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Artikel III.
Ein Beamter, welcher dauernd oder vorübergehend nicht mehr zum Tropendienst, wohl aber
Dienst in der Heimath fähig ist, geht der im Dienst des Schutzgebietes erworbenen Ansprüche auf G
Pension, Wartegeld und Hinterbliebenenversorgung verlustig, sofern er die Uebernahme einer Stell
Reichs= oder Staatsdienst ablehnt, deren Diensteinkommen das im Schutzgebiete zuständige oder
zuständig gewesene pensionsberechtigende Gehalt erreicht oder übersteigt. Das Gleiche gilt, sofern er
Anerbieten ablehnt, ihn unter Wahrung seines früheren Ranges und Dienstalters in den Reichs-, S:
oder Kommunaldienst, je nachdem er aus dem Reichs-, Staats= oder Kommunaldienst in den Diens
Schutzgebietes übernommen ist, wieder aufzunehmen.
Artikel IV.
Artikel 6 und 7 der Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in
Schutzgebieten, vom 9. August 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 691) werden aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Ins
Gegeben Prökelwitz, den 23. Mai 1901.
(L. S.) Wilhelm.
Graf v. Bülow.
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Vorschriften, betreffend den Urlaub, die Stellvertretung, die Tagegelder,
Fuhr= und Umzugskosten der Landesbeamten in den Schutzgebieten mit
Ausnahme von Kiantschon.
Auf Grund des Artikels 5 der Allerhöchsten Verordnung vom 9. August 1896, belresfend
Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den deutschen Schutzgebieten (Reichs- Gesetzbl. S. 691 ff.),
verordnet, wie folgt:
Urlaub.
§1
Die etatsmäßigen Beamten in den Schutzgebieten haben einen Anspruch auf Gewährung e
Heimathsurlaubs nach Maßgabe der in den folgenden Paragraphen festgestellten Grundsätze.
§ 2
Der Anspruch auf Heimachsurlaub wird begründet durch eine im Schutzgebiet selbst zu
bringende Dienstperiode
von 3 Jahren für Deutsch-Südwestafrika und die Schutzgebiete der Südsee,
von 2 Jahren für Deutsch-Ostafrika,
von 1½ Jahren für Kamerun und Togo.“)
Der Urlaub ist zu verschieben, wenn ein besonderes dienstliches Bedenken vorliegt, beim Mar
an geeigneter Vertretung oder wenn die Dampferverbindungen es bedingen.
Der Heimathsurlaub kann etatsmäßigen Beamten auch schon vor Ablauf dieser Fristen ertt
werden, sofern die Nothwendigkeit der Rückkehr nach Europa durch das Gutachten eines Regierungsar.
Fstgefen ist.
. 83.
Die Dauer des Heimathsurlaubs, in welchen die zur Hin= und Rückreise von bezw. nach à
nächsten europäischen Hafen im Durchschnitt erforderliche, vom Reichslanzler festzusetzende Zeit nicht #
gerechnet wird, beträgt vier Monate.
Der Urlaub kann zur Wiederherstellung der Gesundheit oder ausnahmsweise aus anderen wichti,
Gründen durch den Reichskanzler verlängert werden.
84.
Während des Heimathsurlaubs erhält der Beamte bis auf eine Dauer von sechs Monaten se
vollen Dienstbezüge, soweit sie nicht ihrer Natur nach an den Aufenthalt im Schutzgebiet geknüpft se
und mit dem Verlassen desselben in Wegfall zu kommen haben, und, soweit es sich um einen Gouverne
handelt, abzüglich der Stellvertretungskosten gemäß § 10 dieser Vorschriften.
Wird eine Verlängerung des Heimathsurlaubs über sechs Monate hinaus wegen Krankh
erforderlich, so ermäßigen sich die Gebührnisse für den sechs Monate übersteigenden Zeitraum auf d
Betrag des pensionsberechtigenden Gehalts, dem noch der den gleichartigen heimischen Beamten zustehen
pensionsberechtigende Wohnungsgeldzuschuß hinzutritt, soweit dieser dem Gehaltssatze nicht schon ei
gerechnet ist.
*) Aenderungen auf Grund später zu machender Erfahrungen bleiben vorbehalten.