Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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Zweck im Etat des Schutzgebiets bestimmten Fonds bis in Höhe von 20 Prozent der auf den betreffende 
Zeitraum entfallenden Kolonialdienstzulage des Gouverneurs, aber nicht über die Mittel des Etatsfond 
hinaus, gegen Beibringung der pflichtmäßigen Versicherung der Nothwendigkeit ihrer Aufwendung und ohr 
Einzelnachweis ersetzt. 
Ist für einen auch mit dem Kommando der Schutztruppen betrauten Gouverneur für diesen al 
Kommandeur ein besonderer Vertreter bestellt, so erhält dieser während der Abwesenheit des Gouverneur 
aus dem bezeichneten Fonds, aber nicht über die Mittel desselben hinaus, und mit der bezeichneten Mas 
gabe eine Repräsentationskosten-Entschädigung bis in Höhe von 10 Prozent der auf den betreffende 
Zeitraum entfallenden Kolonialdienstzulage des Gouverneurs. 
Tagegelder, Fuhrkosten 2c. 
§ 12. 
Für die Uebersiedelung nach dem Schutzgebiet beim Eintritt in den Kolonialdienst, für die Heim 
reise im Falle des Austritts aus dem Kolonialdienste sowie für Versetzungen von einem Schutzgebiet ie 
ein anderes erhalten die etatsmäßigen Beamten Vergütung nach Maßgabe der Allerhöchsten Verordnun 
vom 23. April 1879, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der gesandtschaftliche 
und Konsularbeamten (Reichs-Gesetzbl. S. 127). 
Auf nichtetatsmäßige höhere und mittlere Beamte finden die entsprechenden Bestimmungen de 
Verordnung vom 23. April 1879 Anwendung. 
Aenderungen in den Bestimmungen der Verordnung vom 23. April 1879 erleiden auf die in der 
vorstehenden beiden Absätzen aufgeführten Beamten ohne Weiteres Anwendung. 
Nichtetatsmäßige untere Beamte erhalten für die Ausreise beim Eintritt in den Kolonialdienst und 
für die Heimreise beim Ausscheiden aus dem Kolonialdienst entweder freie Beförderung zur See ein- 
schließlich Schiffsverpflegung und einen vom Reichskanzler festzusetzenden Reisezuschuß oder eine, für die 
einzelnen Schutzgebiete durch den Reichskanzler verschieden festzusetzende Pauschsumme. 
Aus dem Reisezuschuß oder aus dieser Pauschsumme, welche unter Berücksichtigung der jeweiligen 
Fahrpreise zu berechnen ist, sind auch die Kosten für den Transport der Effekten zu bestreiten. 
Daneben erhalten nichtetatsmäßige untere Beamte bei der ersten Ausreise Ausrüstungsgelder, deren 
Höhe der Reichskanzler festsetzt. 
Bei Versetzung von nichtetatsmäßigen unteren Beamten aus einem Schutzgebiet in ein anderes 
erhalten dieselben neben freier Beförderung zur See einschließlich Schiffsverpflegung einen vom Reichskanzler 
festzusetzenden Reisezuschuß. 
8 18. 
Die Festsetzung der Reisegebührnisse an Personen der im letzten Absatz des § 5 bezeichneten Art 
erfolgt durch den Reichskanzler beim Abschluß des Dienstvertrags. 
8 14. 
Für Dienstreisen und Versetzungen innerhalb eines Schutzgebiets wird eine Vergütung nach 
Maßgabe der für die einzelnen Schutzgebiete erlassenen Vorschriften gewährt. 
§ 15. 
Der Tag des Inkrafttretens der Verordnung wird auf den 1. April 1900 festgesetzt. 
§ 16. 
Wenn in einzelnen Fällen nach Maßgabe der bisher geltenden Bestimmungen durch die zuständige 
Behörde Anordnungen getroffen worden sind, welche an sich unter die obigen Vorschriften fallen und sich 
zeitlich über den 1. April 1900 hinaus erstrecken, so bleiben dieselben insofern in Kraft, als nicht die neuen 
Vorschriften für den betreffenden Beamten günstiger sind. 
Berlin, den 31. Mai 1901. 
Der Reichskanzler. 
Graf v. Bülow. 
  
Einberufung des Kolonialraths. 
Der Kolonialrath wird berufen, am Donnerstag, den 27. d. Mts., vormittags 10 Uhr, im 
Reichstagsgebäude zur Berathung zusammenzutreten. 
Berlin, den 11. Juni 1901. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Stuebel.
	        
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