachter Klassen
2. auf die kriegsimvaliden Offiziere, Beamten und Mannschaften der früheren schleswig-holsteinschen
Armee und Marine sowie auf deren Hinterbliebene;
3. auf das fortan auf dem Kriegsschauplatze befindliche Personal der freiwilligen Krankenpflege
sowie auf diejenigen Deutschen, welche sich in einem Dienst= oder Vertragsverhältnisse bei dem Reichsheere
der Kaiserlichen Marine und den Kaiserlichen Schutztruppen auf dem Kriegsschauplatze befinden.
Soweit denselben nicht ein höherer militärischer Rang ausdrücklich verliehen ist, erhalten sie be-
ziehungsweise ihre Hinterbliebenen die für Gemeine ausgeworfenen Sätze.
8 23.
Den elsaß-lothringischen Landesangehörigen, welche als Offiziere, Beamte und Mannschaften im
Feldzug 1870 bis 1871 im französischen Heere kriegsinvalide und später Deutsche geworden sind, sowie
deren Hinterbliebenen können vom 1. April 1901 ab Beihülfen bis zum Betrage der durch dieses Geseß
gewährten Gebührnisse bewilligt werden. Beihülfen dieser Art können auch die später Deutsche gewordenen
Hinterbliebenen von elsaß lothringischen Landesangehörigen erhalten, welche den Feldzug 1870 bis 1871 im
französischen Heere mitgemacht haben und in diesem Feldzuge gefallen oder insolge desselben gestorben sind.
Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Bewilligung und der Festsetzung der Beihülsen
trifft der Reichskanzler.
Auf diese Beihülfen findet § 20 Abs. 3 Anwendung.